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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kein BR mehr - was passiert mit Betriebsvereinbarungen?

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Mineiro
Jan 2018 bearbeitet

Was passiert mit Betriebsvereinbarungen, wenn kein BR mehr existiert. Eine unserer Niederlassungen mit Lager wurde geschlossen und es existiert nur noch ein Verkaufsbüro mit 7 MA ohne BR. Sind die früher geschlossenen BVs jetzt gegenstandslos?

Danke für Eure Hilfe

7.958010

Community-Antworten (10)

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rkoch

12.09.2012 um 11:14 Uhr

Was passiert mit Betriebsvereinbarungen, wenn kein BR mehr existiert.

Die Betriebsvereinbarungen gelten einfach weiter. Da Betriebsvereinbarungen ausschließlich auf die AN wirken, ist die Existenz eines BR dafür nicht notwendig. Das BetrVG kennt auch keinen § der eine Beendigung einer BV für den Fall der BR-losigkeit vorsieht. Die einzigen nennenswerten Einschränkungen die mir spontan einfallen:

  • Da kein BR mehr existiert, kann eine BV gegenüber dem BR nicht gekündigt werden, die Kündigung muss deshalb gegenüber den AN ausgesprochen werden.
  • Ohne BR ist der Abschluß einer neuen BV als "ersetzende Regelung" natürlich nicht möglich, entsprechende Regelungen müssen einzelvertraglich mit den AN vereinbart werden. Ohne dies bleibt eine nachwirkende BV in der Nachwirkung.
  • §§ in einer BV, die MBR des BR etablieren, sind natürlich dann nicht mehr durchführbar. Der AG kann im Rahmen seines Weisungsrecht auch ohne Beachtung dieser §§ handeln.

Insofern kann es u.U. sogar im Interesse des AG liegen, dass wieder ein BR gewählt wird, da die erneute Existenz eines solchen die ersten beiden Punkte für den AG wesentlich vereinfacht.

Im übrigen: Sofern das "Verkaufsbüro" nicht wegen der in §4 (1) BetrVG genannten Punkte (vor allem räumlich weite Entfernung) als "eigenständiger Betrieb" zählt, können die Kollegen entscheiden, dass sie an der nächsten Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen wollen (Es wird die Rechtsmeinung vertreten, dass das bedeutet, das diese AN vom Moment der Entscheidung an vom BR im Hauptbetrieb vertreten werden - was effektiv heißt, dass sie dann zu diesem Betrieb gehören! Entsprechend gelten dann die BVs des Hauptbetriebes für die AN!). Entsprechend würde das "Verkaufsbüro" automatisch dem Hauptbetrieb zugeordnet werden, wenn es die Voraussetzungen des §1 (1) BetrVG nicht (mehr) erfüllt.

BTW: Wenn ein GBR oder KBR exisitert (GBR ist anzunehmen, wenn die Niederlassung bereits einen BR hatte!), hat dieser eigentlich die Pflicht in diesem Betrieb(-steil) einen Wahlvorstand einzusetzen!

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Mineiro

12.09.2012 um 11:22 Uhr

Hallo rkoch,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Ja es existiert ein GBR. Wir haben bundesweit noch einige weitere Niederlassungen. Nur eben in HH nicht mehr - wie gesagt dort nur noch kleines Verkaufsbüro. Die Hauptniederlassung ist in Süddeutschland. Und ja der GBR hatte einen Wahlvorstand eingerichtet - es hat sich jedoch trotz Fristverlängerung kein einziger Kandidat gefunden. Der örtliche Chef möchte nun die existierenden BVs neu verhandeln. Da kein BR hat er aber auch keinen Verhandlungspartner. Wenn ich Deine Antwort richtig verstehe, muss er nun mit jedem einzelnen MA, so er will, neu verhandeln und ihm gegenüber die BV einzeln kündigen. Sehe ich das richtig?

Danke schon mal.

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rkoch

12.09.2012 um 11:40 Uhr

Wenn ich Deine Antwort richtig verstehe, muss er nun mit jedem einzelnen MA, so er will, neu verhandeln und ihm gegenüber die BV einzeln kündigen.

