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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitarbeiterübergang bei Dienstleisterwechsel

P
Pareo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

unser AG übernimmt als Subunternehmer für einen großen Konzern die Betreuung der Gäste in einem Besucherzentrum (keine Arbeitnehmerüberlassung). Der zugrundeliegende Dienstleistungsvertrag wurde befristet auf 3 Jahre geschlossen.

Heute haben wir nun erfahren, dass der Vertrag nicht nochmal verlängert wird, sondern ein anderer Dienstleister im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens den Zuschlag bekommen hat und das Projekt zum Jahreswechsel übernehmen wird.

Weiß irgendjemand, ob es Rechtsvorschriften hinsichtlich eines anzunehmenden Mitarbeiterübergangs gibt? Die Erfahrung von anderen über Subunternehmer abgedeckten Bereichen hat gezeigt, dass der neue Dienstleister dem bestehenden Mitarbeiterstamm (meist schlechter dotierte) neue Verträge anbietet und dies auch zumindest von einem Teil der Belegschaft angenommen wird.

Mit einem Betriebsübergang dürfte das ja nicht gleichzusetzen sein.

Danke für etwaige Antworten hierzu.

1.69607

Community-Antworten (7)

W
Watschenbaum

21.09.2012 um 04:10 Uhr

Ein Betriebsübergang könnte aber vorliegen, wenn bei betriebsmittelarmen Betrieben (also z.b. Dienstleister, die ja oftmals außer "menpower" nichts haben) ein wesentlicher Teil der Belegschaft übernommen wird eine reine Auftragsnachfolge reicht dazu nicht

P
Pareo

21.09.2012 um 04:16 Uhr

Stellt sich die Frage, was ist ein wesentlicher Teil der Belegschaft?

Und ob dieser auch tatsächlich übernommen wurde, dass lässt sich eh erst im neuen Jahr sagen...

G
gironimo

21.09.2012 um 10:21 Uhr

Ihr müsst Euren AG fragen, wie er die Weiterbeschäftigung und den Fortbestand seines Unternehmens sieht. Wenn er Mitarbeiter entlassen muss, kommt ein Sozialplan in Betracht.

P
Pareo

21.09.2012 um 21:42 Uhr

Das Unternehmen ansich wird als Personaldienstleister schon weiter bestehen. Bis eines der größten Projekte mit einem Personalstamm von ±150 MAs läuft eben zum Jahresende aus.

Da aber schon der erste Dienstleistungsvertrag befristet war und zusätzlich auch Sonderkündigungsrechte vorsah, war das von Anfang an eine bekannte Zukunftsvariante. Von daher sind alle Arbeitsverträge projektbezogen ausgestellt. Und mit Wegfall des Projektes fällt eben auch die Grundlage für die individuellen Verträge weg. Ob hier dann ein genereller Übernahmeanspruch in die (nennen wir es mal) Dachorganisation besteht, bezweifle ich allerdings.

H
Hoppel

22.09.2012 um 13:34 Uhr

Hallo Pareo, stutzig mach mich, dass es sich bei Eurem Unternehmen um einen Personaldienstleister handelt. Spontan fällt mir dazu ein, dass Euer AG versucht haben könnte, sein Arbeitgeberrisiko in unzulässiger Weise auf Arbeitnehmer abzuwälzen.

Ob er aus dieser Nummer so einfach heraus kommt, indem er als Subunternehmer auftritt, kann ich nicht beurteilen.

Als Subunternehmer kann er seinen Mehrbedarf an Arbeitskräften begründen und einen zweckbefristeten AV vereinbaren. Als Personaldienstleister kann er ein Leiharbeitsverhältnis meiner Ansicht nach aber nicht damit begründen, dass der Sachgrund der Befristung ein konkreter Auftrag eines Entleihers ist und noch nicht klar ist, ob nach Auftragsbeendigung weitere Einsatzmöglichkeiten gegeben sind.

Als BR würde ich einen Anwalt einschalten und diesen um seine Einschätzung bitten.

L
Lotte

22.09.2012 um 13:51 Uhr

Pareo, wenn ihr schon in diesem Projekt 150 MA habt, dann ist Euer UN vielleicht über 300 MA groß? Und anscheinend liegt ja eine Betriebsänderung vor, was nach § 111 BetrVG Euer Recht beinhaltet, einen RA/Sachverständigen hinzuzuziehen.

N
Nubbel

22.09.2012 um 14:06 Uhr

über welche erkenntnisse kann der wirtschaftsausschuss berichten?

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