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Einstimmiger Beschluss oder Mehrheit der Stimmen??

B
BRVLH
Nov 2016 bearbeitet

Moin moin,

wir wollen über einen Anwalt ein Sachverhalt klären lassen. Brauchen wir dazu einen einstimmigen Beschluss, also alle müssen "Ja" sagen, oder reicht da die Mehrheit an Stimmen?? Wir sind 9 Mitglieder und es geht um einen Betriebsteil, ja oder nein?!? bzw. Tendenzbetrieb ja oder nein?!?

Danke

2.158012

Community-Antworten (12)

H
Hoppel

27.08.2012 um 11:24 Uhr

@ BRVLH

Es gibt keine einzige Stelle im BetrVG, die einen einstimmigen Beschluss fordert. Selbst eine absolute Mehrheit ist hier nicht erforderlich.

Was die Frage "Tendenzbetrieb ja oder nein" betrifft, eine Feststellungsklage ist nicht mehr zulässig. Und warum wollt Ihr wissen, ob ein Betriebsteil einer ist oder nicht?

R
rkoch

27.08.2012 um 11:43 Uhr

Brauchen wir dazu einen einstimmigen Beschluss, also alle müssen "Ja" sagen, oder reicht da die Mehrheit an Stimmen??

Beschlüsse werden IMMER mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, es sei denn, das BetrVG sieht ausdrücklich eine qualifizierte Mehrheit vor. Kennst Du in dem Zusammenhang einen § des BetrVG der eine qualifizierte Mehrheit fordern würde? Ich nicht....

wir wollen über einen Anwalt ein Sachverhalt klären lassen. es geht um einen Betriebsteil, ja oder nein?!? bzw. Tendenzbetrieb ja oder nein?!?

Beachtet in dem Zusammenhang den Wortlaut Eures Beschlusses: Wenn dieser darauf gerichtet ist, dass der RA AUSSERGERICHTLICH den Sachverhalt klären soll, dann tritt er als "Sachverständiger" auf. Dazu benötigt ihr eine VEREINBARUNG mit Eurem AG über den Einsatz des RA. Ohne eine solche dürft ihr den RA dann nicht beauftragen. Da Euer Fall aber einer des §18 (2) BetrVG ist, könnt ihr beschließen die Sache nach §18 (2) GERICHTLICH klären zu lassen und dazu einen RA beauftragen. Dazu braucht ihr keine Vereinbarung mit dem AG.

Also vorsicht, WAS ihr beschließt.

B
BRVLH

27.08.2012 um 11:54 Uhr

Was die Frage "Tendenzbetrieb ja oder nein" betrifft, eine Feststellungsklage ist nicht mehr zulässig.

Hab ich was verpasst?? Kann man nicht mehr feststellen lassen, ob der Betrieb ein Tendenzbetrieb ist oder ob es ein eigenständiger Betrieb oder Betriebsteil ist?? @Hoppel, kannste mir das mal erklären wo das steht??

Beschlüsse werden IMMER mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, es sei denn, das BetrVG sieht ausdrücklich eine qualifizierte Mehrheit vor. Kennst Du in dem Zusammenhang einen § des BetrVG der eine qualifizierte Mehrheit fordern würde? Ich nicht....

@rKoch was ist damit?? http://www.betriebsrat.com/beschlussfassung-des-betriebsrats

und mit dem Wortlaut ist ein sehr guter Tipp

ich danke euch ;)

H
Hoppel

27.08.2012 um 12:04 Uhr

@ BRVLH

BAG 14. 12. 2010 - 1 ABR 93/09:

"Ein auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Tendenzeigenschaft eines Unternehmens iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gerichteter Feststellungsantrag ist unzulässig"

Da ich nicht über die hellseherischen Fähigkeiten von rKoch verfüge, frage ich mich noch immer, warum die Frage, ob es sich um einen eigenständigen (Tendenz) Betrieb (teil) von Interesse ist.

@ rKoch

Frage mich, wie Du auf § 18 BetrVG kommst. Von einer Wahl ist überhaupt keine Rede. da ist der Verweis darauf, dass dieser BR auf Basis des § 18 BetrVG einfach einen RA beauftragen kann, ziemlich weit hergeholt.

B
BRVLH

27.08.2012 um 12:45 Uhr

Wir wollen einfach nur feststellen lassen, ob wir ein Tendenzbetrieb sind oder nicht. Wir sind eine Behindertenwerkstatt (WFBM). Der AG meint ja wir meinen nicht und das wollen wir nun entlich mal geklärt haben, das ist alles.

H
Hoppel

27.08.2012 um 16:29 Uhr

@ BRVLH

Das eine Feststellungsklage nicht mehr zulässig ist, habe ich ja bereits mit entsprechendem BAG Beschluss gepostet.

Es bedarf eines konkreten Anlasses, um Rechtsmittel einlegen zu können. Nur allein wissen zu wollen, ob man jetzt nun Tendenzbetrieb ist oder nicht, reicht nicht aus.

Habt Ihr z.B. einen Wirtschaftsausschuss und der AG verweigert Auskünfte mit Hinweis auf den § 118 BetrVG? dann könntet Ihr die Auskünfte einklagen und in diesem Verfahren würde geklärt, ob der AG zur Unterrichtung verpflichtet ist oder nicht (> weil Tendenzbetrieb).

