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Betriebsrat

H
Hellla
Jan 2018 bearbeitet

liebe mitstreiter, im öffentlichen dienst gibt es doch jetzt 30 tage urlaub für alle auf grund der gleichbehandlung. wir sind erzieher, beim freien träger angestellt ,und die kollegen sind der meinung, dass es auch für uns gesetztlich so geregelt ist. hab mich belesen und nichts eindeutiges gefunden was besagt, dass auch wir vom öffentlichen träger den rechtsanspruch auf 30 tage urlaub haben. selbst bei der stadt leipzig ist es meines erachtens noch nicht mal bei allen erziehern durchgesetzt die dort beschäftigt sind. weiß jemand was genaues, bin betriebsratsvorsitzende und würde mich über einen tipp freuen. danke!!! hella ich möchte noch erwähnen, dass wir keinen tarifvertrag angehören sondern nur jeder seinen individuellen arbeitsvertrag hat.

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Community-Antworten (8)

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nicoline Akzeptiert

24.09.2012 um 10:49 Uhr

Hallo hella, *gibt es doch jetzt 30 tage urlaub für alle * 30 Tage für alle, bei denen der TVöD angewendet wird, gibt es nur in diesem Jahr, ab nächstem Jahr gilt eine andere Regelung.

*beim freien träger angestellt * freier Träger ist ja schon mal nicht öffentlicher Dienst.

und die kollegen sind der meinung, dass es auch für uns gesetztlich so geregelt ist. Meinungen nützen bzgl. arbeitsrechtlicher bzw. tarifrechtlicher oder gesetzlicher Regelungen überhaupt nichts, da zählen nur Fakten. Wenn bei Euch der TVöD angewendet wird und das nicht nur analog, dann gilt für Euch auch die neue Regelung, sonst nicht.

dass es auch für uns gesetztlich so geregelt ist gesetzlich geregelt ist der Mindesturlaub im Bundesurlaubsgesetz, der beträgt, bei einer 5 Tage Woche 20 Arbeitstage. Ein TV kann mehr Urlaubstage regeln, wie z. B. der TVöD. Die 30 Tage "für alle" sind durch ein Urteil des BAG entstanden, was verdi dazu veranlasst hat, die zum Zeitpunkt des Urteils gerade laufenden Tarifverhandlungen dazu zu nutzen, das Urteil umzusetzen und eine neue Regelung zu vereinbaren.

selbst bei der stadt leipzig ist es meines erachtens noch nicht mal bei allen erziehern durchgesetzt die dort beschäftigt sind. Auch hier: "meines Erachtens" hilft nicht weiter, wissen wäre besser und wissen ob überhaupt und warum noch besser.

ich möchte noch erwähnen, dass wir keinen tarifvertrag angehören sondern nur jeder seinen individuellen arbeitsvertrag hat. und genau da liegt schon die Lösung (dieser Satz stand aber nicht von Anfang an da, oder?): wenn kein TV gilt, ist der AG zu nichts mehr verpflichtet, als dazu, den gesetzlichen Mindesturlaub zu gewähren. Sollte im Arbeitsvertrag eine Regelung enthalten sein, nach welcher der Urlaub dem Alter nach gestaffelt ist, könnte man sich auf das BAG Urteil berufen; ob der AG jedoch darauf eingeht, wage ich zu bezweifeln. Wer Mitglied einer Gewerkschaft ist, oder Arbeitsrechtsschutz hat, sollte sich beraten lassen.

PS: wenn Du noch mal etwas zu dem Thema schreiben möchtest, geh bitte auf "Neue Antwort" und schreib nicht in der Eingangsfrage weiter.

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Marianne

23.09.2012 um 18:24 Uhr

Als BRV sollte man die Rechtsgrundlage für die Regelung im öffentl. Dienst eigentlich kennen. Dieses ist nämlich der dort geltende TV. Als BRV sollte man wissen unter welchen TV man fällt und ob es der ist welcher im Urteil genannt ist. Denn nur so kann man AN beraten, was man ja sollte.

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Nubbel

23.09.2012 um 22:20 Uhr

marianne, was bringt uns deine antwort, außer herabsetzung? laß es wenn du nicht sachlich sein kannst

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rechtbekommen

23.09.2012 um 23:25 Uhr

Hallo, herabsetzend ist sie aber doch nivht. Sie ist ggf klar und hart. Auch weil man ja nicht weiss, wie lange sie schon im Mandat ist. Doch aks BRV kann man / sollte schon wissen, faellt man unter einen TV oder nicht und wenn ja welchen! Auch wegen § 80.

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Nubbel

24.09.2012 um 08:29 Uhr

siescher , gerade weil man so manches nicht weiss.......

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Petrus

24.09.2012 um 12:31 Uhr

@nicoline:

Sollte im Arbeitsvertrag eine Regelung enthalten sein, nach welcher der Urlaub dem Alter nach gestaffelt ist, könnte man sich auf das BAG Urteil berufen;

Jepp. Diese altersdiskriminierende Regelung dürfte einer AGB-Kontrolle der Arbeitsvertragsklauseln nicht standhalten...

ob der AG jedoch darauf eingeht, wage ich zu bezweifeln.

Freiwillig? Eher nicht. Da werden schon erstmal einige Mitarbeiter (die dann hoffentlich Kündigungs- und DGB-Rechtsschutz haben) den ArbGeb individualrechtlich verklagen müssen...

@hella: na dann Btriebsrat voran - Richtung Rechtsberatung und Arbeitsgericht

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nicoline

24.09.2012 um 20:52 Uhr

@petrus na dann Btriebsrat voran - Richtung Rechtsberatung und Arbeitsgericht hmmm, ich finde eigentlich hätte es heißen müssen: na dann Betriebsrat voran - Richtung Aufklärung der Mitarbeiter, damit diese den Weg zur Rechtsberatung und zum Arbeitsgericht gehen, denn, wie Du schon gesagt hast, klagen kann der BR nicht!

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Petrus

25.09.2012 um 10:51 Uhr

@nicoline: hätte heißen sollen: Betriebsrats_mitglieder_ voran - denn im Gegensatz zum Rest der Belegschaft haben die schonmal Kündigungsschutz...

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