Betriebsratszusammensetzung gefährdet Sozialauswahl
Folgende Situation: 3 von 5 Betriebsräten gehören einer Abteilung an. In dieser Abteilung arbeiten 4 Mitarbeiter: die 3 Betriebsräte und 1 Nichtbetriebsrat. Im Falle einer betriebsbedingten, abteilungsbezogenen Kündigung müsste dem Nichtbetriebsrats-Mitarbeiter ohne Sozialauswahl gekündigt werden, da die Betriebsratsmitglieder besonderen Kündigungsschutz genießen? Ist eine solche Betriebsratszusammensetzung überhaupt zulässig, wenn die oben geschilderte Problematik vor der Wahl bekannt ist? Die den Nichtbetriebsrats-Mitarbeiter schützende Sozialauswahl kann doch nicht einfach entfallen, weil die anderen Abteilungsmitarbeiter Betriebsräte sind? Was ist mit dem Interessenskonflikt der Betriebsräte in der geschilderten Situation? Vielen Dank
Community-Antworten (7)
12.05.2022 um 17:13 Uhr
Es gibt keine "abteilungsbezogenen" Kündigungen!
Aber in der Tat kann es passieren, dass die Vergleichsgruppe sich dadurch reduziert, dass Betriebsratsmitglieder in der Vergleichsgruppe sind.
12.05.2022 um 17:14 Uhr
§8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: "Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben." Einschränkung bezüglich Abteilungszugehörigkeit gibt es da nicht.
"Was ist mit dem Interessenskonflikt der Betriebsräte in der geschilderten Situation?" Woraus soll sich denn da ein Interessenskonflikt ergeben? Es ist ja nicht der Betriebsrat, der eine entsprechende Kündigung aussprechen möchte. Den besonderen Kündigungsschutz bekommen BRM auch nicht per Beschluß sondern per Gesetz.
12.05.2022 um 17:20 Uhr
Die Sozialauswahl betrifft nicht nur die Abteilung, in der eine Stelle wegfallen soll, sondern alle gleichwertigen Arbeitsplätze im gesamten Betrieb, bei mehreren Standorten unter Umständen sogar im gesamten Unternehmen.
Der Betriebsrat wird gewählt. Es gibt (zum Glück) keine Handhabe, zu bestimmen, dass aus jeder Abteilung nur eine bestimmte Anzahl Mitarbeiter in den BR gewählt werden können. Und offenbar hat die Belegschaft diese Drei für würdig befunden.
Worin sollte denn der Interessenkonflikt bestehen?
12.05.2022 um 17:44 Uhr
Ist eine solche Betriebsratszusammensetzung überhaupt zulässig, wenn die oben geschilderte Problematik vor der Wahl bekannt ist?-> dann sollte der 4te Mitarbeitende sich auch zur Wahl stellen. Die Situation fände ich dann erstmal richtig abgefahren. ?
13.05.2022 um 12:54 Uhr
sollte eine ganze Betriebsabteilung aufgelöst werden, dann sind auch die BRM dieser Betriebsabteilung kündbar (grundsätzlich). Allerdings sind dann auch alle MA dieser Betriebsabteilung weg, somit nützt das dem nicht-BRM auch nichts. https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/kuendigung-betriebsrat/
und ja, dann hat der eine Kollege eben das nachsehen und muss gehen, ansonsten würden ja BRM über diesen "Umweg" kündbar, das man Abteilungen so besetzt, dass die BRM die sozial schwächsten sind. Schon mal drüber nachgedacht?
13.05.2022 um 13:04 Uhr
@vento
Das Wichtigste ist erst einmal das, was mehrere (allen voran R.Staunlich) bereits geschrieben haben.
Wenn man z.B. den Einkauf zumacht und nach Asien verlegt, aber der Verkauf noch in Deutschland bleibt, muss man sich anschauen, ob das vergleichbare Arbeitsplätze sind. Und in den meisten Fällen wird das so sein. Demnach würde also die Sozialauswahl nicht zwischen den 4 in dieser Abteilung ablaufen, sondern in der Gruppe von 8 Leuten (Einkauf 4 / Verkauf 4).
13.05.2022 um 17:37 Uhr
Lange Rede kurzer Sinn
Eine solche Festlegung oder andere Kriterien gibt es im BetrVG nicht. Das ist Wählerwille.
Auch in den Kommentaren ist nur die Rede davon - Es soll eine ausgewogen Mischung aller Abteilungen / Interessen / Altersgruppen vorliegen - das ist aber kein muss.
Die einzige Einschränkung ist das Minderheiten Geschlecht.
Sonst gibt es demnächst noch BR Auflösungen, weil es zuwenig Teetrinker / Veganer / Opel Fahrer oder sonstwas gibt :)
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