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private Angelegenheiten ?

M
MalcomXXX
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

darf ein Vorgesetzter vor versammelter Abteilen sagen, welche Personen noch wie Lange arbeitsunfähig geschrieben sind ? Die Art der Krankheit wurde nicht gesagt. In welchem Gesetz ist sind solche Sachen geregelt ?

Mfg MalcomXXX

1.73209

Community-Antworten (9)

M
Mainpower

11.09.2012 um 20:25 Uhr

Hallo, warum soll man das nicht sagen dürfen? In einer Abteilung muss man doch gegebenenfalls wissen wie lange wer wen vertritt.

M
MalcomXXX

11.09.2012 um 20:29 Uhr

Hallo,

na erstens, weil es keinen was angeht, zweitens finde ich das es Bloßstellung vor der Manschaft ist, (Ihr müsst länger arbeiten, weil Müller, Meier und Huber krank ist) dritten Verschwiegenheitspflicht des Arbeitgebers.

Mfg

K
Kölner

11.09.2012 um 20:35 Uhr

@MalcomXXX Das jemand noch lange krank sein wird - kein Problem, kann man sagen. Weil der Kollege noch lange krank sein wird, müsst ihr länger arbeiten - würde ich mir nicht gefallen lassen, weil ich dann über § 92 BetrVG diskutieren würde.

B
Betriebsrätin

11.09.2012 um 20:50 Uhr

MalcomXXX

welche Günde außer Urlaub (ist ggf aus der Urlaubsliste erkennbar) und Krankhiet gibt es dafür dass Koll. nicht am Arbeitsplatz sind und andere arbeiten / einspingen müssen.

Der AG darf es aber auch nicht verächtlich sagen. Das wurde hier von Dir aber auch nicht geschrieben.

...dritten Verschwiegenheitspflicht des Arbeitgebers. Gibt es hier nicht betreffend der Tatsache AU!

G
gironimo

11.09.2012 um 20:58 Uhr

wie schon gesagt wurde: Der Ton macht die Musik. Sachliche Information ist o.k. Polemische Stimmungsmache nicht.

M
Mainpower

11.09.2012 um 21:09 Uhr

@MalcomXXX Wenn ein MA neben Deinem Arbeitsplatz ein paar Tage fehlt, fragst Du dann nicht was mit dem Kollegen los ist?? Nach Deiner eigenen Rechtsauffassung bekommst Du dann keine Antwort, weil, es geht Dich ja nichts an. Merkst Du was?

H
Hoppel

11.09.2012 um 21:55 Uhr

@ MalcolmXXX

Ohne (schriftliches) Einverständnis der jeweils betroffenen KollegInnen (§ 4a BDSG) darf der Abwesenheitsgrund durch den AG nicht genannt werden. Eine Veröffentlichung (Datennutzung) ist weder durch § 28 Abs.1 BDSG noch durch § 32 BDSG gedeckt.

G
gironimo

12.09.2012 um 11:41 Uhr

.... das ist Augenwischerei. Sollte der Vorgesetzte über den AU-Ausfall eines Kollegen die Mitarbeiter informieren, in dem er sagt: "Kollege x ist bis zum .... abwesend - es kann aber auch länger dauern"???

H
Hoppel

12.09.2012 um 21:57 Uhr

... soll es tatsächlich ArbeitnehmerInnen geben, die überhaupt keinen Wert darauf legen, dass KollegInnen den Abwesenheitsgrund erfahren. Hier haben Persönlichkeitsrechte absoluten Vorrang!!!

Und wenn die Zeitdauer der Abwesenheit nicht abgeschätzt werden kann, ist eine Information "Herr Müller ist auf unbestimmte Zeit abwesend" völlig ausreichend. Und selbst diese Information hat sinngemäß nicht am "Schwarzen Brett" zu stehen.

Was geht es die AN eines Betriebs an, dass die Küchenhilfe R. Ührgut auf unbestimmte Zeit ausfällt? Für die KollegInnen in der Küche ist diese Information wiederum von betrieblichem Interesse. Aber das "Warum" hat auch hier nicht zu interessieren.

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