Mitbestimmung bei Schulungsmassnahmen
wie und wie weit muss der BR bei Schulungsmassnahmen einbezogen werden?sind coaching und teambildungsmassnahmen in welcher form mitbestimmungspflichtig?
Community-Antworten (4)
26.08.2012 um 15:36 Uhr
ja - sind sie. Siehe auch §§ 96 ff BetrVG und die Kommentare dazu (z.B. Fitting oder Däubler)
26.08.2012 um 16:05 Uhr
danke dir. soweit war ich.... fragt sich in wie weit Berufsbildung und coaching(persönlichkeitsentwicklung) und führungskräfteentwicklung gleichzusetzen sind. und welche firm der mitbestimmung/-gestaltung? hat der AG info oder unterrichtungspflicht. vieleicht jemand erfahrung aus selbst erlebtem ?
26.08.2012 um 16:53 Uhr
auch wenn ein coaching oder teamtraining vergleichsweise eher kleinere Maßnahmen sind, die im Betriebsgeschehen oft fast unauffällig daherkommen, sind sie unter gleichen Gesichtspunkten und mit vergleichbarer Intensität der Mitbestimmung zu betrachten, wie z.B. Lehrgänge oder Seminare.
Schließlich dienen derartige Maßnahmen der Erweiterung oder des Erhalts der beruflichen Fähigkeiten. Führungskräfte werden ja nicht als solche geboren (einige wenige historische Ausnahmen mag es geben), vielmehr müssen sie auf ihre Aufgaben vorbereitet werden; z.B. durch entsprechende Trainings. Im Zuge seiner Mitbestimmung hat der AG den Betriebsrat zu beteiligen (§ 98 BetrVG). Also nicht nur unterrichten. Insbesondere kommt doch hierbei der Aspekt des "wer" einer besonderen Bedeutung zu.
Also: Wer ist der Trainer. Wer bekommt Trainingsmanahmen.
Im Zuge seiner Mitbestimmung muss der AG dem BR natürlich u.a. umfassend darüber Auskunft erteilen, wer als Trainer in Frage kommt und welche Inhalte dieser vermitteln will. Der BR kann dann z.B. der Bestellung widersprechen.
Also - Ihr seid voll mit dabei. (Ja - ich habe Erfahrungen zu diesem Thema sammeln können).
26.08.2012 um 17:31 Uhr
gironimo : DANKE !!!
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