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Abweichende GBR Grösse nach §47 BetrVG und die Stimmengewichtigkeit.

S
Schuckelschen
Jan 2018 bearbeitet

Hi

Man kann ja nach §47 BetrVG durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 regeln.

Wenn wir uns entschliessen würden eine freiwillige BV mit der Geschäftsführung abzuschliessen und statt 2 nun 4 Miglieder für den GBR vorzusehen ,wie wäre dann die Stimmengewichtigkeit aufgeteilt.Die ist ja im §47 Absatz 7 geregelt. Werden dann die Stimmen durch 4 geteilt??

Vile Grüsse Schuckelschen

2.271020

Community-Antworten (20)

Z
zweifelerin

24.08.2012 um 18:00 Uhr

Warum wollt ihr hier so handeln? Also BRM die Chance nehmen sich für die Koll (Wähler) einzusetzen. Also warum schächt ihr euch selbst? Denn je mehr BRM sich für die Koll einsetzen um so besser. Auch ist dann die Belastung der Einzelnen nicht so groß auch weil man dann wichtige Aufgaben auf mehrere BRM verteilen kann. Was halten die Beschäftigten übrigens davon, dass ihr euch auch diese Art von Mandatspfleichten befreien wollt. Wussten die Koll (Wähler) dieses bei der Wahl? Würden/werden diese (Wähler) euch dann auch wieder wählen? Besonders weil ihr euch es ja erleichtern wollt.

G
gironimo

24.08.2012 um 18:26 Uhr

2 ist doch mehr als 4 ???

Außerdem kann man meiner Meinung nach das Verhältnis nicht zu Gunsten eines Betriebes verändern. Der Stimmenproporz bezogen auf die im GBR vertretenen Betriebe muss - so sehe ich das jedenfalls - erhalten bleiben.

Wenn bei Euch ein TV gilt, kommt eine BV ohnehin nicht in Frage.

Z
zweifelerin

24.08.2012 um 18:29 Uhr

gironimo

Upps, da hatt ich einen Knick in der .....

Habe es genau andersherum gelesen/verstanden :-((

S
Schuckelschen

24.08.2012 um 20:09 Uhr

@gironimo

Wir haben einen Tarifvertrag . Warum ist bei uns keine BV möglich??

Gruß

Schuckelschen

Z
zweifelerin

24.08.2012 um 20:17 Uhr

Bin zwar nicht gironimo, doch eine Antwort

....Wir haben einen Tarifvertrag . Warum ist bei uns keine BV möglich??

Weil es so im BetrVG steht!

Besteht eine tarifliche Regelung, dann kann wegen des Tarifvorrangs keine hiervon abweichende BV geschlossen werden (BAG 30. 10. 86, EzA § 47 BetrVG 1972 Nr. 4; Fitting, Rn. 48; GL, Rn. 22; HSWG, Rn. 29; GK-Kreutz, Rn. 83; Richardi-Annuß, Rn. 52). Eine BV kann von einem nachfolgenden Firmentarifvertrag oder firmenbezogenen Verbandstarifvertrag abgelöst werden (GK-Kreutz, Rn. 80).

L
Lotte

24.08.2012 um 21:14 Uhr

Heute scheint hier aber schon arge WE Stimmung zu herrschen. ;-))

gironimo, Du hast ja Recht, dass sie vergrößern wollen, aber "2 ist doch mehr als 4 ???" stimmt nicht ;-)

schuckelchen, regelt der TV denn die Größe des GBR? Ja, Ihr müsstet dann durch 4 teilen.

B
BRMetall

25.08.2012 um 00:02 Uhr

In einem tarifierten Betrieb/ Unternehmen kann dieses wegen des Tarifvorranges nicht per BV getegelt werden,

K
Kölner

25.08.2012 um 01:14 Uhr

@BRMetall Quatsch!

S
Schuckelschen

25.08.2012 um 11:20 Uhr

@Lotte

Nein der Tarifvertrag regelt nicht die Zusammensetzung des GBR. Ich bedanke mich für die vielen Antworten. Mir wurden meine Frage eigentlich schon beantwortet von Lotte. Wenn wir eine Betriebsvereinbarung anstreben würden ,werden die zu vertretenden Stimmen durch 4 geteilt.

Gruß

Schuckelschen

G
gironimo

25.08.2012 um 11:32 Uhr

Hallo Kölner, ich bin zwar nicht BRMetall - aber nimmst Du Dein Quatsch eventuell zurück?