Oder will der AG Eure Beteiligung mit Hinweis auf einen "Tendenzbetrieb" in anderen Bereichen einschränken? Auch dann könnte eine Klage Licht in´s Dunkel bringen, weil ihr als BR eine konkreten Sachverhalt bzw. einen konkreten Anspruch durchsetzen wollt.

B
BRVLH

27.08.2012 um 16:53 Uhr

genau das zweite trifft zu, er will keinWA und einige andere Sachen wie Einstellung in bestimmten Betriebsteilen weil Tendenzbetrieb sein soll. Das wollen wir nun mal geklärt haben.

Danke für die Antworten

H
Hoppel

27.08.2012 um 18:02 Uhr

@ BRVLH

Die Seite hilft Euch vielleicht schon mal etwas weiter. Die RN 74 ist aber nur noch eingeschränkt anwendbar (besagter BAG Beschluss)

Insbesondere RN 93ff sollten beachtet werden

R
rkoch

28.08.2012 um 10:40 Uhr

@Hoppel

Frage mich, wie Du auf § 18 BetrVG kommst. Von einer Wahl ist überhaupt keine Rede. da ist der Verweis darauf, dass dieser BR auf Basis des § 18 BetrVG einfach einen RA beauftragen kann, ziemlich weit hergeholt.

Mitnichten... Betriebsräte werden in betriebsratsfähigen Betrieben gewählt. Eine Wahl die unter Verkennung des Betriebsbegriffes durchgeführt wurde, ist nichtig - und löst ggf. eine Neuwahl aus. Deshalb haben bei Zweifeln die berechtigten Personen jederzeit das Recht das Vorliegen eines Betriebes oder Betriebsteiles prüfen zu lassen. vgl. z.B. DKK Rn. 19 zu §18 (2) BetrVG oder auch 7 ABR 15/07 Rn. 17:

Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Mit diesem Verfahren wird die Möglichkeit eröffnet, unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl verbindlich klären zu lassen, ob Betriebe oder Betriebsteile selbständig sind oder einem Hauptbetrieb zugeordnet werden müssen.

@BRVLH

Kennst Du in dem Zusammenhang einen § des BetrVG der eine qualifizierte Mehrheit fordern würde? Ich nicht.... was ist damit?? http://www.betriebsrat.com/beschlussfassung-des-betriebsrats

... die Antwort erschließt sich mir jetzt nicht... Der Link zählt ja eben die Fälle auf in denen eine qualifizierte (oder "absolute") Mehrheit des BR erforderlich ist (§§ 13, 27, 36, 50, 107). Und Dein Fall ist IMHO nicht darunter, außer ich hab irgendwas übersehen.... Und einstimmig gibts eh nie...

B
BRVLH

28.08.2012 um 11:09 Uhr

Hallo rkoch,

Der Link zählt ja eben die Fälle auf in denen eine qualifizierte (oder "absolute") Mehrheit des BR erforderlich ist

eben deshalb hab ich ihn ja gepostet weil er ja keinen § kennt wo eine qualifizierte Mehrheit gefordert ist. Das dieses mit meinem Fall was zutun hat hat ja niemand behauptet.

So ist es gemeint, danke dir aber trotzdem.

P
Petrus

28.08.2012 um 15:00 Uhr

@BRVLH

genau das zweite trifft zu, er will keinWA und einige andere Sachen wie Einstellung in bestimmten Betriebsteilen weil Tendenzbetrieb sein soll. Das wollen wir nun mal geklärt haben.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Ihr einigt Euch mit Eurem ArbGeb, einen Sachverständigen nach §80(3) zu beauftragen, der diese Frage für Euch klärt.
  2. Ihr macht es, wie von Hoppel vorgeschlagen: Wenn es der ArbGeb Eurem WA Auskünfte verweigert, er am BR vorbei angebliche Tendenzmitarbeiter einstellt, usw. beschließt ihr, eine(n) FA(in) für Arbeitsrecht Eures Vertrauens mit der gerichtlichen Durchsetzung eurer Interessen zu beauftragen. (Beim genauen Wortlaut des Beschlusses hilft Euch in der Regel der/die avisierte RA(in)). Entweder legt er/sie dann Klage ein - oder er/sie rät Euch von der Klageerhebung ab, weil der ArbGeb recht hat. Dann wisst ihr also auch woran ihr seid.
H
Hoppel

28.08.2012 um 15:33 Uhr

@ rkoch

Du fabulierst ...

Erst schreibst Du: "Da Euer Fall aber einer des §18 (2) BetrVG ist, könnt ihr beschließen die Sache nach §18 (2) GERICHTLICH klären zu lassen und dazu einen RA beauftragen. Dazu braucht ihr keine Vereinbarung mit dem AG."

Und dann lieferst Du einen Verweis auf eine Wahlanfechtung. Ein BR kann seine Wahl aber nicht anfechten! Also bleibt es dabei, dass der § 18 BetrVG diesem BR zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Grundlage bietet, einen RA mit der Klärung des Betriebsbegriffs beauftragen zu können.

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