Ich habe eine Frage zur Wählerliste und Altersteilzeit. In § 7 Rd 11a von Däubler/Kittner steht Ein in ATZ befindlicher AN ist auch dann wahlberechtigt, wenn er in der Freistellungsphase ist..
Heißt also: Er ist wahlberechtigt, auch wenn nicht mehr im Betrieb????
Macht mich jetzt unsicher, denn überall sonst in Checklisten usw. lese ich immer, Wahlberechtigung NUR in aktiver Phase.

Was stimmt denn nun? Oder lege ich die Randnummer nur falsch aus????