Erstellt am 29.08.2012 um 08:37 Uhr von Tanzbär
Umgehend
Sobald das BR-Mitglied seien Rücktritt erklärt hat und kein Nachrücker zum Auffüllen mehr da ist, bestellt ihr den Wahlvorstand und los gehts ...
Erstellt am 29.08.2012 um 09:10 Uhr von rkoch
@wonneproppen
Du must Dich mal mit den unbestimmten Rechtsbegriffen beschäftigen. §13 BetrVG enthält tatsächlich keine Frist, aber:
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
2.die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
ES IST ZU WÄHLEN... Das wörtchen IST bedeutet hier einen unmittelbaren, sofortigen Auftrag. Er IST eben (sofort) auszuführen, so bald die Voraussetzungen vorliegen. Da "sofort" i.d.R. unrealistisch ist, wird dies i.d.R. durch den Begriff "unverzüglich" ersetzt. Und das bedeutet wiederum "ohne schuldhaftes Zögern". Die Wahl kann also nur so lange hinausgezögert werden, wie es durch (i.d.R. äußere) Umstände unvermeidbar ist. Äußere Umstände in dem Fall sind z.B. die notwendige Suche von Kandidaten für den Wahlvorstand. Zwangsläufig kann die Wahl erst eingeleitet werden, wenn diese feststehen. Allerdings muss sich der BR wieder unverzüglich auf die Suche nach diesen begeben... Aber auch eine zeitweilige Beschlußunfähigkeit des BR (weil zusätzlich zu der Situation noch BRM z.B. in Urlaub sind) kann die Einleitung verzögern, ebenso muss der BR nicht augenblicklich eine Sitzung machen sondern kann damit bis zur nächsten regelmäßigen Sitzung warten, so lange diese nicht erst sehr viel später stattfindet, usw. usw.
Aber wenn es keine derartigen Umstände gibt, dann gibt es keinen Grund zum zögern, also muss sofort gehandelt werden.
Auf die Frage was passiert, wenn ihr nicht aktiv werdet gehe ich mal nicht ein....
Erstellt am 29.08.2012 um 12:54 Uhr von Kölner
@rkoch
Solltest Du aber!
Denn: Es kann tatsächlich rechtssichere Gründe geben, die Neuwahl hinauszuzögern.
Erstellt am 29.08.2012 um 13:08 Uhr von Hoppel
@ rkoch
"Aber auch eine zeitweilige Beschlußunfähigkeit des BR (weil zusätzlich zu der Situation noch BRM z.B. in Urlaub sind) kann die Einleitung verzögern, ..."
Eine Beschlussunfähigkeit sehe ich überhaupt nicht. Wie kommst Du darauf?
Erstellt am 29.08.2012 um 14:25 Uhr von rkoch
@Kölner
> Solltest Du aber!
> Denn: Es kann tatsächlich rechtssichere Gründe geben, die Neuwahl hinauszuzögern.
Hab ich doch versucht mit ein paar Beispielen (von denen es natürlich auch andere geben könnte, evtl. sogar solche, die die Wahl auf unbestimmte Zeit hinauszögern, z.B. wenn erstmal der Betriebsbegriff gerichtlich geklärt werden müsste) zu erläutern.
Nur auf den Fall: Der BR wird willkürlich GAR nicht aktiv und leitet die Wahl ÜBERHAUPT nicht ein, darauf wollte ich nicht eingehen. War vielleicht nicht so deutlich ausgedrückt...
@Hoppel
Das war doch auch nur ein Beispiel! Gerade bei einem unvollständigen BRM kann die Situation schnell eintreten, das von 8 nur noch 3 verfügbar sind. Das wäre dann ein Grund die Wahl hinauszuzögern, da die 3 den Beschluß zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht treffen könnten.
Herrje, am besten ich hätte die Beispiele weggelassen... Denn mögliche Gründe für eine Verzögerung sind Legion! Und ich wollte nur das "unverzüglich" etwas ausschmücken...