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Kündigungsschutz bei neuem Vertrag

G
Gottfried
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

eine Kollegin soll einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen, da sich ihr Tätigkeitsfeld ändern wird (auch aus eigenem Wunsch). Sie ist seit Oktober 2011 beschäftigt. Im neuen Vertrag ist wieder eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart, wie schon im ersten Vertrag.

  • Verliert sie mit dem neuen Vertrag sowieso den gesetzlichen Kündigungsschutz? Dann ist die Probezeit eh egal. Oder behält sie ihn, da sie schon länger als 6 Monate im Betrieb ist?

  • Da sich die Tätigkeit der Kollegin teilweise ändert, gehe ich davon aus, dass gegen die neue Probezeit nur Verhandlungen der Kollegin mit dem Arbeitgeber helfen können. Oder gibt es da einen gesetzlichen Riegel?

Viele Grüße Gottfried

8.92304

Community-Antworten (4)

B
betriebsratten

29.08.2012 um 14:21 Uhr

Also die alte Stelle war unbefristet, und sie soll auf eine neue unbefristete Stelle des gleichen Arbeitgebers wechseln? Gruss von den Betriebsratten

W
wahlvst

29.08.2012 um 14:55 Uhr

leitsätzliches:

Die Probezeit mit verkürzten Kündigungsfristen soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur "zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses" vereinbar sein. Nach Ansicht des LG Baden-Württemberg kommt es dabei nicht auf den Umstand des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages, sondern auf die Dauer etwaiger vorangegangener Arbeitsverhältnisse an. War der Arbeitnehmer bereits lange Zeit im Unternehmen tätig, so ist eine neue Probezeit bei ähnlichem Aufgabengebiet nicht wirksam vereinbar. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2002, AZ: 4 Sa 68/01 - Probezeitvereinbarung

und

Eine neue Probezeit ist bei einem wie auch immer gearteten Anschlussvertrag beim gleichen Arbeitgeber unwirksam. Hier wäre ein Urteil dazu.

BAG - Urteil vom 27.06.2002, Aktenzeichen: 2 AZR 270/01 - JuraForum.de http://www.juraforum.de/urteile/bag/bag-urteil-vom-27-06-2002-az-2-azr-27001

R
rkoch

29.08.2012 um 14:56 Uhr

Hier wird wieder Schindluder mit dem Begriff "Probezeit" getrieben.

Das was man i.d.R. unter Probezeit versteht sind zwei rechtliche Aspekte:

  1. Die eingeschränkte Geltung des KSchG in den ersten 6 Monaten des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nach §1 KSchG
  2. Die Möglichkeit der Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist nach §622 (3) BGB in den ersten 6 Monaten des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses.

Nur "2." ist eigentlich rechtlich als "Probezeit" relevant, denn nur hier taucht dieser Begriff überhaupt auf. "1." hat streng genommen mit einer Probezeit nix zu tun, das gilt schließlich immer, Probezeit oder auch nicht. Davon noch abzugrenzen ist ein befristetes Arbeitsverhältnis "zur Erprobung".

Alles zusammen:

Verliert sie mit dem neuen Vertrag sowieso den gesetzlichen Kündigungsschutz?

Nein! Nur die Dauer der UNTERNEHMENSzugehörigkeit zählt. Und da sind die 6 Monate erfüllt.

Da sich die Tätigkeit der Kollegin teilweise ändert, gehe ich davon aus, dass gegen die neue Probezeit nur Verhandlungen der Kollegin mit dem Arbeitgeber helfen können.

Der AG kann so oft und so lange er will "Probezeiten" in Verträge schreiben. Die einzig RECHTLICHE Relevanz steht da oben und ist für die Kollegin nicht mehr relevant. Was er z.B. machen kann: "Probezeit" mit der Folge einer Rückversetzung zu den alten Bedingungen. Derartiges wird gelegentlich gemacht. Sprich: Versetzung in neue Aufgabe, mehr Lohn -> Probezeit -> ggf. Rückversetzung in alte Aifgabe mit altem Lohn. Derartiges geht, da sich der AN dann von vorneherein bereit erklärt hat ggf. wieder die alte Aufgabe mit weniger Lohn anzunehmen.

H
Hoppel

29.08.2012 um 14:59 Uhr

@ Gottfried

Dem Gesetzgeber ist´s im Hinblick auf die Wartezeit § 1 Abs.1 KschG total egal, wie viele Probezeiten vereinbart wurden. Abgestellt wird ausschließlich auf die 6monatige ununterbrochene Dauer der Beschäftigung im Betrieb/Unternehmen und die ist ja gegeben.

Wenn sich die neue Tätigkeit von der bisherigen grundsätzlich unterscheidet, ist es nicht unüblich, eine "Probezeit" zu vereinbaren. Auf den Kü´schutz wirkt sich das aber nicht aus. Wichtiger wäre eine vorsorgliche Regelung, was passiert, wenn sich die Kollegin in neuer Position nicht bewährt!

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