Erstellt am 24.09.2012 um 16:48 Uhr von BRMler
Nein, Ersaatz GBR wie EBRM örtl. Also, auf der "Wartebank" und somit keine Rechte, Aber das GBR Mitglied handelt ja im Auftrag des BR, also sollte/muss der BR wissen um was es in der GBR Sitzung geht. Hält hier das GBR-Mitglied Unterlagen / Wissen zurück, wird der BR wohl per Beschluss ein anderes BRM in den GBR entsenden. Gleiches wenn das GBR-Mitglied dort nicht den Willen, zu mindest den Willen der Mehrheit des BR vertritt.
Ach ja, Datenschutz ist hier kein Hinderungsgrund, denn den gibt es hier BR-GBR nicht.
Erstellt am 24.09.2012 um 17:56 Uhr von Hoppel
Ein Ersatzmitglied hat ausschließlich dann Anspruch auf Einsicht in Unterlagen oder auf eine rechtzeitige & formgerechte Ladung (Tagesordnung etc.) wenn ein Vertretungsfall vorliegt. Das gilt für den BR und auch für den GBR.
Ist denn das GBR Mitglied verhindert? Falls ja, muss das Ersatzmitglied ordnungsgemäß geladen werden. Und falls ein Verhinderungsfall vorliegt ... warum nimmt das Ersatzmitglied nicht an der GBR Sitzung teil?
Erstellt am 24.09.2012 um 20:01 Uhr von achterbahn
Hier ging es nur um Inforationsfluss und mögliche rechtzeitige Einflussnahme auf die Dinge die da kommen könnten!
Erstellt am 25.09.2012 um 10:28 Uhr von gironimo
> rechtzeitige Einflussnahme auf die Dinge die da kommen könnten!<
Wenn die Möglichkeit absehbar ist, dass ein Ersatzmitglied geladen werden muss, würde ich ggf. vorsorglich auch dem Ersatzmitglied die Tagesordnung und den Sitzungstermin mitteilen.
Es geht ja nicht immer nur um gesetzliche Anprüche sondern auch um gute Informationsflüsse innerhalb des Gremiums.