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Frage zu BetrVG § 29 Einberufung der Sitzungen Absatz 4 Arbeitgeber

F
Franklin
Jan 2018 bearbeitet

Es geht um das Teilnahmerecht des Arbeitgebers an Betriebsratssitzungen. Der Arbeitgeber darf nach ausdrücklicher Einladung durch den Betriebsratsvorsitzenden zu bestimmten Tagesordnungspunkte an den Sitzung teilnehmen.

In der Radnotiz 53 des Fittings steht: Ein Anspruch des Arbeitgebers aufteilnahme an einer BRSitzung besteht gemäß § 29 Abs. 4 nur,

  • wenn der BRVors. ihn ausdrücklich eingelanden hat. Die Entscheidung hierüber obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des BRVors. Eine Verpflichtung zur Einladung besteht, wenn der BR oder der BetrAusschuss die Einladung beschlossen hat.

Kann der Betriebsratsvorsitzende auch alleine entscheiden? Zum Beispiel wenn der Arbeitgeber einen Entwurf einer neuen Betriebsvereinbarung vorstellen möchte? (Jedoch der Beschluss soll erst nach den Verhandlungen auf einer späteren Sitzung erfolgen!) Oder kann das nur per Beschluss des Betriebsrats oder Betriebsausschusses erfolgen?

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Community-Antworten (4)

M
meckerziege

17.09.2012 um 16:40 Uhr

Von sich aus kann der AG nicht an den Sitzungen teilnehmen. Er kann den Betriebsrat aber zu sich einladen und die BV oder was er auch will, dem BR vorstellen - das kann er auch ohne Beschluß machen. Dann aber in seinem Büro und nicht im BR - Raum.

F
Franklin

17.09.2012 um 16:43 Uhr

@meckerziege Wäre schön wenn du meine Frage gelesen hättest!

Es ging nicht um den Arbeitgeber sondern, ob der Betriebsratsvorsitzende alle jemanden Einladen kann damit dieser etwas vorstellen kann!

B
Betriebsrätin

17.09.2012 um 16:50 Uhr

Franklin

Die Antwort von Dir an Mecker.... gilt aber auch für Dich!!!

Wäre schön wenn du Deine Frage gelesen hättest! Bzw. auch den eingestellten Auszug aus dem Fitting. Denn diese Aussage ist doch klar und beantwortet Deine Frage!

K
Kulum

17.09.2012 um 16:53 Uhr

mutig, erst um Hilfe zu bitten und dann gleich mal den Klugscheißer raushängen lassen.

Ja, der BRV kann auch von sich aus zu bestimmten TOPs den AG einladen. Den § hast du selbst schon genannt

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