Altersteilzeit und Wahlberechtigung
Ich habe eine Frage zur Wählerliste und Altersteilzeit. In § 7 Rd 11a von Däubler/Kittner steht Ein in ATZ befindlicher AN ist auch dann wahlberechtigt, wenn er in der Freistellungsphase ist.. Heißt also: Er ist wahlberechtigt, auch wenn nicht mehr im Betrieb???? Macht mich jetzt unsicher, denn überall sonst in Checklisten usw. lese ich immer, Wahlberechtigung NUR in aktiver Phase.
Was stimmt denn nun? Oder lege ich die Randnummer nur falsch aus????
Community-Antworten (10)
09.10.2012 um 18:30 Uhr
@ziegenkäse Hast Du einen alten DKK?
oder: BAG vom 16.04.2003
09.10.2012 um 18:50 Uhr
Im Däubler stehts so und ist auch begründet-das BAG urteil lässt doch noch Türchen offen-im Fitting genau andersrum. Der Wahlvorstand entscheidet letztendlich-und vielleicht betrachtet er ja auch, wenn ihm Kandidaten zur BR Wahl angehören, wie die Leute in der ATZ voraussichtlich wählen... ;-) Gruss von den Betriebsratten
09.10.2012 um 19:23 Uhr
Bei Altersteilzeit in Form des Blockmodells (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 ATG) geht das Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase verloren, wenn er danach nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt. Checkliste Wahlberechtigung Bei der Betriebsratswahl www.soliserv.de/pdf/BR-Wahl-Wahlberechtigung.pdf
BMI vom 2. Juni 1999 – D I 3 – 212 122/16 Bundesministerium der Verteidigung Während der Arbeitsphase nach beiden Modellen ist die Wahlberechtigung zur Personalvertretung im Rahmen des § 13 BPersVG weiterhin gegeben.
Zur Wahlberechtigung in der Freistellungsphase vertrete ich folgende Auffassung: § 13 Abs. 1 BPersVG setzt für die Wahlberechtigung zur Personalvertretung grundsätzlich die Beschäftigteneigenschaft voraus. Beschäftigter ist aber nur, wer auf der Grundlage eines Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses in eine Dienststelle eingegliedert ist und an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgabe mitwirkt (Gemeins. Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 11. 3. 1987 - GmsOGB 6/86, PR 1987/263). Von einer Eingliederung ist regelmäßig auszugehen, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch anderen in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch räumliche und sachliche Berührungspunkte bei der Arbeit entstehen. Hieran fehlt es, wenn keine betriebliche und soziale Bindung an die Dienststelle mehr besteht (BVerwG, Beschl. v. 25. 9. 1995 - 6 P 44.93 -, PersV 1996, 270).
Somit ist eine Eingliederung nicht mehr gegeben, sobald der Altersteilzeit leistende Beschäftigte in die Freistellungsphase eintritt. Der Dienststelle obliegende Aufgaben werden bis zum Übergang in den Ruhestand nicht mehr wahrgenommen. Die Wahlberechtigung endet daher mit Beginn der Freistellungsphase.
.......bei der Altersteilzeit bestehen jedoch Sonderregelungen: wird in der Altersteilzeit noch aktiv gearbeitet, besteht eine Wahlberechtigung. Befindet sich der jeweilige Arbeitnehmer jedoch in der sogenannten „passiven“ Phase, besteht keine Zulassung zur Wahl. http://www.betriebsratswahlen.de/index_faq.html
Beschäftigte in Altersteilzeit
In ihrer aktiven Phase sind Beschäftigte in Altersteilzeit wahlberechtigt und wählbar. Dies gilt nicht in der Blockfreistellungsphase. Hier entfällt die Betriebszugehörigkeit dauerhaft und das aktive/passive Wahlrecht endet.
Also, die Mehrheit sagt, in der passiven Phase kein Wahlrecht mehr. Auch das LAG Dssd, LAG Düsseldorf 31. 10. 02 – 5 TaBV 42/02
09.10.2012 um 20:05 Uhr
@ betriebsratten
Interessant... Versteh ich dich richtig? Falls sie gebraucht werden, nach Fitting, wenn nicht, dann Däubler... ;-) ???
wird also ne Sache unserer Auslegung sein können dürfen...
