Ein EBR darf nur geladen werden wenn ein gesetzmäßiger Grund der Verhinderung des BRM besteht. Grundsätzlich besteht auch Mandatspflicht. Verletzungen können zum Mandatsentzug führen. Entsprechende Urteile wurden ja hier auf den Seiten schon gedruckt.
Zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds (Auszug aus Kommentar zum § 25)
Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn das BR-Mitglied vorübergehend tatsächlich oder rechtlich nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Ein BR-Mitglied kann sich somit nicht willkürlich nach freiem Ermessen vertreten lassen (vgl. auch LAG Hamm 11. 1. 89, DB 89, 1422; BAG 18. 1. 89, AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972; Roos, AiB 99, 258). Eine Verhinderung liegt nicht vor, wenn das BR-Mitglied aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig nicht an einer BR-Sitzung teilnimmt oder seine sonstigen Aufgaben nicht wahrnimmt (LAG Hamm 28. 11. 03, AuR 05, 37; Fitting, Rn. 21; GK-Oetker, Rn. 21; HSWG, Rn. 10). Ein BR-Mitglied muss sich auch nicht durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen, wenn bei Wechselschicht eine BR-Sitzung außerhalb seiner Arbeitszeit stattfindet (vgl. BAG, a. a. O.; LAG Hamm, 11. 1. 89, a. a. O., die den Anspruch auf Freizeitausgleich auch für die dadurch erforderliche Wegezeit anerkannt haben; ferner § 37 Rn. 62). Das Gleiche gilt für BR-Tätigkeit an Rouliertagen, sog. AZV-Tagen, Freischichten zum Überstundenausgleich, nach LAG Hamm 19. 7. 00 – 3 Sa 2201/99 – sogar bei mehrmonatiger Nichtarbeit im Rahmen einer flexiblen Saison-Arbeitszeit. Eine Stellvertretung durch das Ersatzmitglied ist jedoch i. d. R. gegeben, wenn sich ein BR-Mitglied krankmeldet. Dies gilt selbst dann, wenn sich später herausstellt, dass das BR-Mitglied nicht arbeitsunfähig krank war und deshalb unberechtigt der Arbeit fernblieb (BAG 5. 9. 86, AP Nr. 26 zu § 15 KSchG 1969). Es wird jedenfalls vermutet, dass das BR-Mitglied auch verhindert ist. Wird das Ersatzmitglied entsprechend tätig, verletzt es nicht seine Arbeitspflicht, selbst wenn sich später herausstellt, dass das BR-Mitglied doch arbeitsfähig war (LAG Düsseldorf 6. 1. 04, AiB 04, 753 mit Anm. Malottke).
Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: Krankheit, Urlaub (BAG 20. 8. 02, AuR 03, 197), Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG, Elternzeit nach dem BErzGG, Kuraufenthalt, Zivildienst, Kriegsdienst, Montage, Dienstreise, Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, z. B. nach § 37 Abs. 6 und 7 (vgl. auch ArbG Gießen 26. 2. 86, NZA 86, 614; SWS, Rn. 4). Der BR-Vorsitzende muss ggf. prüfen, ob die Teilnahme eines Ersatzmitglieds an einer BR-Sitzung zulässig ist (GK-Oetker, Rn. 21). Das BR-Mitglied ist nicht nur verhindert, wenn ihm die Amtsausübung objektiv unmöglich ist, sondern auch, wenn ihm die Teilnahme an einer BR-Sitzung unzumutbar ist, so z. B., wenn es seinen Urlaub am Betriebsort verbringt (Fitting, Rn. 21; WW, Rn. 2).
Die Frage ist hier wie man in den Beiträgen immer erkennen kann, ein Thema mit sehr vielen Meinungen.
Der BR der hier falsch handelt riskiert aber ggf wegen Ladungsfehlern die Nichtigkeit der Beschlüsse. das kann dem BR und den AN ggf auch noch nach Jahren unangenehm auf die Füße fallen, wenn ein Gericht im Rahmen einer Klage den Ladungsfehler feststellt.