Erstellt am 01.09.2012 um 07:29 Uhr von Hoppel
@ unerfahren
Vor allen Dingen kann ein AG Überstunden nicht einseitig anordnen und ggf. auch noch den betrieblichen Arbeitszeitrahmen ausweiten. HIER seid ihr in der zwingenden Mitbestimmung > § 87 Abs.1 Nr. 2,3 BetrVG.
Die absolute Höhe (xxxx Euro) hat ein BR nicht mitzubestimmen, aber ihr könntet die Zustimmung davon abhängig machen , dass die Ü´stunden mit einem Aufschlag von z.B. 20% vergütet werden.
Das Arbeitszeitgesetz muss trotzdem beachtet werden!
Erstellt am 01.09.2012 um 08:53 Uhr von gironimo
Um es noch einmal zu unterstreichen: Auch wenn die AN freiwillig kommen, darf er AG nicht außerhalb der vereinbarten Zeiten arbeiten lassen. Hier ist die Mitbestimmung aus dem § 87 Abs. 1 Nr 2 und 3 BetrVG betroffen.
Wie muss der BR reagieren: Der BR muss den AG auffordern, es zu unterlassen Mehrarbeit oder veränderte Arbeitszeiten ohne Zustimmung des BR anzuordnen oder die Mitarbeiter dazu anzuhaltn. Wenn er dies nicht tut, bleibt dem BR nur der Gang zum Arbeitsgericht (Unterlassungsanspruch geltend machen).