Erstellt am 11.09.2012 um 18:46 Uhr von Betriebsrätin
Der AG kann dich an diesem Tag aus der Nachtschicht heruasnehmen oder aber er muss dich früher gehen lassen. Also 6 Std. Ruhezeit muss er zugestehen. Dazu gibt es Rechtsprechung.
lese mal hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/Nachtschicht-kein-Verhinderungsgrund-fuer-Betriebsratssitzung-um-1300-Uhr-__f152483.html
Erstellt am 11.09.2012 um 18:49 Uhr von avonberater
Vielen dank für die scnelle antwort
Erstellt am 11.09.2012 um 18:51 Uhr von Lernender
Tja das Ehrenamt Br beinhaltet auch, dass BR-Arbeit arbeitszeitrechtlich nicht gewertet wird.
Deshalb sollte man bei planbren Sitzungen dafür sorgen an diesen Tagen keine Nachtschicht zu machen.
Auf die sechs Stunden die in einem Einzelfall entschieden wurden würde ich mich nicht verlassen.
Erstellt am 11.09.2012 um 19:57 Uhr von Betriebsrätin
Lernender
in einem Betrieb der nur Schichtbetrieb rund um die Uhr kennt dürfte dieses nicht machbar sein. Denn dann erwischt es wohl stets einen BRM. Man kann nicht alle BRM aus dem Schichbetrieb ausnehmen. Auch weil es nicht nur BR-Sitzungen gibt sondern auch Ausschüsse/ Arbeistgruppen usw.
..Auf die sechs Stunden die in einem Einzelfall entschieden wurden würde ich mich nicht verlassen.
Darauf kann man sich verlassen, weil es sich so als Rechtsgrund aus dem Gesetz ergibt. Denn Mandatsarbeit hat Vorrang und der AG muss diese beachten und auch die Wahrnehmung des Mandates ermöglichen.
Erstellt am 12.09.2012 um 12:26 Uhr von Lernender
@betriebsrätin
ich kenne den Betrieb von avon nicht. Kennst du ihn?
Ich hab auch keine Ahnung wieviele BR in einem Arbeitsbereich arbeiten. Aber es dürfte klar sein, dass auch bei reinen Schichtbetrieben jeder BR für festehende BR Sitzungen aus dem Nachtdienst herausgenommen werden kann. Und es ging in diesem Fall um eine Frage der Br-Sitzungen.
Kannst du dir vorstellen, dass es auch Urteile gibt die weniger als sechs Stunden Ruhezeit verlangen?
Erstellt am 12.09.2012 um 12:33 Uhr von Kulum
Also 2005 fand das LAG Schleswig-Holstein 9,5h Ruhezeit angemessen - für eine allenfalls zwei stündige Sitzung. Hast du n frischeres Urteil bzw. du sprichst ja von mehreren?
Erstellt am 12.09.2012 um 14:16 Uhr von Betriebsrätin
Kulum
bitte aber einmal das Volltexturteil ganz und genau lesen. Dort hatte ein BRM 9 1/2 Stunden zwischen Schichtende und Sitzungsbeginn. Da hat das Gericht entschieden ist ausreichen.
Hier hat das Gericht also nir entschieden ArbZG greift nicht.
Das ist ein Unterschied zu dem Urteil mit den 6 Std. Denn dort hatte das BRM eben diese Zwischenzeit nicht und dann hat das Greicht entschieden AG muss BRM früher freistellen damit eine Mindest Zwischenzeit von 6 Std. gegeben ist.
Hier hat das Gericht entschieden ArbZG greift nicht aber dem BRM muss Gelegenheit gegeben werden nicht übermüdet an Sitzungen teiluinehmen.
PS. Sitzungen dürfen ja auch notfalls ohne Pause 16 und mehr Stunden gehen. Doch ein BR der so handelt sollte sich gewissen Fragen gefallen lassen.
Also, zwei ganz unterschiedliche Urteile und Rechtsachverhalte
@Lernender
..Und es ging in diesem Fall um eine Frage der Br-Sitzungen
JA, er hatte ja geschrieben ...früh um 8.30 eine br sitzung.
Und darauf habe ich geantwortet, gleiches gilt aber auch für andere Mandatssitzeungen/Gremien, davon gibt es ja viele.
Der AG muss auch nicht und kann es ggf auch nicht immer die BRM aus Schichten ganz auszunehmen. Aber dann muss er sie halt früher gehen lassen.