Erstellt am 18.09.2012 um 14:53 Uhr von meckerziege
Als Urlaubs - oder Krankheitsvertretung oder für alle Zeiten??
Wir haben es öfter mal, dass ein Vorgesetzter von einer "Schwester" bei uns
vertretungsweise eingesetzt wird - unter Mitwirkung beider BR - Gremien.
Das sollte mit der GL geklärt werden - der sollte/kann doch nicht 2 Führungsposten haben?!
Wenn arge Zweifel bestehen, würde ich mal genau nachhaken und zur Not eine
Feststellungsklage anstreben.
Erstellt am 18.09.2012 um 16:43 Uhr von gironimo
Wenn der Kollege weiterhin bei Euch im Betrieb arbeitet, seid Ihr auch weiterhin für ihn zuständig.
Soll die Vorgesetztenfunktion aus der Ferne ausgeübt werden, oder kommt der Vorgesetzte ins Haus???
Wenn er in die Betriebsorganisation eingegliedert wird, ergibt sich u.U. eine Einstellung gemäß § 99 BetrVG. Da muss man genau hinschauen.
Erstellt am 19.09.2012 um 12:30 Uhr von petrus
> darf ein disziplinarischer Vorgesetzter einer anderen GmbH (Schwestergesellschaft) angehören?
Ja.
Aber: Für §99 ist es für eine "Einstellung" unwichtig, mit welchem Unternehmen er einen Arbeitsvertrag hat - hier kommt es auf die Eingliederung in Euren Betrieb an (bitte Kommentar bemühen)
Und sonst kommt es wohl auf die rechtliche Gestaltung des Ganzen an: Läuft das als "Konzernleihe"? Dann wären wie bei anderen Leiharbeitern auch gegebenenfalls beide BR zuständig (je nach Belang).
Falls dies nicht der Fall ist, könnte bei einer größeren "Vermischung der Teams" auch ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen (§1(2) BetrVG) vorliegen - dann seid ihr vollständig für den Herrn zuständig.
Also grundsätzlich mal mit der GL klären, wie sie das Konstrukt erklären.
Vielleicht ja auch mit Hilfe eines Sachverständigen nach §80(3).
Und notfalls dem Rat von Meckerziege folgen und das Ganze gerichtlich klären.