Erstellt am 11.10.2012 um 11:43 Uhr von Tanzbär
Irgendwo ist die Grundlage dieser Zahlung schriftlich fixiert. Da sollte drinstehen, was alles (nicht) zählt.
Erstellt am 11.10.2012 um 14:30 Uhr von rechtbekommen
Ist keine Beschaeftigungszeit. -- http://www.hrexperten24.de/arbeitsrecht/laufendes-arbeitsverhaeltnis/elternzeit/bag-elternzeit-ist-keine-beschaeftigungszeit.php
Erstellt am 11.10.2012 um 15:17 Uhr von rkoch
Notbremse: Der Link ist unglücklich gewählt, da die hrexperten hier etwas lesen wollen was das BAG gar nicht gesagt hat:
Leitsatz 5 AZR 187/07:
Die tarifvertragliche Regelung einer besonderen Leistung, die ein zusätzliches Entgelt darstellt und mit der der Zuwachs an Erfahrungswissen honoriert werden soll, darf Zeiten des Erziehungsurlaubs unberücksichtigt lassen.
Daraus ergibt sich schon, dass das BAG nur für diesen speziellen Fall die Zeiten des Erziehungsurlaubs unberücksichtigt lassen will.
vgl. Rn 16 aao.:
Der Erziehungsurlaub gehört zu den "Ausfallzeiten" iSv. § 9 Ziff. 1 Abs. 4 MTV-M.
NUR wegen der tariflichen Spezialregelung hat das BAG die Zeiten des Erziehungsurlaubs nicht als Beschäftigungszeit anerkannt. Das ist nicht allgemein übertragbar.
Ein allgemeines "Elternzeit ist keine Beschäftigungszeit" ergibt sich entgegen der Meinung der "HR-Experten" daraus nicht.
vgl. auch z.B. http://www.heylaw.de/downloads/2008/10/elternzeit-und-betriebszugehorigkeit.pdf
Zitat: Die eiserne Regel, dass Elternzeit bei der Betriebszugehörigkeit
einzurechnen ist, hat das BAG bezüglich einer speziellen Variante relativiert.
Insofern: Kann sein, kann aber auch nicht sein. Und damit lebt Tanzbärs Antwort wieder auf - und ich ergänze als Frage: Ist die Zulage tarifvertraglich, einzelvertraglich, in BV geregelt, und falls Ja: ist da irgendwo die "Betriebszugehörigkeit" definiert? Was ist da geregelt?
Erstellt am 11.10.2012 um 15:29 Uhr von gironimo
sehe ich auch so - jedenfalls kann die Personalabteilung nicht eigenständig die Regeln definieren, wenn es keinen Tarif oder BV gibt.
Da käme ja dann ggf. § 87 Abs. 1 Nr. 10+11 BetrVG ins Spiel.