Erstellt am 29.03.2006 um 18:51 Uhr von Norden
Weder noch.
Wenn der AG den BR informiert, dann wäre das schön, damit dieser (eventuelle) Vorschläge für diesen oder den nächsten AN abgeben kann/könnte. Aber eine Pflicht besteht nicht.
Grundsätzlich ist es doch schön, wenn der AG seine AN schult und weiterbilden lässt.
Gibt es indes eine Beschwerde ("Meyer y wurder schon dreimal in den letzten zwei Jahren geschult, aber ich überhaupt nicht", dann muss der BR für den klagenden Mister x nach den Gründen fragen. Es bleibt die Entscheidung des AG.
Erstellt am 29.03.2006 um 19:08 Uhr von Norden
Ich muss mir widersprechen. War ja einen Versuch wert, aber hier ist ja zu wenig los...
Alles ist ab § 96 BetrVG geregelt!
Erstellt am 29.03.2006 um 19:57 Uhr von Fayence
Hallo nofreteteblau,
generell muss Euch der AG über geplante "Schulungsmaßnahmen" informieren.
Eure Aufgabe wird es dann sein festzustellen, ob es sich z.B. wirklich um eine mitbestimmungspflichtige betriebliche Bildungsmaßnahme handelt oder nicht.
Nicht jede Schulung erfüllt diese Kriterien! Ergänzend zu §98 müsst Ihr Euch demnach auch mit den §§ 96, 97 BetrVG beschäftigen (aber nur ein Kommentar hilft bzgl. der Unterscheidungsmerkmale weiter).
Gruß
Fayence