*Noch mehr seufz ...*
azrael, Du bist schon eine tolle Nummer. :-)
Legst mir eine Schulung "Arbeitsrecht" an´s Herz, hast aber scheinbar nicht verstanden, dass hier ZWEI FRISTEN laufen.
Frist 1: BGB § 626 (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. ...
Frist 2: BetrVG § 102 (2) ... Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen.
Der Fristverlauf "Frist 1" wird NICHT durch die "Frist 2" gehemmt. Bedeutet, dass die fristlose Kündigung dem AN INNERHALB von 2 Wochen ZUGEGANGEN sein muss.
Beispiel: AG F. Euer erfährt Freitag, 17.8.12 um 17.00 Uhr, dass sich AN K.Rank erneut zu spät krank gemeldet hat. AN K.Rank hat deswegen bereits eine Abmahnung erhalten. AG hat die Nase voll und will jetzt fristlos kündigen. Das Kündigungsschreiben muss K.Rank spätestens vor Ablauf des 31.8.12 zugegangen sein.
AG F.Euer hat aber mit seiner Familie eine Reise gebucht und kehrt erst am 28.8.12 in den Betrieb zurück. Zeit genug, den BR ordnungsgemäß anhören zu können, denkt er. Die Kündigung will er beweisbar per Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
BRV erhält am 28.8.12 besagte Anhörung, Sitzung wird für den 31.8. anberaumt. Jetzt stellt der BR fest, dass die Anhörung unvollständig ist und gibt diese an den AG zurück.
Resultat: Der AG kann die fristlose Kündigung nicht mehr aussprechen, weil die unabdingbare 2 wöchige Ausschlussfrist nicht mehr eingehalten werden kann.
Und Du meinst noch immer, der BR hätte die Kündigung forciert?
Selbst wenn Anhörung eine Woche früher eingetroffen wäre, kann von einer forcierten Kündigung überhaupt keine Rede sein. Ganz im Gegenteil ... jeder Tag, den die fristlose Kündigung später ausgesprochen wird, ist Geld wert!
Aber weil der BR darauf verzichtet hat, die Abmahnungen einzufordern, kann er leider nicht feststellen, das diese Abmahnungen formaljuristisch ziemlich daneben sind und es womöglich auch noch entlastende Gegendarstellungen gibt.
Zu schade aber auch ... man hätte dem AG seine Bedenken substantiiert mitteilen können. Aber das Arbeitsgericht wird´s schon richten und bis es soweit ist, kommt K. Rank bestimmt über die Runden, weil die Gehaltszahlung selbstsverständlich ab Kündigungszugang eingestellt wird und ALG I in den nächsten Monate auch nicht zu erwarten ist!
Hauptsache, die Chancen im Kü´schutzprozess sind gestiegen!