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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Disziplinarischer Vorgesetzter einer anderen Gesellschaft

F
fatuous
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, darf ein disziplinarischer Vorgesetzter einer anderen GmbH (Schwestergesellschaft) angehören?

[Edit] In ferner Zukunft sollen unsere Gesellschaften auch mal zusammen geschlossen werden, aber unser Chef will jetzt schon die Teams vermischen. Uns stellt sich halt die Frage ob das rechtlich so möglich ist und welcher BR denn dann zuständig ist/sein müsste. [/Edit]

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Community-Antworten (3)

M
meckerziege

18.09.2012 um 16:53 Uhr

Als Urlaubs - oder Krankheitsvertretung oder für alle Zeiten??

Wir haben es öfter mal, dass ein Vorgesetzter von einer "Schwester" bei uns vertretungsweise eingesetzt wird - unter Mitwirkung beider BR - Gremien. Das sollte mit der GL geklärt werden - der sollte/kann doch nicht 2 Führungsposten haben?! Wenn arge Zweifel bestehen, würde ich mal genau nachhaken und zur Not eine Feststellungsklage anstreben.

G
gironimo

18.09.2012 um 18:43 Uhr

Wenn der Kollege weiterhin bei Euch im Betrieb arbeitet, seid Ihr auch weiterhin für ihn zuständig.

Soll die Vorgesetztenfunktion aus der Ferne ausgeübt werden, oder kommt der Vorgesetzte ins Haus???

Wenn er in die Betriebsorganisation eingegliedert wird, ergibt sich u.U. eine Einstellung gemäß § 99 BetrVG. Da muss man genau hinschauen.

P
Petrus

19.09.2012 um 14:30 Uhr

darf ein disziplinarischer Vorgesetzter einer anderen GmbH (Schwestergesellschaft) angehören?

Ja.

Aber: Für §99 ist es für eine "Einstellung" unwichtig, mit welchem Unternehmen er einen Arbeitsvertrag hat - hier kommt es auf die Eingliederung in Euren Betrieb an (bitte Kommentar bemühen) Und sonst kommt es wohl auf die rechtliche Gestaltung des Ganzen an: Läuft das als "Konzernleihe"? Dann wären wie bei anderen Leiharbeitern auch gegebenenfalls beide BR zuständig (je nach Belang). Falls dies nicht der Fall ist, könnte bei einer größeren "Vermischung der Teams" auch ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen (§1(2) BetrVG) vorliegen - dann seid ihr vollständig für den Herrn zuständig.

Also grundsätzlich mal mit der GL klären, wie sie das Konstrukt erklären. Vielleicht ja auch mit Hilfe eines Sachverständigen nach §80(3). Und notfalls dem Rat von Meckerziege folgen und das Ganze gerichtlich klären.

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