09.10.2012 um 20:55 Uhr
Das LAG Dssd hat ja entschieden, dass es nicht geht. Wenn nun einige ATZ_ler mitwählen, könnte es ein Grund der Anfechtung und gar die Nichtigkeit sein.
Es ist nun einmal so. ATZ_ler in der Freistellungsphase kommen nicht mehr in den Betrieb zurück und auch der BR ist für sie nicht mehr zuständig, da es für diese kein MB mehr gibt. Daher klar kein Wahlrecht. Denn das Wahlrecht dient ja dazu, dass man die Vertretung wähö welche für einen aktiv wird.
10.10.2012 um 10:52 Uhr
@alle...stimmt-die mehrheit siehtves so wie der fitting @ziegenkäse-genau so
aber lest mal den däubler-habe leider keine elektronische version-wie gesagt-man kanns auch so auslegen-wenn man will
Ist im übrigen genau wie die Frage ob diese personengruppe an betriebsversammlungen teilnehmen darf. Fitting sagt nein-Däubler ja-warum denn auch nicht? dort werden z.B. auch Fragen der Tarifpolitik erörtert-und das kann auch noch Auswirkungen auf die Ruhezeitler haben-obwohl die nicht mehr in den Betrieb zurückkommen
10.10.2012 um 11:09 Uhr
...fragt mal einen Arbeitsrichter mit welchem Kommentar er arbeitet. Die Antwort, -Fitting-, sollte keinen übrraschen. Zur Frage Wahlrecht siehe;
BAG, Beschluß vom 16. 4. 2003 - 7 ABR 53/02 (LAG Düsseldorf Beschluß 31. 10. 2002 5 TaBV 42/02) dort steht unter b)
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nach § 9 BetrVG nicht zu berücksichtigen sind, weil sie dem Betrieb nicht mehr angehören. In der Freistellungsphase ist zwar die Bindung des Arbeitnehmers zum Betrieb nicht vollständig aufgehoben. Denn aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ergeben sich weiterhin Ansprüche des Arbeitnehmers. Er ist jedoch nicht mehr in die Betriebsorganisation eingegliedert. Eine Rückkehr in den Betrieb ist nicht vorgesehen. Dadurch unterscheidet sich ein in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer von anderen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse ruhen, z.B. während der Elternzeit oder der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes (BAG 29. März 1974 - 1 ABR 27/73 - BAGE 26, 107 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr.
10.10.2012 um 11:42 Uhr
Noch zum DKK bzw. Kommentaren allgemein:
Das was Du da schreibst steht neuerdings unter Rn. 12 mit einer ausführlichen Erläuterung warum DKK (d.h. Jochen Homburg, Ressortleiter für Betriebsverfassungsrecht beim Vorstand der IG Metall) die Meinung des BAG ablehnt (dieses wird mit dem berühmten "a.A." zitiert) und das aktive Wahlrecht weiterhin als gegeben ansehen will. Was in Deinem Kommentar noch unter Rn. 11a steht mag ich jetzt nicht zu beurteilen. Aber so ist das nunmal mit Kommentaren... Sie sind nur die Meinung des Verfassers und stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Dass dieser Teil des Kommentars von einem IG-Metaller und nicht einmal von einem RA verfasst wurde, könnte zu Denken geben.....
10.10.2012 um 12:01 Uhr
.... auch Metaller können Juristen sein !
Aber in der Tat sehe ich das auch so, dass dieser Punkt eine abweichende Meinung ist, die auch so dargestellt ist.
Ich kann diese abweichende Meinung durchaus verstehen, da ja auch Altersteilzeitler in der Freistellungsphase in einem Arbeitsverhältnis stehen und durchaus auch Fälle auftreten, wo sie den BR in Anspruch nehmen wollen.
Dennoch - die Gerichte sehen es nun mal anders.
10.10.2012 um 16:28 Uhr
Nun, ich kenne den Kollegen Homburg nicht, aber in DKK wird er im Autorenverzeichnis nicht mit RA/Jur. aufgeführt, insofern habe ich angenommen, dass er keiner ist. Aber OK, über Google hab ich dann doch einige Links gefunden in denen er als RA/Jurist benannt wird, z.B. beim Bund-Verlag (allerdings nur als veralteter Link, in der aktuellen Autorenliste wird er nicht mehr genannt (!?)).
Insofern, Sorry für den Irrtum H. Homburg...
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