Erstellt am 27.08.2012 um 21:30 Uhr von BRMetall
In der Wiedereingliederung ist er weiter krank/arbeitsunfaehig. Bekommt weiter Krankengeld sofern er noch nicht ausgesteuert ist. In dieser Zeit macht er auch keinen Urlaub, da ja noch krank. Erst nach Ende der Wiedereingliederung beginnt wieder die Arbeit und Arbeitspflicht. Dann bekommt er Lohn und kann auch in Urlaub wie alle AN
Erstellt am 28.08.2012 um 09:51 Uhr von gironimo
>in den Uarlaub geschickt<
Wo gibt es denn so was. Man wird nicht in den Urlaub geschickt, wenn man keinen Urlaub will. Klammert man mal die Wiedereingliederung aus (siehe hierzu BRMetall), würde er ja während des Urlaubs Arbeitsentgelt beziehen. Würde im Anschluß die Krankheit weiter laufen, wäre wieder Krankengeld an der Reihe.
Ihr solltet klären, was der AG will. Will er nur, dass die Wiedereingliederung später beginnt? Will er, dass der AN Urlaub abbaut? Oder was?
Erstellt am 28.08.2012 um 12:00 Uhr von Kulum
Er kann während der Widereingliederung gar keinen Urlaub im Sinne des BUrlG haben, da er ja noch AU ist. Vielleicht mal §9 BUrlG auf der Zunge zergehen lassen.
Erstellt am 28.08.2012 um 12:14 Uhr von Watschenbaum
eine Wiedereingliederung setzt voraus, daß sich der Betroffene, der zuständige Sozialleistungsträger und der AG einig sind, am besten schriftlich über einen Wiedereingliederungsplan, in dem genau festgehalten wird, was vereinbart wurde und wie lange das ganze dauern soll
da der Betroffene während der gesamten Maßnahme noch als "krankgeschrieben" gilt,
und dies auch regelmässig durch entsprechende Atteste nachweisen muß, schließt das die wirksame Gewährung von Urlaub aus
Urlaub würde voraussetzen, daß der AN wieder arbeitsfähig wäre,
was aber entweder den Abbruch der Wiedereingliederung oder eine Unterbrechung zur Folge hätte
Unterbrechungen, die länger als 7 Tage dauern , gelten als Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme