Erstellt am 18.09.2012 um 20:47 Uhr von lurchi
Eine BV zur Verlängerung der Arbeitszeit und Mehrarbeit ist nicht das gleiche. Mehrarbeit steht (wenn der BR zustimm)t nichts entgegen.
Deine BV würde eine grundsätzlich längere Arbeitszeit regeln, wobei bei Mehrarbeit eher von vorrübergehender Mehrarbeit bestimmter Abteilungen auszugehen ist.
Erstellt am 18.09.2012 um 20:59 Uhr von BRMetall
Also lt. den Unterlagen im Web zum EMTV IG M
Zulässig sind 10 Mehrarbeitsstunden pro Woche sowie "ausnahmsweise
ein weiteres Mehrarbeitsvolumen, das nicht zu dauerhafter Mehrarbeit
führen darf" (§ 5 I Nr. 6)
Mehrarbeit kann durch bezahlte Freistellung ausgeglichen werden
> Anspruch des Arbeitnehmers bei mehr als 16 Stunden pro Monat (§ 5 I Nr.1)
einzelvertragliche Verlängerung der IRWAZ auf bis zu 40 Std/Wo Woche für max. 13 % (18%) der Beschäftigten.
Doch warum wollt ihr solche Mehrarbeit? Da sollte man lieber mehr Leute einstellen.
Erstellt am 19.09.2012 um 09:23 Uhr von gironimo
hinzuweisen wäre noch auf den § 87 BetrVG. Der BR hat demnach eine Mitbestimmung bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der (tariflichen) Arbeitszeit; natürlich mit dem Ziel einen Durchschnitt der tariflichen Wochenarbeitszeit zu erlangen und die Art des Ausgleichs (im Rahmen der tariflichen Bestimmungen; Gestaltungsspielraum) zu erzielen.
Erstellt am 19.09.2012 um 09:29 Uhr von Mkfrageneu
Guten Morgen und danke für die Antworten. Es geht nicht um die Verlängerung der Mehrarbeit, sondern um die Verkürzung, damit eine Entlastung entsteht. Daher die Frage nach dem maximal ausschopfbarem Volumen um sich darunter einzupendeln.
Wir lernen noch ;-)