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Pendeln zu Arbeitsorten

K
katzator
Mai 2022 bearbeitet

Hallo, ich habe mal eine Frage..... Seid geraumer Zeit verlangt der Arbeitgeber dass ich an einen aussenstandort (30 Km entfernt ) Wochenweise arbeite. Also ich muss dann immer eine bis zwei Wochen fahren dadurch erhöhen sich meine Kosten natürlich und meine Fahrzeiten werden länger. Ich habe mir den Job gesucht um nicht mehr lange fahren zu müssen was dann quasi hinfällig ist. In meinem Arbeitsvertrag wir nicht ausschliesslich auf ein festen Ort als Arbeitsort verwiesen. Kann ich den Arbeitgeber irgendwie dazu bewegen mir etwas unterdie Arme zugreifen bei den Spritpreisen oder muss ich diese abordnung an den andren Standort so hinnehmen. Es betrifft insgesamt nur 5 Kollegen also nicht die Mehrheit der Belegschaft. ja wir haben ein BR aber der ist Ratlos

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Community-Antworten (12)

M
Moreno

10.05.2022 um 13:58 Uhr

Wie schon celestro in deiner gleichen Frage eben geschrieben hat....habt Ihr einen Betriebsrat?

K
katzator

10.05.2022 um 14:12 Uhr

Ja wir haben einen aber der weiss es nicht und mutmasst auch nur

C
celestro

10.05.2022 um 14:13 Uhr

Ist der denn wenigstens informiert / um Erlaubnis gefragt worden?

K
katzator

10.05.2022 um 14:25 Uhr

na sie wurden nicht informiert oder nicht umfänglich

M
Muschelschubser

10.05.2022 um 14:30 Uhr

Zum Direktionsrecht des Arbeitgebers gibt es wohl nicht ohne Grund ganze Seminare.

In erster Linie würde ich wohl in den Arbeitsvertrag schauen, wie der Einsatzort geregelt ist. Du schriebst ja bereits, dass dort kein fester Ort definiert wurde. Das ist zumindest rein juristisch schonmal schlecht, da die 30km wohl in jedem Fall als zumutbar gesehen werden dürften.

Dann kommt es eben noch drauf an, ob man während der Arbeitszeit wechselnde Einsatzorte hat - dann müsste man Zuschüsse aber frei verhandeln, weil es kein gesetzlich verankertes Anrecht darauf gibt. Das kann entweder individuell oder über Betriebsvereinbarungen geregelt werden.

Bleibt also noch der direkte Weg zum 30km entfernten Arbeitsort. Den könnte man über die Werbungskosten im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs geltend machen. Hat man regelmäßig einen weiteren Arbeitsweg, kann man beim Finanzamt aber auch eine Steuerminderung beantragen, damit man das Geld sofort zur Verfügung hat. Das wird erfahrungsgemäß für 1 Jahr bewilligt und dann muss man neu beantragen. Dafür gibt es Muster, es geht aber auch formlos.

Aber wie gesagt, das ist ein Thema das an unterschiedlichen Stellen geregelt sein kann. BGB, GewO, Tarife, BVs, Individualvereinbarungen.... also eventuell gar nicht in einem Beitrag zu beantworten - erst Recht wenn es im Betrieb unterschiedliche Handhabungen gibt.

M
Moreno

10.05.2022 um 15:22 Uhr

Muschelschupser hier ist ganz deutlich der Betriebsrat in der Mitbestimmung dies kann auch nicht durch individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag abgedungen werden. katzator steig deinem Betriebsrat deutlich auf die Füße und beschwere dich über diese wechselnden Arbeitsorte.

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DummerHund

10.05.2022 um 16:17 Uhr

§
§§Reiter

10.05.2022 um 18:14 Uhr

Zitat von moreno: "Muschelschupser hier ist ganz deutlich der Betriebsrat in der Mitbestimmung"

Aufgrund welches § ?

C
celestro

10.05.2022 um 18:16 Uhr

@Dummerhund

Der Link ist von diesem Thema hier. ;-))))

E
EDDFBR

10.05.2022 um 18:43 Uhr

Moin,

ich würde auch gerne noch darauf hinweisen, dass die reine Entfernung kein alleiniges Indiz für Zumutbarkeit ist.

Faktisch gesehen handelt es sich im Zweifelsfalle um eine Versetzung. Bei einer örtlichen Versetzung ist dabei die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer zu berücksichtigen, der AG hat eine Abwägung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Er kann nicht einfach sagen "ich will das jetzt so", sondern er muss darlegen warum es ein betriebliches Interesse gibt dass du dort arbeitest, und das höher wiegt als deine Mehraufwendungen. Da geht es dann z.B. auch um dein Gehaltsniveau, oder um die Arbeitszeit an dem anderen Ort.

Gut ausgeführt ist das hier: https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/versetzung

(Absatz "Zumutbarkeit örtlicher Veränderung")

Und da ihr einen BR habt ist der auf jeden Fall wegen der Versetzung in der Mitbestimmung (vorausgesetzt euer Betrieb hat wenigstens 20 Mitarbeiter). Er sollte dich vor einer Entscheidung anhören. Da kannst du z.B. auch die Unterschiede in den Fahrtkosten darlegen.

M
Muschelschubser

10.05.2022 um 19:40 Uhr

@EDDFBR

Danke für den Hinweis! Ein Abgleich zwischen persönlicher Zumutbarkeit und betrieblicher Interessen.

Da fällt mir direkt ein aktueller Fall in unserem Hause ein.

In Filiale B verlässt uns eine Mitarbeiterin. Im Sommer lernen Azubis aus, von denen theoretisch einer die Stelle besetzen könnte.

Da die GL aber Filiale B mit einer erfahrenen Kraft besetzen möchte, zieht er die Versetzung einer langjährigen Mitarbeiterin aus Filiale A in Erwägung. Diese soll dann in Filiale A durch einen auslernenden Azubi nachbesetzt werden.

Die Stellen sind lt. Beschreibung identisch.

Ist eine solche Versetzung rechtens, wenn die ursprüngliche Stelle in Filiale A unverändert im Organigramm verbleibt, und von einem Azubi nachbesetzt wird?

D
DummerHund

10.05.2022 um 20:20 Uhr

@celestro "Der Link ist von diesem Thema hier. ;-))))"

Ich wüsste nicht warum nicht.

Hab den Fehler bemerkt. Sorry, hab wegen meinen Anwendungen in der Kur immer nur kurze Momente tagsüber frei. Der Link funktioniert beim Kopie leider nicht. Aber ich kopiere den Text der IGM mal.

werden Arbeitnehmer einer Filiale eines Unternehmens in eine andere Filiale abegeordnet, ist dieses für die aufnehmende Filiale eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG auch dann, wenn sie nur für wenige Tage erfolgt. Für die abgebende Filiale ist diese Abordnung eine Versetzung, wenn sie mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Das ist der Fall, wenn der Weg zum Arbeitsort länger ist, erheblich mehr Wegezeit in Anspruch nimmt und dadurch die Freizeit der Beschäftigten verkürzt wird (BAG v. 16. 12. 1986, NZA 1987, 424). Wenn von vornherein feststeht, dass der Beschäftigte nach Beendigung der Versetzung an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehrt, so bedarf diese Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs auch dann, wenn er für die Dauer der Versetzung in den anderen Betrieb eingegliedert wird (BAG v. 18.2. 1986, NZA 1986, 616; bestätigt durch BAG v. 22. 11.2005 – 1 ABR 49/04 -, juris).

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