Einzeln kündigen: Nicht unbedingt... Es reicht auch eine "öffentliche" Kündigung, z.B. durch Aushang. Einzeln verhandeln: Ja, so weit das, was er erreichen will, nicht bereits durch sein Weisungsrecht (§106 GewO) abgedeckt ist. I.d.R. kann er nach der Kündigung der BV einfach so z.B. die Lage und Verteilung der AZ (als typischer Fall einer BV) ändern.

Edit: Ich korrigiere mich.... §77 (6) spricht explizit von einer "anderen Abmachung". Eine Weisung ist IMHO keine Abmachung. Eiskalt erwischt: Ich gestehe mal: In rechtlicher Hinsicht kann ich nicht definitiv sagen ob das bedeutet, dass der AG demzufolge sein Weisungsrecht durch "Abmachung" mit den AN wieder aufleben lassen muss oder ob es von alleine wieder auflebt... In den Kommentaren hab ich auf die schnelle nix gefunden. §106 GewO sagt widerum " ... soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind." Also müsste IMHO die nachwirkende BV erst durch "Abmachung" aufgehoben werden.

Erfahrungsgemäß werden sich die AN aber gegen entsprechende Weisung des AG nicht wehren, insofern ist es wahrscheinlich erstmal egal wie die Rechtslage ist.

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gironimo

12.09.2012 um 11:48 Uhr

Die betroffenen Kollegen könnten gegen die Kündigung u.U. Rechtsmittel einlegen, was wahrscheinlich niemand tut, wenn sich auch keine Kandidaten finden.

Ich würde, wie rkoch schon schreibt, die Mitarbeiter darüber abstimmen lassen, dass sie beim Hauptbetrieb mitwählen wollen.

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rkoch

12.09.2012 um 12:03 Uhr

die Mitarbeiter darüber abstimmen lassen, dass sie beim Hauptbetrieb mitwählen wollen.

Tja, ich bezweifle aber dass das geht. Die räumliche Entfernung HH - süddeutscher Raum dürfte das nach §4 (1) BetrVG ausschließen.

Aber mal wieder mein jüngstes Lieblingsurteil: 7 ABR 15/07

Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb.

Im Umkehrschluß: Wäre dieses "Verkaufsbüro" durch die "Schließung der Niederlassung" organisatorisch unselbstständig geworden, würde sie u.U. gar keinen Betriebsteil, aber erst Recht keinen eigenen Betrieb darstellen. Sie wäre dann u.U. eine "Filiale" des Betriebes von dem aus sie organisatorisch gelenkt wird und würde mit diesem u.U. trotz räumlicher Entfernung EINEN Betrieb (-steil) bilden. Das ist natürlich schon dann ausgeschlossen, wenn einer dieser 7 Kollegen ein Vorgesetzter der anderen ist und in gewissem Maße die personelle Führung darstellt. Aber so weit das nicht der Fall ist könnte IMHO der BR, der für den Betrieb(-steil) von dem aus diese Filiale geführt wird zuständig ist, nach §18 (2) BetrVG feststellen lassen, ob in HH überhaupt ein Betriebsteil vorliegt. Eine Chance < x%, aber zumindest nicht NULL %.

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wahlvst

12.09.2012 um 13:57 Uhr

rkoch

Die Entfernung spricht nicht dagegen. Wir haben/hatten dieses auch. Hauptbetrieb in der Mitte Deutschland und Nebenbetrieb in Süddeutschland. AN hatten sich stets entschieden im Hauptbetrieb mitzuwählen. Solches gibt es öffters bei Filialbetrieben mit kleinen Filialen.

Aber @Mineiro hier hat der alte/ehemalige BR seine Pflichten nicht erfüllt, denn er hätte war seine Pflicht den BR_losen Zustand durch rechtzeitige Einleitung von Neuwahlen verhinden müssen. Auch hätten hier da der BR seiner Pflicht nicjt nachkam AN das ArbG anrufen können, damit dieser einen Wahlvorstand einsetzt bzw. zur Wahlversammlung einläd.

