Erstellt am 01.10.2012 um 09:53 Uhr von petrus
Die Frage ist falschherum gestellt. Richtig muss es heißen:
Dürfen Überstunden "anfallen" und geleistet werden, obwohl der BR über die Überstundenanträge noch gar nicht abgestimmt hat?
Und die Antwort lautet: Nein.
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Ergänzung (für alle Schlauberger):
Es gibt zwar auch Fälle, wo das "nein" so nicht ganz stimmt. Aber nach dem Brand einer Fabrikhalle, einem "Absaufen" des Lagers bei einer Überschwemmung, ... entstehen solche Fragen normalerweise nicht.
Erstellt am 01.10.2012 um 10:12 Uhr von Betriebsrätin
ergänzend.
Also, der AG hat IMMER vor Überstunden und zwar rechtzeitig dem BR diese zur MB vorzulegen.
Weiter auch, Mehrarbeit kann auch einfach durch Duldung des AG entstehen. Auch diese unterliegen der MB.
Erstellt am 01.10.2012 um 10:30 Uhr von Betriebsratten
Es kann auch folgender Beschluss fallen: Der BR lehnt die Ü-Stunden ab, dem Mitarbeiter dürfen durch diesen Beschluss keine Nachteile entstehen.
Dann müssen die Stunden zumindest bezahlt werden.
Gruss von den Betriebsratten
Erstellt am 01.10.2012 um 10:51 Uhr von Marianne
Betriebsratten
...... dem Mitarbeiter dürfen durch diesen Beschluss keine Nachteile entstehen.
Diesen Hinweis bedarf es nicht, denn aus einem negativen BR Beschluss dürfen sich nie Nachteile von Seitend es AG für den AN ergeben.
Dann müssen die Stunden zumindest bezahlt werden.
Das müssen sie immer, sofern es keine negative (include) Regelung im ArbV/TV gibt. Denn der AG muss angenommene Arbeitsleistung immer vergüten.
Weiter, ob er es macht ist die andere Sache, da hilft auch kein Beschluss des BR, denn ggf muss ein AN immer klagen, da Induvidualrecht.
Erstellt am 01.10.2012 um 11:22 Uhr von Kulum
Wow, vier Antworten (mit meiner schon fünf) und nur die erste war sinnvoll und richtig und hätte auch schon gereicht.
Um aber noch irgendwas zur Frage zu schreiben:
Natürlich könnt ihr auch im nachhinein ablehnen, da ihr ja im vorraus nicht gefragt wurdet. Am besten weist ihr gleich darauf hin, dass ihr feststellt, dass eure Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs.1 Ziff. 2+3 BetrVG nicht beachtet wurden und ihr euch für weitere Fälle ein entsprechendes Verfahren beim ArbG vorbehaltet.
Erstellt am 01.10.2012 um 11:52 Uhr von BRMetall
Petrus
......Es gibt zwar auch Fälle, wo das "nein" so nicht ganz stimmt. Aber nach dem Brand einer Fabrikhalle, einem "Absaufen" des Lagers bei einer Überschwemmung, ...
Nein, in diesen Fällen kann der BR Mehrarbeit ablehnen. Dieses auch, weil idR. diese dann notwenigen Aufräumarbeiten eben nicht zu den Aufgaben der AN lt. ArbV zählen.
Der AG kann grundsätzlich nur Mehrarbeit unter Beachtung der MB im Rahmen des Direktionstrechtes § 106 GeWO anordnen, wenn der AN laut ArbV / TV zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet sind.
Ja, es gibt Notfälle in wlechen der AG auch vor der MB Mehrarbeit anordnen kann. Doch dann muss er UNVERZUEGLICH die MB nachholen.
Erstellt am 01.10.2012 um 13:12 Uhr von gironimo
>Bei uns wird um den 20ten rum über die Überstundenanträge des lfd. Monates abgestimmt<
Das ist der Punkt, der schnellstens geändert werden sollte.
Ja, Ihr könnt auch bereits geleistete Mehrarbeit ablehnen (es muss aus meiner Sicht dennoch gezahlt werden) - aber was soll die Ablehnung. Das BetrVG will, dass der BR zur Einflußnahme zuvor zu beteiligen ist (im Nachgang eben nur die Ausnahmen).
Wenn Ihr also etwas bewirken wollt, müsst Ihr dem AG mitteilen, dass Ihr ab sofort zuvor Eure Mitbestimmung wahrnehmen wollt.
Erstellt am 01.10.2012 um 13:16 Uhr von pumpum
erstmals vielen Dank für die vielen Antworten.
So, aber was ist wenn im Monat jemand krank wird und dadurch Mehrarbeit für jemanden anderen anfällt? Das war ja nicht geplant!
Erstellt am 01.10.2012 um 15:35 Uhr von Streikbrecher
pumpum
...So, aber was ist wenn im Monat jemand krank wird und dadurch Mehrarbeit für jemanden anderen anfällt? Das war ja nicht geplant!
Ganz einfach, dann muss der AG diese anstehende Mehrarbeit zur MB vorlegen.
Wenn ein AG Merarbeit beantragt hat und der BR zugestimmt hat, muss diese nicht zwangsweise gemacht werden.
Wenn an dem Tag an dem die mitbestimmte Mehrarbeit stattfinden soll, der betroffene AN krank wird und ein anderer diese machen muss. dann muss der AG dieses sofort dem BR mitteilen und die MB beantragen und dann kann ggf der BR dieses in einer Sondersitzung behandeln welch man schnell einberuft oder in der nächste regulären Sitzung dieses behandeln.
Der BR kann aber auch grundsätzlich oder für solche Fälle dem Betriebsausschuss per Beschluss das Recht übertragen hier die MB wahrzunehmen. Auch ggf für Notfälle auf den BRV.
Erstellt am 01.10.2012 um 16:41 Uhr von gironimo
Denkbar und aus meiner Sicht auch sinnvoll, ist eine Betriebsvereinbarung über den Punkt Umgang mit der Situation plötzlich erforderlicher Mehrarbeit.
Erstellt am 01.10.2012 um 18:17 Uhr von Hoppel
@ pumpum
An eurer Stelle würde ich mir mal verschärft Gedanken über den Ablauf machen. Wie kann es angehen, dass ein BR erst im letzten Monatsdrittel über Ü´stundenanträge des lfd. Monats entscheidet?
Ich mag nicht glauben, dass Überstunden immer nur zwischen dem 21. und Monatsende anfallen.
Und wenn Ü´stunden häufiger angeordnet werden, ohne dass diese dem BR zuvor zwecks MBR vorgelegt wurden, könnte man als BR auch mal mit dem § 23 BetrVG winken ... nur die nachträgliche Ablehnung führt zu rein gar nichts bzw. zieht überhaupt keine Konsequenz nach sich.