Wahlvorstands-Wahl rechtskräftig?
Bei uns im Betrieb wurde heute die Wahl für den Wahlvorstand der Betriebsratswahl durchgeführt. Dabei wurden die Stimmen anhand von Handzeichen in folgender Reihenfolge gezählt: Zustimmungen, Gegenstimmen (auf Nachfrage, wäre sonst ausgelassen worden), Enthaltungen. ANSCHLIEßEND wurden alle Versammlungsbeteiligten darüber informiert, dass alle Personen ohne abgegebene Stimme (also auch ohne Enthaltung) als Zustimmung gewertet wird. Im gleichen Zuge wurde dann verkündet dass die Wahl rechtskräftig und nicht wiederrufbar ist.
Ist das korrekt so? Bei anschließender Hinterfragung bei den nicht vergebenen Stimmen (nach der Versammlung) ist einstimmig bekannt geworden, dass niemandem bewusst war, dass komplett enthaltene Stimmen als Zustimmung gewertet werden. Eine automatische Enthaltung wurde von diesen Personen angenommen. Diese Wahlregeln wurden von den Vertretern der IGM vor der Wahl nicht verkündet.
Trotz anschließender einstimmiger Meinung zum Ablauf der Wahl gestehen sich die Herren der IGM keinen Fehler ein und verneinen eine erneute Wahldurchfürhung.
Hat hier jemand eine Ahnung? Speziell zur Stimmzählung bei Wahlvorstands-Wahlen oder auch Betriebsratswahlen konnte ich in diesem Kontext nichts über Mr. Google finden.
Meiner Meinung nach war das ein unverschämter Ablauf der Dinge. Auch die Gegenstimmen als "...es gibt also auch keine Gegenstimmen..." abzuschreiben und erst auf Nachfrage die Gegenstimmen zu zählen war ziemlich Link.
Ich zweifel hier an den Methoden mit denen die Herren vorgegangen sind.
Ich selbst enthalte mich mit meiner Stimme und spreche hier im Forum einfach für die Mehrheit. Wobei es eben so aussieht als wäre man mit geschickten Mitteln gegen die Mehrheit vorgegangen.
Ich hoffe hier kann jemand rechtliche Grundlagen betiteln.
Schönen Gruß
Community-Antworten (5)
31.10.2014 um 15:08 Uhr
Ganz einfach: Wer seine Hand nicht gehoben hat hat sich enthalten. Aber niemals zugestimmt!!!
31.10.2014 um 15:11 Uhr
Bei einer Wahl zählt man (egal ob geheim oder per Handzeichen) Stimmen pro Kandidat und weder Gegenstimmen noch Enthaltungen!
31.10.2014 um 16:34 Uhr
Wollt Ihr nun einen BR wählen?
Hast Du Probleme mit den Personen im Wahlvorstand?
Ansonsten steht z.B. im § 29 WO (vereinfachtes Wahlverfahren): Der Wahlvorstand wird in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt (§ 17a Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes). Er besteht aus drei Mitgliedern (§ 17a Nr. 2 des Gesetzes). Für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands gilt Satz 1 entsprechend.
01.11.2014 um 08:37 Uhr
Die BR-Wahl steht durch die abgehaltene Wahlvorstandswahl jetzt als nächstes aufm Plan.
Ich habe kein Problem mit den Personen, ich habe aus prinzip dagegen gestimmt. Der Punkt ist einfach, dass erst die durch den Wahlleiter zusätzlich gezählten "Zustimmungen" (der unbeteiligten, aber anwesenden Personen) eine Mehrheit zur Zustimmung erreicht haben.
Ich halte das für falsch.
01.11.2014 um 11:38 Uhr
@ Caudex
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Der Gesetzgeber sieht vor, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden.
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Der Gesetzgeber sieht aber nicht vor, dass ein BR nur dann gewählt werden darf, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten AN dafür stimmt.
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§ 17 BetrVG hebt ausdrücklich darauf ab, dass ein Wahlvorstand nur von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt werden kann.
Zitat Richardi: " Der WV wird von der Mehrheit der anwesenden AN gewählt. Die Mehrheit richtet sich nach den Anwesenden in der Betriebsversammlung, nicht nach der Mehrheit der AN des Betriebs ...
Stimmberechtigt ist -mit Ausnahme des in § 5 Abs.2 und 3 genannten Personenkreises- jeder anwesende AN. ... Das gilt nicht für Leih-AN, denn sie sind nicht AN des Betriebs.
Die Wahl der Mitglieder des WV erfolgt durch Stimmabgabe. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. VORAUSSETZUNG IST ABER, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, dass jeder Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden AN erhält; die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt dagegen nicht. ...
Für das Wahlverfahren sind weiterhin keine besonderen Vorschriften aufgestellt. Wahl durch Stimmzettel ist nicht notwendig; denn eine geheime Abstimmung wird nicht gefordert. Die Wahl kann deshalb auch durch Handerheben erfolgen, wenn nur feststeht, wer die Mehrheit erhalten hat. Es genügt auch, dass sich keine Gegenstimmen erheben und niemand erklärt, er enthalte sich der Stimme; man wird allerdings verlangen müssen, dass danach gefragt wird.
Die Betriebsversammlung bestimmt auch den Vorsitzenden des Wahlvorstands. "
Entsprechend ist die Aussage " dass alle Personen ohne abgegebene Stimme (also auch ohne Enthaltung) als Zustimmung gewertet wird." falsch und vollkommener Schwachsinn; s.o. !!!
- "Im gleichen Zuge wurde dann verkündet dass die Wahl rechtskräftig und nicht wiederrufbar ist."
Eine Wahl kann natürlich nicht widerrufen werden, aber dass die Wahl rechtskräftig ist, entscheiden Gewerkschaftsvertreter mit absoluter Sicherheit NICHT! Letzendlich kann jede Wahl gem. § 19 BetrVG beim dem zuständigen Arbeitsgericht angefochten werden; auch die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstands.
Aber es gibt auch kritische Gegenstimmen: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsratswahl lassen Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstandes nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass hierdurch das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Diese Rechtsprechung wird damit begründet, dass ein Wahlvorstand nach den Wahlordnungen Ermessensentscheidungen zu treffen hat, die je nach seiner personellen Zusammensetzung unterschiedlich ausfallen und sich auf das Wahlergebnis auswirken können. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum überwiegend zustimmend aufgenommen worden, zum Teil wird diese Rechtsprechung aber auch kritisiert.
Auch die Stimmen, die einen Einfluss auf das Wahlergebnis in der Regel verneinen, machen jedoch dann eine Ausnahme, wenn der fehlerhaft bestellte Wahlvorstand Verstöße gegen Vorschriften des Wahlverfahrens begeht."
Letztendlich müsste das zuständige Arbeitsgericht entscheiden, falls die Wahl des Wahlvorstand durch mindestens drei Wahlberechtigte angefochten würde.
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