Erstellt am 11.09.2012 um 11:18 Uhr von rechtbekommen
Nein, keine Sozialauswahl, da ja Vertraege nur auslaufen. Doch Beteiligung bei der Verlaengerung oder erneuten Einstellung
Erstellt am 11.09.2012 um 13:28 Uhr von petrus
Der ArbGeb kann natürlich eine Sozialauswahl machen (was er ja offenbar auch will). Falls der BR über einen Widerspruch nach 99.2.3 nachdenkt, würde ihm das vermutlich vor dem ArbG helfen. Eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sollte der ArbGeb aber tunlichst unterlassen, da hier der BR nach 99.2.1 einschreiten müsste.