Mitbestimmung
Hallo Mitstreiter, die Einführung von Software ist nach § 87 (1) Nr. 6 BetrVG: in der Mitbestimmung. Wir bestehen aus einer Muttergesellschaft mit mehreren Töchtern und eigenem BR. Die Töchter werden von der IT mit betreut und die Software läuft für alle auf dem Server in der Muttergesellschaft. Was in einem Betreuungsvertrag geregelt ist. Die IT steht in der Muttergesellschaft deren BRV ich bin. Unser BR Gremium stimmt der Einführung zu oder auch nicht oder mit Änderungen je nach Sachlage. Wie weit gehen die Einflussnahmemöglichkeiten der BR aus den Tochterunternehmen die es unter Umständen anders sehen. Denn es gibt immer Streitigkeiten.
Besten Dank für die Aufklärung
Community-Antworten (6)
17.09.2012 um 16:54 Uhr
§ 87 (1) Nr. 6 BetrVG ist klar und betrifft BR und Betrieb.
Wenn also euer Betrieb auch diese Software nutzen soll, muss sofern MB besteht, besteht ja nur wenn Software Leistungs und Verhlatenskontrolle ermöglicht, euer BR also IHR ja sagen. Es spielt dann keine Rolle wo der Server steht. Wenn ihr NEIN sagt, kann der AG diese Software eben nicht nutzen. Wenn dann die IT nicht anderes leifern kann hat der AG Pech und muss in die Einigungsstelle.
17.09.2012 um 17:27 Uhr
Gibt es einen Gesamtbetriebsrat?
17.09.2012 um 17:34 Uhr
@gironimo
Nein 1Server, 1Software, mehrere Tochterunternehmen mit mehreren BR.
17.09.2012 um 17:52 Uhr
gironimo
GBR ist nicht für den § 87 fes örtl. BR zuständig, kann dieses auch nicht aushebeln.
Unternehmen mit mehreren Betrieben und kein GBR oder KBR??
18.09.2012 um 12:05 Uhr
schon, wenn aber die Software unternehmenseinheitlich zum Einsatz kommen soll - also die Softwareeinstellungen nicht betriebsbedingt unterschiedlich eingestellt werden können, gäbe es schon einen Handlungsansatz für einen GBR.
Es kommt eben auf die zur Diskussion stehende Software und deren geplanter Einsatz an.
Ansonsten gilt natürlich: Soll in Betrieb A eine Software zum Einsatz kommen, ist auch der BR bei A zuständig - egal wo der Server steht und wer die Software einrichtet.
18.09.2012 um 13:03 Uhr
@bison
Wenn bisher noch kein GBR oder KBR besteht solltet ihr das umgehend ändern und dem BetrVG gerecht werden. Bis dahin könnten alle Betriebsräte eures Unternehmens mit der GL eine Rahmen BV abschliesen. Diese dann so Vormulieren das die Einzelheiten den einzelnen BR´s noch vorbehalten bleiben.
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