Erstellt am 04.09.2012 um 17:58 Uhr von Matze
Nein, muss er nicht!
siehe §5 BUrlG:
"(3) Hat der Arbeitnehmer ... bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang
hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden."
Mit kollegialen Grüßen
Erstellt am 04.09.2012 um 18:19 Uhr von BRMetall
Nein, aber hier aus einmal anderen Grund. Denn wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte endet hat er Anspruch auf den gesammten Jahresurlaub.
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Also, wenn er in der 2 Hälfte ausscheidet KEINE Zwölftelung = vollen Urlaub!
Der Abs. 3 würde zutreffen, wenn er den gesamten Urlaub schon genommen hätte und in der ersten Jahreshälfte ausscheiden würde.
Erstellt am 04.09.2012 um 19:01 Uhr von Hoppel
@ BRMetall
Mal ganz langsam.
"Denn wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte endet hat er Anspruch auf den gesammten Jahresurlaub."
Das stimmt so schon mal nicht.
" Also, wenn er in der 2 Hälfte ausscheidet KEINE Zwölftelung = vollen Urlaub!"
Und das auch nicht.
Erstens muss der Kollege die Wartezeit von 6 Monaten erfüllt haben. Aus der Frage geht aber nicht hervor, seit wann dieser Kollege beschäftigt ist.
Zweitens kann tarifvertraglich vom § 5 BUrlG abgewichen werden. Eine Zwölftelregelung ist demnach möglich. Lediglich der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch darf davon nicht betroffen sein.
Drittens ist es durchaus denkbar, dass zuviel genommener Urlaub mit dem letzten Lohn/Gehalt verrechnet wird. So könnte das in einem TV geregelt sein, aber auch hier nur bezogen auf die Tage, die über den gesetzlichen Anspruch hinaus gehen.
Erstellt am 04.09.2012 um 19:33 Uhr von Kölner
@Hoppel
Kennst Du einen TV, der Dein 'Drittens' regelt?
Erstellt am 04.09.2012 um 19:38 Uhr von Hoppel
Nö, bis jetzt noch nicht. Aber möglich wär´s. :-))
Erstellt am 04.09.2012 um 19:48 Uhr von Streikbrecher
Hoppel, wie Kölner auch schon anmerkt, keiner von uns kennt einen ggf geltenden TV auch weiß keiner von uns ob überhaupt ein TV zur Anwendung kommt. Wenn ein TV zu Anwendung kommt ob der negative Regelungen hat.
Somit gilt erst einmal das Gesetz.
Es ist schon bemerkenswert, dass hier auf Antworten von bestimmten Teil nehmern immer "eingeschlagen" wird.
Wenn dann hättestr Du auch die Antwort von Matze genau so angreiden müssen mit den gleichen Argumenten. Denn auch hier würden dann diese Aussagen betreffend negativer Regelungen in TV zutreffen.
Erstellt am 04.09.2012 um 19:59 Uhr von Monica
Hallo, ich kenne einige Tarifverträge. Habe aber bei solchen welchen von Gewerkschaften, Ausnahmen die ggf von den Christlichen, welche aber auch stets vom BAG gekippt werden, noch keinen gesehen in dem die Gewerkschaften von den gesetzlichen Möglichkeiten zu Lasten der Beschäftigten negativ abgewiesen sind. Also wie hier angedeutet negative Regelungen/Möglichkeiten genutzt haben. Dieses alleine schon aus Gründen die Mitglieder nicht zu verlieren.