Arbeitsplatz für Freelancer räumen?
Moin Kollegen
Wir arbeiten hier in der Zeitschriftenbranche. Die Setzerei hat 8 Bildschirmarbeitsplätze. Mit Azubi und Jahrespraktikant sind wir 9 Mitarbeiter. Durch Urlaub, Krankheit und Berufsschule sind natürlich nicht alle Rechner ununterbrochen besetzt. Der Praktikant nutzt dann den jeweils freien Platz. Einzelne Großaufträge (Magazine) werden von einer externen Kraft (selbstständiger Mediengestalter) bearbeitet - wegen der Vernetzung und ständigen Rücksprachen hier im Hause.
Die einzelnen Arbeitsplätze hat sich jeder Kollege für sich eingerichtet. Mit E-Mail-Account, Dateien auf der Festplatte, Arbeitsumgebung der einzelnen Programme bis hin zur Klickgeschwindigkeit der Maus. Der Schreibtisch mit Rollcontainer und Telefon sowieso.
Unser GF hat jetzt beschlossen, dass die externe Kraft an einem festen Platz arbeiten soll, um sein Produkt fertigzustellen. Der Kollege, dessen Platz das eigentlich ist, soll wandern und sich einen anderen freien Platz suchen oder sich sogar an einen "Katzentisch" setzen, wo noch ein veraltetes Gerät steht.
Dieser Kollege hat sich an den BR gewandt und fragt, ob das überhaupt rechtens ist, dass man seinen Platz für eine externe Kraft räumen muss. Ich bin hier überfragt. Greift BetrVG §90,4? Was können wir tun, um der betroffenen Kollegin zu helfen? Abgesehen ist sie 70% schwerbehindert und zzt. häufig krank, kommt - wenn es geht - aber zur Arbeit. Das hilft ihrer Heilung ja nicht, wenn sie dann herumgeschubst wird. Was ist eigentlich mit Datenschutz? Darf sich ein Freelancer in einer Firma einfach an einen Rechner mit Zugang zum Server setzen?
Danke schonmal für Eure Hilfe.
Community-Antworten (8)
04.10.2012 um 13:25 Uhr
Sicher gibt es viele Ansatzpunkte.
Es wäre zu überlegen, ob man sich als BR um eventuelle Rechtsansprüche des AN kümmert und den AG auffordert diese zu befolgen (mit der Folge eines eventuellen Rechtsstreits) oder man von einem typischen Beschwerdefall ausgeht (§ 85 BetrVG), und den Fall auf diese Weise zu lösen versucht.
Bekanntlich kann hier der BR ggf. die Einigungsstelle anrufen, wenn eben kein Rechtsanspruch besteht und keine Einigung erzielt wird.
Ich würde erst einmal den zweiten Weg für sinnvoller halten. Wenn der AG dann sagen würde, eine E-Stelle sei nicht möglich, weil die AN einen Rechtsanspruch hat (den er ja denn benennen müsste), hätte er keinen Grund, eben diesen zu erfüllen.
04.10.2012 um 14:27 Uhr
gironimo
Bekanntlich kann hier der BR ggf. die Einigungsstelle anrufen???
Wie wo wann??
Einigungsstelle nur bei § 87 Themen
04.10.2012 um 14:42 Uhr
Nur bei §87??? Ohne klugscheißen zu wollen, aber ich würde die auch bei den §§91, 94, 95, 97, 98 + 112 anrufen. Abgesehen davon schau dir mal §85 Abs.2 an
04.10.2012 um 15:05 Uhr
Bevor ich mich an eine Einigungsstelle wende, muss ich ja erstmal wissen, ob ich überhaupt Argumente habe. Die eigentliche Frage ist: Hat ein Mitarbeiter Anspruch auf SEINEN Schreibtisch, Stuhl, Rechner, Telefon? Oder darf der Chef mit Direktionsrecht Sitzplätze tauschen, wie es ihm beliebt?
04.10.2012 um 15:23 Uhr
Kulum
Ok habe nicht richtig gelesen
04.10.2012 um 16:19 Uhr
Hat ein Mitarbeiter Anspruch auf SEINEN Schreibtisch, Stuhl,
als Schwerbehinderter eventuell schon (wenn es z.B. ein entsprechend leidensgerechter Spezialstuhl ist)
Rechner
Nö. (von leidensgerechter Ausstattung mit spezieller Ergonomie mal abgesehen)
Telefon?
Im Prinzip nein. Nur wenn die MA täglich die Tel.Nr. rotieren, ist das mit der Erreichbarkeit so eine Sache... Dank moderner Technik aber auch lösbar...
oder sich sogar an einen "Katzentisch" setzen, wo noch ein veraltetes Gerät steht.
Dies sollte den BR nach §§90+91 in Aktivität versetzen...
04.10.2012 um 18:01 Uhr
das ist ja gerade der Dreh beim § 85 er.
Wenn der AN tatsächlich einen Anspruch hat, könnt Ihr den AG dazu drängen, diesen Anspruch anzuerkennen. Tut er es nicht, ist der BR draußen. Der AN muss ggf. selbst klagen.
Wenn der AN keinen (rechtlichen) Anspruch hat, könnt Ihr mit guten Argumenten (Prosatext ganz ohne Paragraphen) den AG davon überzeugen, dass die Beschwerde der AN berechtigt ist und eine betriebliche Lösung anzustreben ist. Hier käme eine E-Stelle in Frage -> oder eben doch eine viel preiswertere betriebliche Lösung.
Befaßt Euch mal näher mit diesen Paragraphen - er birgt mehr als viele im ersten Moment glauben
05.10.2012 um 11:21 Uhr
Würde mir Hilfe bei der KJVS (Kommunalverband für Jugend und Soziales) holen. Die kennen sich mit Schwerbehinderung und den Gesetzen aus.
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