Erstellt am 01.10.2012 um 14:12 Uhr von Betriebsrätin
Änderungskündigung von Betriebsratsmitgliedern unzulässig
Das Arbeitsgericht (ArbG) Cottbus hat entschieden, dass die Änderungskündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern unzulässig ist, wenn der Betriebsrat als Gremium nicht zugestimmt hat
Ein Arbeitgeber wollte gerichtlich die Zustimmung zur außerordentlichen Änderungskündigung von vier Betriebsratsmitgliedern erreichen. Wegen der ordentlichen Unkündbarkeit der Betriebsratsmitglieder musste der Betriebsrat als Gremium zustimmen. Durch die geplanten Änderungskündigungen sollte das Entgelt der betroffenen Betriebsratsmitglieder herabgesetzt werden. Der Arbeitgeber begründete dies mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Die Schließung des Betriebs sollte abgewendet werden. Dies wollte der Arbeitgeber durch Verringerung der Personalkosten erreichen. Dabei dachte er an Gehaltskürzungen zwischen 30% und 60%. Der Arbeitgeber wollte das bestehende Vergütungssystem auf alle Arbeitnehmer übertragen. Die betroffenen Betriebsratsmitglieder wehrten sich.
Mit Erfolg. Das Gericht hielt die Änderungskündigungen für unwirksam, weil der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht bei der Anwendung des Vergütungssystems beteiligt hat. Der Betriebrat habe bei der Einführung und Änderung eines Vergütungssystems schließlich ein Mitbestimmungsrecht.
ArbG Cottbus, Az.: 2 BV 12/08
Quelle: i.b.m.
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Auch vor Änderungskündigung ist der Betriebsrat geschützt
Grundsätzlich verbietet das geltende Recht die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Dies gilt sowohl für die Beendigungskündigung als auch für die Änderungskündigung. Insbesondere ist die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes während der Amtszeit unzulässig. Dies gilt auch für bereits gewählte Betriebsratsmitglieder vor Amtsantritt und für Ersatzmitglieder. Der besondere Kündigungsschutz wirkt bis zu einem Jahr nach dem Ende der Amtszeit nach. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Mitgliedschaft im Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung beendet wurde.
Erstellt am 01.10.2012 um 18:06 Uhr von Hoppel
@ Monitor
Eine Änderungskündigung ist zunächst einmal eine Kündigung. Also muss der BR in diesem Fall nach § 103 BetrVG angehört werden. Ohne Eure Zustimmung kann diesem BRM die Kündigung NICHT ausgesprochen werden.
Aber warum schreibst Du, dass dieser Kollege zur Zeit BRM ist? Handelt es sich um ein Ersatzmitglied, dass momentan nachgerückt ist?
Erstellt am 02.10.2012 um 07:09 Uhr von Monitor
Hallo Hoppel,
die FaSi ist BR-Mitglied. Das "zurzeit" meinte ich nur, dass dies sich ja bei der nächsten Wahl ändern kann. Aber, Danke für den Hinweis. Beim nächsten Mal werde ich mich korrekter ausdrücken.
Erstellt am 02.10.2012 um 07:16 Uhr von Monitor
Hallo Betriebsrätin,
Danke für Deine detaillierte Antwort. damit können wir was anfangen und die FaSi unterstützen.