Erstellt am 06.09.2012 um 09:05 Uhr von rkoch
Das ein AN zum Vorarbeiter "befördert" wurde, ist tatsächlich (für sich genommen) nur Informationspflichtig. Der AG muss den BR informieren, damit er beurteilen kann, ob er MBR hat.
Und hier kommt der Knackpunkt:
WAS ändert sich an der TÄTIGKEIT des AN durch diese "Beförderung"?
Änderungen der Tätigkeit sind eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn sie dem Anspruch des §95 (3) BetrVG genügen.
Die Zuweisung einer Tätigkeit "Vorarbeiter" ist für sich auf jeden Fall die Zuweisung eines anderen "Arbeitsbereichs" (vom Anweisungsempfänger zum fachlich Anweisungsbeauftragten). So lange diese mindestens einen Monat dauern wird (also nicht nur zur Vertretung) oder sich die Tätigkeit dadurch wesentlich ändert (anstatt mitzuarbeiten "nur" noch Arbeitsvorbereitung/-verteilung/-anweisung), dann ist es eine Versetzung nach §99 BetrVG.
Wenn sich durch eine solche Beförderung in Eurem Betrieb i.d.R. auch noch die Entlohnung ändert (ich gebe eine 99%-Chance), dann stellt sich die Frage, ob das nach Nase passiert, oder ob sich die Änderung anhand eines Schemas vollzieht (alle Vorarbeiter bekommen grundsätzlich den selben Lohn). Sofern es ein solches Schema gibt, ist dieser Vorgang eine Eingruppierung und damit ebenfalls MB nach §99 BetrVG. Dabei ist es unerheblich, ob der AG den AN im Rahmen der Beförderung umgruppieren wollte oder nicht. Zitat: " Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen." Durch die Versetzung muss der BR die Richtigkeit der Eingruppierung prüfen. Eine nicht mitgeteilte Eingruppierung ist ein Formfehler bei der Versetzung und setzt damit die Frist aus §99 nicht in Gang.
Der AG darf die "Beförderung" über die der BR informiert wurde also NUR durchführen, wenn der BR nach §99 beteiligt wurde und der Beförderung zugestimmt hat. Tut er es ohne MB des BR, siehe §101 BetrVG. Der BR kann also verlangen, dass die Maßnahme rückgängig gemacht wird. Dabei ist es unerheblich ob der AG den BR überhaupt informiert hat. So bald der BR eine solche Versetzung erkennt (auch aus eigener Erkenntnis), kann er §101 ziehen.
> In der Vergangenheit wurde einem Kollegen diese Position wieder aberkannt
Das wäre im übrigen ebenfalls eine Versetzung gewesen, und u.U. hätte der AG dazu einer Änderungskündigung bedurft, wenn der AN nicht "freiwillig" den Posten geräumt hätte.