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Mineiro

12.09.2012 um 14:03 Uhr

lieber Kollege wahlvst

Der "alte BR" hat keinerlei Pflichten verletzt - er hat sehr wohl, unterstützt vom GBR, rechtzeitig einen Wahlvorstand eingesetzt. Dieser war auch tätig. Aber ohne jeden Kandidaten, bei allem Bemühen darum, kann nun mal eben keine Wahl zustande kommen.

Die Kollegen vor Ort wissen durch Infos des GBR auch sehr wohl, dass sie jederzeit eine Neuwahl einleiten können. Wenn sich aber niemand dazu bereit erklärt und kein Interesse vorhanden ist, hilft aller guter Wille nicht. Also bitte nicht gleich von Pflichtverletzung und Klage schreiben - bringt nichts. Die Frage ging im Grundsatz ja auch um die bestehenden BVs und da habe ich, denke ich, ausführliche Antworten enthalten. Vielen Dank dafür

Gruß Mineiro

p.s.: keiner der"alten BR-Kollegen" ist mehr im Unternehmen, bzw. im VK-Büro in HH

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rkoch

12.09.2012 um 14:20 Uhr

Wir haben/hatten dieses auch. Hauptbetrieb in der Mitte Deutschland und Nebenbetrieb in Süddeutschland. AN hatten sich stets entschieden im Hauptbetrieb mitzuwählen. Solches gibt es öffters bei Filialbetrieben mit kleinen Filialen.

Das ist mir durchaus bekannt, dass es derartiges gibt! Allerdings läuft das mehr nach dem Prinzip "Wo kein Kläger..." als nach dem BetrVG. Ich kann Dir die Lektüre von DKK Rn. 88 zu §4 BetrVG ("Sonderproblem: Filialen") empfehlen. Rechlich gesehen wird ein weit entfernter "Betriebsteil" nur dann von einem anderen BR vertreten, wenn er selbst noch nicht einmal einen Betrieb oder keinen betriebsratsfähigen Betrieb darstellt (vgl. Rn 96 aao.). Alternative wäre natürlich immer §3 BetrVG.

Wenn Mineiros AG einfach so einverstanden wäre, dass sich diese Filiale von dem Hauptbetrieb (oder einem anderen regionalen Betrieb) aus vertreten lassen dürfte, wer würde dies dann ablehnen, selbst wenn es nach BetrVG eigentlich ein Unding wäre? Insofern Mineiro: Wenn Euer AG gerne eine neue BV abschließen möchte, redet doch mal mit ihm ob das für ihn eine Alternative wäre!! Dann schließt IHR die eben für die Kollegen ab. Ich bezweifle, dass diese dann dagegen vorgehen würden....... Und insofern war meine Antwort überhaupt nur auf eine potentielle rechtliche Durchsetzbarkeit gemünzt.....

W
wahlvst

12.09.2012 um 15:43 Uhr

rkoch

das mit den weit entfernten Betrieben wurde rechtlich geprüft, denn es waren auch Klagen der BR bei ArbG wo der BR als Gremium im Bestand Thema war und die Gewrekschaft hatte geprüft und war eingebunden.

Bei uns entstanden dann nur viele BR Reisen auch zu BR Sprechstunden in den Außenstellen. Jede Außenstalle hatte weiter ein BRM welches dort auch als Ansprechpartner tätig war. Allles auch mit Hilfe eines Fachanwaltes geprüft und geklärt und mit dem AG vereinbart und dem Segen der Gewerkschaft da tarifiertes Unternehemn.

Also, kein Prinzip "Wo kein Kläger..."

Nun ist es sogar noch größer arger, nur halt nun per TV -abweichende Strukturen!

@Mineiro Das der BR gehandlet hat und die Koll nicht wollten hattest Du leider nicht geschrieben, wäre hilfreich gewesen.

Fazit: Wenn AN nicht wollen, dürfen sie später auch nicht klagen, wenn sie dann Nachteile haben.

M
Mineiro

12.09.2012 um 16:06 Uhr

@wahlvst

sorry, vielleicht nicht ganz im Wortlaut. Aber in "Antwort 2" habe ich das schon geschrieben - ist ja auch nicht schlimm. Meine Frage ist soweit beantwortet und ich danke allen.

Grüße Mineiro

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