Zwei Stellvertreter für den Vorsitzenden ?
Liebe Gemeinde,
wir sind ein 17-köpfiges Gremium und unser stellvertretender BR-Vorsitzende ist altersbedingt ausgeschieden. Es gilt einen neuen zu wählen. In diesem Zusammenhang kam die Frage auf, ob man auch zwei Stellvertreter, einen ersten und einen zweiten, wählen kann. Hat jemand von Euch hier eine Meinung, oder besser noch eine juristische Aussage?
Vielen Dank schon mal jetzt :-)
Community-Antworten (10)
24.09.2012 um 11:41 Uhr
Hallo Schwabennase, wir haben sogar drei Vertreter mit Reihenfolge festgelegt. Schau mal in die Kommentierung vom Däubler unter BetrVG § 26 RN 10 LG Lotte
24.09.2012 um 12:00 Uhr
Gesetzlich vorgesehen ist ein "zweiter Stellvertreter" nicht. Was man aber machen kann: Z.B. in der Geschäftsordnung eine Reihenfolge weiterer Ansprechpartner festlegen, falls BRV + Stellv. gleichzeitig verhindert sind...
Wird aber eigentlich so beim BVR1-Seminar der WAF empfohlen. Warst Du beim falschen Seminaranbieter? Oder hattest Du den falschenReferenten? Manchmal hat dieser Muster-GO für die Teilnehmer, mein damaliger z.B.
http://www.rkuk.de/information/fuer-betriebsraete/materialien/muster/geschaeftsordnung.doc
(Was Google so alles zu Tage fördert...)
24.09.2012 um 12:08 Uhr
Lotte, alle Kommentare wie auch das Gesetz sprechen von DEM/DER StellvertreterIn. Also Einzahl. Weiter dann einer Vorsorgeregelung in der GO, fuer den Fall, dass beide verhindert sind. Oder dass man bei Verhindetung beider fuer DEN ZEITRAUM der Verhinderung eunen weiteren Stellvertreter. Also eben nicht dauerhaft zeitgleich mehrere Stellvertreter im Mandat/Funktion als solcher. Ich wuerde einen anderen Beschluss, also dauerhaft anfechten.
24.09.2012 um 12:09 Uhr
Hallo Schwabennase,
wir sind ein 19er Gremium und haben neben dem betriebsverfassungsgesetzlichen Stellvertreter leider nur einen zusätzlichen benannt, ein weiterer könnte es eigentlich gerne noch sein.
LG nicoline
24.09.2012 um 12:21 Uhr
Hier sollte man das Gesetz, Einzahl und ggf weitere Vertretungsregel in GO dringend beachten. Denn der Stellvertreter vertritt ja nach aussen, unterschreibt Beschluesse und ggf BV. Wenn dann ggf der AG noch nach Jahren feststellt, per ArbG feststellen.laesdt, dass dieser Stellvertreter so gar nicht gewaehlt werden durfte, also falsche Wahl, dann sind auch von diesen unterschriebene Beschluesse BV nichtig. Was heute AG noch dulden, kann morgen ganz anders sein. Vir allem wenn er plietzlich AN loswerden will. Dann stellt er ggf fest, dass ein Sozialplan oder sonstige fuer AN positive Regelung heute stoert und will sie los werden. Dann gerne wegen ungueltiger Unterschrift.
24.09.2012 um 12:25 Uhr
rechtbekommen, wie schon geschrieben: RN 10 im Däubler BetrVG § 26.
Allerdings gebe ich Dir Recht, dass die weiteren Stellvertreter keine BV unterschreiben dürfen. Aber das kann man ja terminieren. Erstmal geht es ja darum, dass zur Sitzung geladen werden kann, wenn beide BRV abwesend sind und damit eine Sitzungsleitung vorhanden ist. So ist es in unserer GO auch genau definiert.
24.09.2012 um 17:21 Uhr
Lotte,
das was man dann in der GO regelt ist aber eben KEINE Wahl weiterer Stellvertreter, sondern ein Vertretungsregel bei Abwesenheit des BRV und des Stellvertreter.
Ein ganz großer Unterschied, denn Stellvertreter haben ganz andere Rechte. Also die gleichen Rechte im Rahmen der Vertretung wie der BRV.
Sonst stimmen die Aussagen, wei hier wiedergegeben, das Gesetz/BetrVG und auch alle Kommentare sprechen von wählen EINEN Stellvertreter. Weiter sonstige Regelungen in der GO
PS: Gefährdet sind dann ja nicht nur BVn sondern auch alle mit Stellvertreter unterschriebene Beschlüsse
24.09.2012 um 20:35 Uhr
Streikbrecher,
"das Gesetz/BetrVG und auch alle Kommentare sprechen von wählen EINEN Stellvertreter."
Das stimmt so nicht!!!
Ich zitiere nun mal den Däubler, BetrVG § 26 RN 10: " Hält der BR dies für sinnvoll, können auch mehrere Stellvertreter gewählt werden. Hierbei muss klargestellt werden, in welcher Reihenfolge Vertretungen erfolgen (etwa durch Wahl eines ersten und eines zweiten Stellvertreters)."
PS: Und in meinem alten Fitting (23. Auflage) finde ich die Wahl eines weiteren Stellvertreters unter RN 43, § 26 BetrVG
25.09.2012 um 11:36 Uhr
Na ja, das läuft aber dann doch darauf hinaus, dass es jeweils nur einen zweiten gibt, der im Amt ist. Eine weitere Vertreterregelung finde ich auch sinnvoll.
Es kann aber nicht so sein, dass man zwei Stellvertreter wählt, die dann quasi gleichzeitig tätig werden und sich die Arbeit aufteilen, wenn der Vorsitzende fehlt.
25.09.2012 um 15:41 Uhr
gironimo, aber so hast Du mich auch nicht verstanden, oder? LG Lotte
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