Zustimmungsverweigerung bei Einstellung und Benachteiligung interner Bewerber
Hallo liebe Räte,
ich bin ein neues BR Mitglied und wir haben heute, in unserer Sitzung, ein Problem gehabt. Wir haben bei einer Maßnahme nach §99 BetrVG keine Einigung erzielen können, da ein externenr Bewerber (Favorit vom Chef) einem internen Bewerber vorgezogen werden soll. "Meiner" Meinung nach sollte der Maßnahme die Zustimmung verweigert werden, da der interne Bewerber, nach Meinung einiger Mitglieder des BR, besser bzw midestens gleichwertig qualifiziert ist. Nun streiten wir über den Ablehnungsgrund. Einige Mitglieder meinen §99 Abs. 2 Ziffer 3 oder Ziffer 4. Die BRV will einen Grund für die Verweigerung und ich sage, das der Verweis auf §99 Abs 2 reichen würde. Im Fittig ist dieser Fall natürlich nicht beschrieben. Meiner (unwesentlichen) Meinung nach will hier die Geschäftsführung Ihren Favoriten durchsetzen (Gerücht=ehemaliger Kollege vom Chef), der interne Kollege möchte aber diesen Job wegen besserer Aufgaben und besserer Bezahlung haben. "Ich" und andere finden ihn aber als die bessere Wahl.
Community-Antworten (9)
05.09.2012 um 20:05 Uhr
Thunder, es geht nicht nur unbedingt um fachliche Qualifizierung, auch das persönliche spielt eine Rolle. Außerdem entscheidet der Arbeitgeber über die Qualifikation, nicht ihr. Wenn natürlich eine Elektrikerstelle besetzt werden soll, der Arbeitgeber einen externen Floristen anstatt einen internen Elektriker versetzen will, dann hättet ihr super Karten zu widersprechen. Ansonsten seh ich es mit Ziffer 3 und 4 im konkreten Fall ohne Beweise für ne anstehende Kündigung schwer, befristet beschäftigt ist der Interne ja auch nicht?
05.09.2012 um 20:32 Uhr
Widerspruchsgründe sind im $99 BetrVG abschließend definiert. Da könnt ihr nicht etwas dazuschummeln. Der Chef alleine entscheidet letztendlich, wen er einstellt. Auch wenn er den Floristen nimmt, er kann ihn ja auf Firmenkosten umschulen lassen.
06.09.2012 um 10:52 Uhr
Wenn natürlich eine Elektrikerstelle besetzt werden soll, der Arbeitgeber einen externen Floristen anstatt einen internen Elektriker versetzen will, dann hättet ihr super Karten zu widersprechen.
Nicht mal dann gibt das einen Widerspruchsgund her! Das der externe nicht die Qualifikation besitzt, ist
- kein Verstoß gegen Gesetz,
- keine Benachteiligung des eigenen AN und auch
- keine Benachteiligung des externen AN. Das dieser einen Job bekommt kann kein Nachteil sein. Es ist dann das Problem des AG den AN so zu qualifizieren, dass er seinen Vertrag erfüllen kann. In dem Beispiel Elektriker/Florist kann das zwar je nach Aufgabe schwierig werden, aber das ist immer noch allein Problem AG. Also entfallen schon mal Punkte 1, 3 und 4. Punkt 5 entfällt da es ja offenbar eine interne Ausschreibung gegeben hat. Punkt 2 wäre tatsächlich der Punkt an dem man bei mangelnder Eignung einhaken könnte, aber dann müsste es eine entsprechende Richtlinie (Qualifikation als Auswahlkriterium) nach §95 BetrVG geben. Punkt 6 hat mit dem Umstand null komma nix zu tun, entfällt also auch (zumindest aus diesem Grund).
Also Widerspruchsgrund = NULL.
Natürlich kann der BR versuchen einen Blanko-Widerspruch auf Basis Benachteiligung des eigenen AN zu verfassen, das geht eigentlich immer. Vor dem ArbG hat dieser keinen Bestand, aber dazu muss der AG erst einmal das ArbG anrufen. Ob er das tut? Einen Versuch wärs wert.
06.09.2012 um 11:40 Uhr
Es kann ja nur um die Nr. 4 gehen; also Nachteile für den Beschäftigten. Die müsstet Ihr schon ein wenig begründen. (Der ist besser, dürfte nicht reichen)
Ob sie bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren stand halten, wäre eine Frage, die an zweiter Stelle käme.
Wenn es Nachteile gibt, die man mit gesundem Menschenverstand als solche sehen würde, würde ich diese auch nennen. Ob das Geicht es auch so sieht, ist eine andere Sache.
Die Frage ist aber noch: Ist es sinnvoll, jemanden auf eine Position zu drücken, selbst wenn die Vorgesetzten dagegen sind? Wie wird der Gegenwind sein? Wie sieht es der Betroffene? Will er die Stelle "auf jedem Fall"?
Darum nicht nur aus dem Gefühl bei der Sitzung entscheiden, sondern sich um Fakten und Tatsachen bemühen.
06.09.2012 um 16:15 Uhr
@gironimo
aber auch mit dem Nr. 4 kommst Du doch nicht weit. Nur weil der MA die STelle nicht bekommt auch wenn er besser geeignet ist, hat er noch lange keinen Nachteil.
Da muss mehr dazukommen!
06.09.2012 um 18:21 Uhr
ihr habt nur zwei Chancen :
- der AG geht auf eure Argumente ein
- euer Widerspruchsgrund ist so stichhaltig, daß er sogar einer Zustimmungsersetzung vor Gericht standhalten würde (irgendwas unsubstantiiert zusammenbasteln reicht da nicht)
also, Pech gehabt mit Widerspruch aber das wäre jetzt eine schöne Spielwiese für ein kleines Pokerspiel
eigentlich weiß man, man kann nicht stichhaltig widersprechen weiß der AG dies auch ? ist er so bewandert in diesen Dingen ?
kann man ihm eine "Zustimmung" des BR zu dieser personellelen Maßnahme als "Entgegenkommen" verkaufen, um ihm etwas anderes aus den Rippen zu leiern, wo er sich bisher ziert, was man aber gerne hätte ?
06.09.2012 um 20:40 Uhr
Thunder, was bedeutet denn für den internen Kollegen die Versetzung? Höhergruppierung? Mehr Stundenvolumen? Das wäre evtl. etwas, wo man ansetzen könnte.
07.09.2012 um 18:55 Uhr
@ Thunder
Nur ein Verweis auf § 99 Abs.2 reicht mit Sicherheit nicht. Wenn Du den § einfach mal zu Ende gelesen hättest, wüsstest Du das.
@ Lotte
Diese Stelle ist lt. Angabe von Thunder mit einem höheren Verdienst verbunden; Nr. 4 greift trotzdem nicht als Widerspruchsgrund
Watschenbaums Szenarium gefällt mir ausgesprochen gut. ;-)
10.09.2012 um 10:12 Uhr
Hallo Ihr Lieben,
vielen Dank für den Zuspruch. Wir haben lange gerungen und uns dann dazu entschlossen die Sache zu vertagen und den AG aufgefordert genaue Auskünfte zu erteilen. Außerdem haben wir deutlich gemacht, dass wir am liebsten wiedersprechen möchten, haben aber auf einer anderen Ebene dem AG ein Zugetändnis für alle andere \"aus dem Kreuz geleiert\". Genau so wie es \"der Watschnbaum\" geschrieben hat.
Noch mal vielen Dank an Euch alle!
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