BRV verweigert Herausgabe von Unterlagen zur Sitzungsvorbereitung
Hallo Zusammen,
ich hätte zu folgender Frage eure Meinung gewußt:
Wegen einer außerordentlichen (Änderungs-)Kündigung eines BR-Kollegen, wurde ich als BR-Mitglied zu einer ausserordentlichen Sitzung des Betriebsausschusses eingeladen. Damit ich mich auf diese besondere Situation vorbereiten kann, habe ich die Unterlagen von meinen BR-Vorsitzenden angefordert. Der verweigert mir die Unterlagen vorab auszuhändigen. Jetzt muss ich mehr oder wenger spontan in der Anhörung reagieren. Meines Erachtens habe ich ein Anrecht auf Vorbereitung und somit Aushändigung der Unterlagen. Und zweitens wie wirkt sich den solch eine Weigerung auf das laufende Verfahren evtl. aus?
Vielen Dank im voraus Marina
Community-Antworten (3)
11.10.2012 um 12:06 Uhr
Jedes BR-Mitglied hat das Recht in alle Unterlagen einzusehen. Der BRV hat keine Vormachtsstellung.
Das er die Unterlagen nicht herausgibt, kann ich in gewisser Weise nachvollziehen (das liegt dann schon auch an der Betriebsstruktur und -kultur). Gehe doch einfach zu ihm und bitte um Einsicht in die Unterlagen.
Ich denke, es geht Dir um die Sache und nicht um das Verfahren?
11.10.2012 um 12:18 Uhr
in dem Fall meldet man sich während der Arbeitszeit beim Vorgesetzten ab, marschiert ins BR-Büro und studiert dort die Unterlagen ist man fertig, meldet man sich wieder beim Vorgesetzten und arbeitet weiter
nennt man "Freistellung" kann man selbstständig machen, braucht man keine Genehmigung irgendeiner Art
11.10.2012 um 13:01 Uhr
Weise den BRV auf die geltende Rechtsprechung des BAG hin. Das BAG hat enrschieden, dass JEDES BRM zu Jeder Zeit das Recht hat in ALLE Unterlagen incl. Mails einzusehen. Verweigert der BRV dieses verstoesst er gegen geltendes Recht und handelt strafbar. Denn dann begeht er Mandatsbehinderung also Verstoss gegen § 119. Die mieglichen Folgen fuer ihne persoenlich stehen im § 119. Weiter koennte das Gremium ihn die Funktion Vorsitz entziehen, also einen anderen BRV waehlen. Bei einer Verurteilung wegen § 119 koennte in der Folge dann auch ein Verfahren nach § 23, Entzug des BR Mandstes mit der weiteren Folge des sofortigen Verlustes aller Schutzrechte azs dem Mandat, sein.
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