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Stabsstelle Betriebsversammlung

K
kerstella
Nov 2016 bearbeitet

muss ich eine Mitarbeiterin, die eine Stabsstelle hat zur Betriebsversammlung einladen? sie durfte nicht bei an Wahl teilnehmen, der Wahlvorstand hat sie ausgeschlossen, wegen der Stabsstelle.

Danke MfG Kerstella

3.17705

Community-Antworten (5)

R
rkoch Akzeptiert

28.08.2012 um 11:45 Uhr

... Ich vermute mal kerstella hat ihre Frage editiert, denn bei dem Text:

sie durfte nicht bei an Wahl teilnehmen, der Wahlvorstand hat sie ausgeschlossen, wegen der Stabsstelle.

macht Tanzbärs Frage keinen Sinn...

Insofern: kerstella, bitte niemals die Frage editieren, sondern immer selbst mit "Neue Antwort" auf die eigene Frage antworten, sonst verlieren Antworten ihren Sinn - und außerdem bekommt man das dann nur durch Zufall mit, da es nicht unter "Aktuelle Antworten" da links angezeigt wird...

Aber zur Frage:

Zur Betriebsversammlung musst Du alle AN des Betriebes einladen (§42 (1) BetrVG). Arbeitnehmer in diesem Sinne sind alle, die nach §5 BetrVG als AN definiert sind. Im Zwifelsfalle sind alle Personen, die aus Anlass der letzten Wahl vom Wahlvorstand als "leitende Angestellte" deklariert und deshalb von der Wahl ausgeschlossen wurden, KEINE AN (§5 (4) 1. BetrVG). Damit ist diese Dame im Sinne des BetrVG zunächst kein AN! Wenn der BR aber an der Entscheidung des WV mittlerweile Zweifel hegt, hat er das Recht - oder genaugenommen sogar die Pflicht - den Status der fraglichen Person gerichtlich feststellen zu lassen. Denn einen AN von seinen Rechten auszuschließen geht natürlich nicht. Und NUR weil ein AN auf einer Stabsstelle sitzt macht ihn nun wirklich NICHT zum leitenden Angestellten.

Im übrigen: Die Einladung erfolgt nur in Ausnahmefällen persönlich, normalerweise einfach durch Aushang an geeigneter Stelle ohne Angabe von Namen.

Am xx.xx.xxxx findet woauchimmer die 4. Betriebsversammlung der ICH-AG statt. Dazu sind alle Arbeitnehmer der Betriebe in XX,YY und ZZ herzlich eingeladen.

Insofern ist an dieser Stelle die Frage eigentlich irrellevant.

Evtl. relevant wird es dann, wenn die Betriebsversammlung stattfindet. Wenn die Dame dann nämlich teilnehmen möchte, dann wäre das genaugenommen zu prüfen, da Betriebsversammlungen nicht öffentlich sind und demzufolge nicht geladene Personen (also kein AN, AG und "Gäste") nicht anwesend sein dürfen. Aber am Ende wird das i.d.R: nicht so heiß gekocht. Ihr müsst sie also nicht zwingend des Raumes verweisen, aber ihr habt das Recht dazu, es sei denn sie ist vom AG delegiert worden.

W
wahlvst

27.08.2012 um 17:03 Uhr

Ist sie eine leitende Ang?? War sie auf der Wählerliste der BR-Wahl? oder der Wahl des Sprecherausschuss?

Mitarbeiterin wird wohl "norlamle" AN sein, also ist sie einzuladen. Sie dürfte sogar BRV werden.

T
Tanzbär

28.08.2012 um 09:24 Uhr

Was heißt "durfte nicht an der Wahl teilnehmen"? Hatte es der Chef verboten oder der Wahlvorstand entschieden?

H
Hoppel

28.08.2012 um 21:17 Uhr

@ rKoch

Delegiert sein, heißt erst mal gar nichts. Falls diese Kollegin überhaupt ltd. Angestellte i.S.d. BetrVG sein sollte, besteht ein Teilnahmerecht nur, wenn sie vom AG offiziell als seine Vertretung benannt wurde. Damit gehen dann natürlich auch Pflichten einher.

Auch teile ich Deine Meinung nicht, dass der BR das Recht bzw. die Pflicht hat, den Status der besagten Kollegin gerichtlich feststellen zu lassen. Nur allein Zweifel reichen für ein Statusverfahren nicht aus!

Es muss auch hier ein konkreter Antrag formuliert werden können, warum der BR den Status "AN" festgestellt haben möchte. Z.B., weil die Kollegin jeden Tag von 8-19 Uhr im Betrieb angetroffen wird und der BR bzgl. der Mehrarbeit beteiligt werden möchte.

Oder weil noch mehr KollegInnen auf Stabsstellen sitzen und würden die als AN gezählt, der BR die nächste Freistellungshürde (§38 BetrVG) sicher überwinden könnte.

Oder, oder, oder ...

R
rkoch

29.08.2012 um 10:40 Uhr

@Hoppel

Du solltest ab und an mal DKK oder einen anderen Kommentar lesen....

vgl. DKK Rn. 301 zu §4 BetrVG: Das Rechtsschutzinteresse am Status-Feststellungsverfahren soll auch ohne Vorliegen eines akuten Streitfalles (z. B. bevorstehende Wahlen) zu bejahen sein, weil von der Feststellung sowohl der subjektive betriebsverfassungsrechtliche Status des Betroffenen als auch die Kompetenzabgrenzung zwischen SpA und BR (beispielsweise bei der Beteiligung in personellen Einzelangelegenheiten) abhängig ist.

Letztlich läßt sich ein "Grund" wie Du ihn dargestellt hast IMHO für jeden leitenden Angestellten in Null-Komma-Nix konstruieren. In dem Fall ist das auch noch belanglos, da hier ja schon ein Grund vorliegt: Unklares Teilnahmerecht an einer Betriebsversammlung.

Mit "Delegiert" meinte ich übrigens nichts anderes als was Du mit "Vertretung" meinst. vgl. Wikipedia: "Delegieren": Delegation als Organisationskonzept bzw. das Delegieren als Vorgang (von lat. delegare: „hinschicken, anvertrauen, übertragen“) bedeutet die Übertragung von Zuständigkeiten und damit Handlungskompetenzen von einer Instanz (Delegat, Delegierender) an in der Regel untergeordnete Abteilungen oder Stellen (Delegationsempfänger). Insofern trifft "delegieren" IMHO den Kern der Sache exakt.

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