Erstellt am 20.09.2012 um 14:38 Uhr von Lexipedia
Nur wenn ein passender Arbeitsplatz da wäre!
Erstellt am 20.09.2012 um 14:43 Uhr von christax
Hallo , im Gesetzt steht das ein Auszubildner übernommen werden muß.Da steht nichts von Angestellten .
Erstellt am 20.09.2012 um 14:54 Uhr von Kulum
Na wenn du s doch aber schon weist .....
Erstellt am 20.09.2012 um 15:06 Uhr von christax
Hallo, Kulum im §78a steht ein Auszubildener zum übernommen werden.Der MA war und ist kein Auszubildener bei uns im Betreib.Der Ma wur von uns eingestellt mit einem Befristetenvertrag,jetzt hat er sich aber Wählen lssen ( Alter 22 Jahre )
Erstellt am 20.09.2012 um 15:15 Uhr von gironimo
In Sachen Betriebsrat und Be- bzw. Entfristung entwickelt sich die Rechtsprechung zur Zeit. Es empfiehlt sich einen Fachanwalt aufzusuchen.
Erstellt am 20.09.2012 um 15:46 Uhr von Kulum
christax
dann scheint §78a ja nicht zutreffend zu sein. Ist er übrigens wirklich nicht. In Worten heißt der § "Schutz Auszubildender in besonderen Fällen"
gironimo
Versuch macht klug. Nur eben nicht über §78a. Und die Feststellungsklage kann er immer noch führen, wenn er tatsächlich nich verlängert werden sollte