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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

GBR nach Verschmelzung

D
DasPaul
Apr 2018 bearbeitet

Anfang des Jahres wurde unsere Gesellschaft A(drei Standorte mit 60, 70 und 110 Mitarbeiter) mit einer anderen Gesellschaft B(ein Standort 160 Mitarbeiter) in Gesellschaft B verschmolzen und danach in Gesellschaft C umbenannt. Gesellschaft A hat/hatte einen GBR und Gesellschaft B einen BR. Gibt es ein Übergangsmandat für den GBR und wer ist für die Einberufung der konstituierenden Sitzung des "neuen" GBR zuständig.

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Community-Antworten (1)

P
Pjöööng

25.04.2018 um 12:16 Uhr

Nach der Beschreibung käme hier ja eher ein Restmandat als ein Übergangsmandat in Frage.

Mir fehlt im Augenblick die Phantasie mir vorzsutellen welche Dinge solch ein Übergangs- oder Restmandat umfassen soll.

Weder im §§ 21a,b, noch im § 51 finde ich einen Hinweis auf ein solches Übergangs- oder Restmandat.

Ergibt keinen Sinn und wird nicht geregelt. also eher nein.

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