Wenn ich die Kommentare richtig lese, ist es überhaupt nicht erforderlich, dass in einem Tarifvertrag der Sachverhalt geregelt wird, sondern nur das überhaupt ein Tarif im Betrieb gilt, um den Tarifvorbehalt in dieser Sache auszulösen.

§ 3 Abs. 2 BetrVG: Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und g i l t a u c h k e i n a n d e r e r T a r i f v e r t r a g, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

N
Nubbel

25.08.2012 um 11:49 Uhr

gironimo,

Durch tarifvertrag ODER betriebsvereinbarung

http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Gesamtbetriebsrat%2C+%A7%A7+47+bis+53+BetrVG&printtemplate=1&PHPSESSID=a8d5e68003a0a9e8fd58784541276b35

wo steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 § 3 Abs. 2 BetrVG etwas über gesamtbetriebsräte?

L
Lotte

25.08.2012 um 12:46 Uhr

gironimo, lies mal im § 47 BetrVG unter Däubler die RN 113 bis 120. Besonders ab 116 wird dann deutlich, wann ein TV greift und was mit Firmen- oder VerbandsTV gemeint ist. LG Lotte

G
gironimo

26.08.2012 um 10:35 Uhr

Hallo Lotte,

welche Ausgabe von Däubler hast Du? Bei meiner (Ausgabe 12) enden die Randziffern zu § 47 BetrVG bei 90.

Aber in dieser Ausgabe kann man unter § 47 BetrVG bei den Randziffern 42 ff auch etwas über die abweichende Größe des GBR nachlesen. Zu beachten wäre (bedingt) auch der Kommentar zu § 3 BetrVG. Allerdings räume ich ein, dass die abweichende Formulierung des § 47 gegenüber des § 3 BetrVG, den Abschluß einer BV vereinfachen dürfte, wenn kein Tarif besteht.

Über die Sinnhaftigkeit darf man geteilter Meinung sein.

L
Lotte

26.08.2012 um 11:15 Uhr

Hallo gironimo, meine ist die neueste online- Ausgabe. Aber soll das denn so unterschiedlich sein? Ich hab unter § 47 Text bis RN 177 Hast Du denn den dicken Kommentar zum BetrVG oder ein Arbeitsrechtbuch? Unter RN 42 geht es bei mir um "b) Auslandsbezug von Betrieben" ;-)

Auf jeden Fall wird unter RN 116 - 120 deutlich, dass ein TV den Gegenstand regeln kann und wann auch ein FirmenTV oder ein VerbandsTV greift und eine BV verhindert.

Der § 3 hat erstmal nichts mit der Größe des GBR zu tun und im Kommentar wird der TV Vorbehalt für diesen § erklärt, aber nicht für alle anderen., wieso meinst Du das?

H
Hoppel

26.08.2012 um 11:28 Uhr

@ Schuckelschen

Im § 47 Abs.7 BetrVG wird Deine Frage konkret beantwortet:

  1. Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. ENTSENDET DER BETRIEBSRAT MEHRERE MITGLIEDER, SO STEHEN IHNEN DIE STIMMEN NACH SATZ 1 ANTEILIG ZU.

Das gilt natürlich auch für den Fall, dass mehr als vom Gesetz vorgesehene BRM in den GBR entsandt werden.

@ gironimo Warum sollte § 3 BetrVG beachtet werden? Es gibt überhaupt keinen Hinweis darauf, dass es um § 47 Abs.8, 9 BetrVG geht. Also kann man den § 3 getrost vergessen.

N
Nubbel

26.08.2012 um 20:28 Uhr

Hallo gironimo, meine ist die neueste online- Ausgabe. Antwort 14 Erstellt am 26.08.2012 um 09:15 Uhr von Lotte 199753

zu hause? bezahlt vom arbeitgeber?

L
Lotte

26.08.2012 um 22:20 Uhr

Nubbel, kennst Du das, wenn einem jemand nur noch leid tut? Diesen Zustand hab ich erreicht: Du tust mir einfach nur noch leid.

N
Nubbel

26.08.2012 um 23:48 Uhr

lotte, nicht nötig. mir würde es schon reichen wenn du nicht so unglaublich distanzlos wärst. akzeptier die tatsachen, dann ist alles ok

L
Lotte

27.08.2012 um 01:06 Uhr

Nubbel, und nun versteh ich auch nur noch Bahnhof? Von wem soll ich mich denn distanzieren? Von Dir? Gerne! Und: Welche Tatsachen soll ich denn akzeptieren?

E
erkenner

27.08.2012 um 23:39 Uhr

unser butterblümchen, die kleine graue maus die kein wasser trüben kann, immer lieb und nett und verstndnisvoll. datensammler, verteiler, unruhestifter.

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