Erstellt am 01.10.2012 um 14:20 Uhr von Streikbrecher
Stellvertreter nimmt die Ersatzfreistellung wahr. Wenn der AG Probleme macht, dann macht ihr einfach um Stress zu vermeiden einen Beschluss für diese Zeit.
Ihr könnt euch aber auch einfach auf diese BAG Entscheidung berufen. Denn ihr habt doch bestimmt wichtige Gründe.
Gericht: BAG
Aktenzeichen: 7 ABR 18/96
Datum: Beschluß vom 09.07.97
Vorinstanz:
Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Berlin - Beschluß vom 29. März 1995 - 1 BV 216
+ 460/94 -; II. Landesarbeitsgericht Berlin - Beschluß vom 09. Februar 1996 -
4 TaBV 3 + 6/95
Normen
- BetrVG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1
Leitsätze
Leitsätze:
(Ersatzfreistellung bei vorübergehender Verhinderung eines freigestellten
Betriebsratsmitglieds)
»Eine urlaubs-, krankheits- oder schulungsbedingte Verhinderung eines nach §
38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds berechtigt den
Betriebsrat nur bei konkreter Darlegung der Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 2
BetrVG zu einer entsprechenden Ersatzfreistellung.«
http://www.betriebsraete.de/bag-1997/7%20ABR%2018-96.txt
Erstellt am 01.10.2012 um 18:00 Uhr von Hoppel
@ Rosaliy
Ich kann nur davor warnen, einfach eine Ersatzfreistellung vorzunehmen.
Es müssen dann halt Aufgaben umverteilt werden und außerdem kann/muss man für diese Zeitdauer erstmal verstärkt vom § 37 Abs.2 BetrVG Gebrauch machen.
@ Streikbrecher
Man sollte ein Urteil auch gelesen haben und nicht einfach nur den Leitsatz rein kopieren.
In der Begründung steht nämlich auch dieses:
Bei der Freistellungsregelung des § 38 Abs. 1 BetrVG ist der Gesetzgeber davon
ausgegangen, daß in Betrieben ab einer bestimmten Größenordnung regelmäßig
Betriebsratsarbeit im Umfang der Arbeitszeit eines oder mehrerer
vollzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder anfällt (BAG Beschluß vom 12.
Februar 1997, aaO).
Die dazu notwendige Pauschalierung berücksichtigt notwendigerweise die für den Gesetzgeber absehbaren urlaubs-, krankheits- und schulungsbedingten Abwesenheitszeiten der freigestellten Betriebsratsmitglieder.
Vielmehr ist er bei zeitweiliger Abwesenheit freigestellter Betriebsratsmitglieder gehalten, die von ihnen zu erledigenden Betriebsratsaufgaben von den übrigen Mitgliedern des
Betriebsrats wahrnehmen zu lassen, soweit das nach Art und Umfang der Aufgabe
im Einzelfall erforderlich ist.
Gerade in Fällen einer längeren Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds liegt es nahe, daß die übrigen Betriebsratsmitglieder in verstärktem Umfang für die Durchführung von Betriebsratsaufgaben herangezogen werden.
ERST WENN DIE GESCHULDETEN AUFGABEN AUCH DANN NICHT ERFÜLLT WERDEN KÖNNEN, KOMMT EINE WEITERE FREISTELLUNG WEGEN DES NUNMEHR KONKRET BESTEHENDEN BEDARFS IN BETRACHT.
Erstellt am 02.10.2012 um 13:25 Uhr von petrus
Das mit der (Ersatz-)Freistellung würde ich mir mehr als einmal überlegen, wenn ich 100 km vom BR-Büro wohnen würde. Warum steht im BAG-Beschluss vom 13. 6. 2007 - 7 ABR 62/06
Für die notwendige BR-Arbeit während der Verhinderung des BRV nach 37.2 freistellen und gut ist...