GBR nach Verschmelzung
Anfang des Jahres wurde unsere Gesellschaft A(drei Standorte mit 60, 70 und 110 Mitarbeiter) mit einer anderen Gesellschaft B(ein Standort 160 Mitarbeiter) in Gesellschaft B verschmolzen und danach in Gesellschaft C umbenannt. Gesellschaft A hat/hatte einen GBR und Gesellschaft B einen BR. Gibt es ein Übergangsmandat für den GBR und wer ist für die Einberufung der konstituierenden Sitzung des "neuen" GBR zuständig.
Community-Antworten (1)
25.04.2018 um 12:16 Uhr
Nach der Beschreibung käme hier ja eher ein Restmandat als ein Übergangsmandat in Frage.
Mir fehlt im Augenblick die Phantasie mir vorzsutellen welche Dinge solch ein Übergangs- oder Restmandat umfassen soll.
Weder im §§ 21a,b, noch im § 51 finde ich einen Hinweis auf ein solches Übergangs- oder Restmandat.
Ergibt keinen Sinn und wird nicht geregelt. also eher nein.
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