Erstellt am 11.10.2012 um 10:47 Uhr von Watschenbaum
das kommt darauf an...
es gibt Tarifverträge, die gewähren einen kalendertäglichen Urlaubsanspruch,
da muß dann auch kalendertäglich genommen werden, falls man frei haben will
was soll denn bei euch gelten ?
Erstellt am 11.10.2012 um 13:52 Uhr von Tulpe
Gesetzlich ist Sonntag keine Arbeit sondern Frei. Da kannst du auch kein Urlaub nehmen.
Aber wer Sonntags arbeitet bekommt an einem anderen Tag Frei (Ersatz). Sehr Hilfreich empfinde ich: http://www.schichtplanfibel.de/
Gruß
Erstellt am 11.10.2012 um 14:10 Uhr von Watschenbaum
der Teller ist etwas größer, als manche meinen
selbstverständlich gibt es auch Regelungen in Tarifverträgen, wobei man Sonntags auch Urlaub nehmen muß,
entsprechend größer ist auch der Urlaubsanspruch (mindestens 28 Tage)
Erstellt am 11.10.2012 um 15:26 Uhr von rkoch
> gibt es auch Regelungen in Tarifverträgen
Dazu braucht es nicht einmal TV...
Für JEDEN Arbeitstag muss ein AN Urlaub nehmen. Und wenn der Sonntag ein betrieblicher Arbeitstag ist, dann natürlich auch für den Sonntag! Dass der Sonntag grundsätzlich lt. ArbZG frei sein soll (muss) bedeutet nicht automatisch, dass man da einfach von der Arbeit fern bleiben kann, wenn der Sonntag ausnahmsweise eben NICHT frei ist.
Wie Watschenbaum schon sagt, muss der Urlaub an der Anzahl der Arbeitstage im Wochendurchschnitt gemessen werden. Insofern muss auch nicht zwingend mehr Urlaub festgesetzt sein, wenn der Sonntag ein Arbeitstag ist. Ergibt sich auch unter Einbeziehung des Sonntags nur eine 5-Tage-Woche gibt es auch nicht mehr Urlaub als für einen AN der nur Werktags eine 5-Tage-Woche hat.
Bei der angegebenen 5,5 bzw. 6-Tagewoche muss der Urlaubsanspruch entsprechend der Anspruchsgrundlage angepasst werden, d.h. bei BUrlG als Anspruchsgrundlage: 22 bzw. 24 Tage Urlaub.
Auch der "freie Tag" der für die Sonntagsarbeit zu gewähren ist ändert nichts daran, da dieser Tag ein UNBEZAHLTER freier Tag ist, ganz im Gegensatz zum BEZAHLTEN Urlaubstag. Wenn also ein AN an einem Sonntag, der für ihn ein Arbeitstag ist KEINEN Urlaub nimmt, kann er bestenfalls unbezahlt frei nehmen (wie an jedem Sonntag).
Erstellt am 12.10.2012 um 11:32 Uhr von Tulpe
Der Sontag bleibt frei!
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Artikel 139 (Weimarer Verfassung)
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(wortgleich in Artikel 40 der Landesverfassung des Freistaates Thüringen übernommen)
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - Artikel 25
(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.
Verfassung für Rheinland-Pfalz - Artikel 47
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen - Artikel 55
(1) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag als Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit und Freiheit, zu Frieden und Völkerverständigung.
(2) Der Achtstundentag ist der gesetzliche Arbeitstag.
(3) Alle Sonn- und gesetzlichen Feiertage sind arbeitsfrei.
(4) Ausnahmen können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarungen zugelassen werden, wenn die Art der Arbeit oder das Gemeinwohl es erfordern.
(5) Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden gesetzlichen Feiertage wird weitergezahlt.
Arbeitszeitgesetz ArbZG
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder
arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.