Erstellt am 05.09.2012 um 08:07 Uhr von BRBerlin
Guten Morgen Gustl,
§9 JuSchG
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1.Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2.andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1.an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
Als Jugendlicher gilt, wer das 14. abe nicht das 18. Lebensjahr beendet hat.
Also sowohl Alkohol als auch Tabakkonsum ist für eure Azubis gesetzlich verboten, wenn nicht ein Erziehungsberechtigter anwesend ist.
Erstellt am 05.09.2012 um 09:23 Uhr von gironimo
Na - da bist Du dann ganz schön in der Zwickmühle. Da ja die Jugendlichen weiterhin das tun werden oder wollen, was sie zuvor schon im Schulhof gemacht haben und die Eltern auch noch ihr o.k. geben.......
Da kannst Du dann korrekt handeln und unter Umständen als "Oberspießer" da stehen.
Ich wünsche Dir, das richtige Maß der Dinge zu finden.
Übrigens - auf uinserer Weihnachtsfeier gibt es keinen Alkohol - für alle. Wir treffen uns zu Kaffee und Christstollen.
Erstellt am 05.09.2012 um 10:49 Uhr von meckerziege
Wir haben auf unserer Weihnachtsfeier zwar alle eingeladen, aber die Minderjährigen
ohne Alkohol und Zigaretten mitfeiern lassen und sie auch um 22.00h(ca) nach Hause geschickt ( in Absprache mit den Eltern) - haben aber auch mit den Jugendlichen offen darüber gesprochen,.
Die Fürsorgepflicht liegt in diesem Moment beim Arbeitgeber - egal was die Eltern sagen oder erlauben.
Genauso verhält es sich bei anderen Gelegenheiten wie z.B. Schulungen usw. solange die
Menschen noch nicht volljährig sind.
Lieber Spießer und auf der sicheren Seite - dann braucht man sich später keine Vorwürfe machen, wenn doch mal was passieren sollte - was niemand will!
Erstellt am 05.09.2012 um 17:42 Uhr von poiuz
Momenterlmal. "In der Öffentlichkeit" dürfen die unter 16 Jährigen weder rauchen noch trinken.
Ein Pausenraum des AGs ist aber nicht öffentlich, ebensowenig wie eine in einem Partyraum stattfindende Weihnachtsfeier.
Wenn also die Eltern nix dagegen haben ..
Erstellt am 05.09.2012 um 21:14 Uhr von BRBerlin
Das ist so nicht korrekt poiuz...
Es geht auch um den Verzehr. Hier gilt §28 in Verbindung mit §9 JuschG. WEnn die Eltern nicht dabei sind, dann ist es verboten!
Erstellt am 05.09.2012 um 23:11 Uhr von Roxxx
Die Theorie ist hier schon ziemlich unklar.
Klar ist aber das sich der heutige Lehrling in dieser Richtung nichts sagen lässt (zumal von den Eltern geduldet).
Azubi steht also in der Raucherecke und pafft eine. Was macht der Ausbilder?
Er sag ihm die Meinung -->Azubi grinst und steckt sich noch eine an.
Er nimmt ihn die Dinger weg --> Azubi erstattet Anzeige wegen Diebstahl.
Er nimmt ihn die Dinger mit körperlichem Einsatz (ich benutze das Wort Gewalt absichtlich nicht) weg, da Azubi sie nicht rausrücken will --> Azubi erstattet Anzeige wegen Tätlichkeit und Körperverletzung.
Ist der Azubi noch dazu weiblichen Geschlechts, geht da noch mehr.
Was nu ? Ausbilder mit einer Schweißerbrille ausstatten und ne Wäscheklammer auf die Nase?
Er ist in jedem Falle nicht in der Lage einen der genanten §§ umzusetzen.
Was kann man ihm raten? Ich hab keine Lösung. Was meint Ihr?
Erstellt am 06.09.2012 um 02:32 Uhr von poiuz
Was soll das heißen es geht auch um den Verzehr? Es steht ganz klar im §9 "in der Öffentlichkeit darf ihnen .. nicht gestattet werden." Also in der Nichtöffentlichkeit darf es erlaubt werden.
Erstellt am 06.09.2012 um 09:31 Uhr von petrus
> Azubi steht also in der Raucherecke und pafft eine. Was macht der Ausbilder?
> Er sag ihm die Meinung -->Azubi grinst und steckt sich noch eine an.
Er spricht ein Verbot aus. Wird das Verbot missachtet, folgt die Abmahnung. Wenn das nicht fruchtet... Hartz 4 für den Azubi.
Also das gleiche wie mit einem volljährigen Mitarbeiter, der sich nicht an das betriebliche Rauchverbot hält. Einziger Unterschied: Für Azubis gibt es keine "Raucherecken", in denen das Rauchen während der Pause erlaubt wäre.
> Er nimmt ihn die Dinger weg --> Azubi erstattet Anzeige wegen Diebstahl.
Er nimmt die Dinger _in Verwahrung_, teilt dies den Personensorgeberechtigten mit und händigt sie ihnen persönlich auf Verlangen aus.