Erstellt am 21.09.2012 um 14:20 Uhr von BRMetall
Ja, so ist es!!!!!
Weiter:
Ist ein nur aus einer Person bestehender BR im GBR vertreten, so tritt nach allgemeiner Meinung im Falle seiner Verhinderung das nach § 25 Abs. 2 BetrVG zu bestimmende Ersatzmitglied an seine Stelle.
Ist das Ersatzmitglied ebenfalls verhindert, wird es von dem nächsten zuständigen Ersatzmitglied vertreten, solange die Verhinderung andauert.
http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/betriebsrat/verhinderung-und-ladung-des-ersatzmitglieds/nachruecken-des-zustaendigen-ersatzmitglieds.php
Erstellt am 21.09.2012 um 14:40 Uhr von Hoppel
@ WBMax
Diese Ersatzmitglieder gibt es nicht nur theoretisch sondern auch praktisch, wenn weitere Wahlbewerber mind. eine Stimme erhalten haben.
Ist das BRM verhindert, rückt das nächste Ersatzmitglied kraft Gesetzes = § 25 Abs.1 BetrVG nach.
Erstellt am 24.09.2012 um 07:34 Uhr von Tanzbär
> wenn weitere Wahlbewerber mind. eine Stimme erhalten haben.
Dieser Gedanke mit der mindestens einen Stimme ist falsch. Auch ohne eine Stimme (ohje, er hat sich nicht mal selbst gewählt ...) ist er Ersatzmitglied.
Erstellt am 24.09.2012 um 18:44 Uhr von Hoppel
@ Tanzbär
Du solltest Dein Wissen auf Vordermann bringen und ich habe Recht. ;-))
Nachzulesen in jeder Kommentierung zum § 22 WO.