Erstellt am 23.08.2012 um 18:27 Uhr von Betriebsrätin
um was geht es und wer hat was unterschrieben??
Wenn es hier darum geht, dass der BR etwas beschlossen/mitbestimmt hat, NEIN. Denn dann kann der AG immer noch davon absehen.
Erstellt am 24.08.2012 um 08:25 Uhr von strusel
der Sachverhalt hat schon einen komischen verlauf - zu beginn des Jahres als KVP Berater tätig, aufgrund der erweiterten Tätigkeit ist eine Wochenstunden erhöhung in Form einer Personalmaßnahme beantragt ( zu meiner Person ) im Bearbeitungszeitraum dieser Maßnahme bin ich BR Vorsitzender geworden und habe diesen dann mir selber auch genehmigt. Da meine Person als Vorsitztender ein Rotes Tuch bei der GL angesehen wird,
hat der Weksleiter dem ich vorher Unterstellt war diesen zurückgezogen o h n e irgend jemanden zu Informieren. Daher die Frage der Gesetzmässigkeit.
Erstellt am 24.08.2012 um 08:35 Uhr von Kulum
"...im Bearbeitungszeitraum dieser Maßnahme bin ich BR Vorsitzender geworden und habe diesen dann mir selber auch genehmigt..."
Hast du hoffentlich nicht so gemacht wie sich das hier liest.
Hmm, ich kann auch falsch liegen, aber ist die Erhöhung der Wochenstunden, von einem einzigen AN, tatsächlich mitbestimmungspflichtig nach §99 BetrVG?
Erstellt am 24.08.2012 um 08:56 Uhr von rkoch
> aber ist die Erhöhung der Wochenstunden, von einem einzigen AN, tatsächlich
> mitbestimmungspflichtig nach §99 BetrVG?
u.U. ja. Handelt es sich um die Erhöhung der AZ eines Teilzeitbeschäftigten in nicht "unwesentlichem" Maße oder auf Vollzeit, wird das als "Einstellung" angesehen...
Gleiches kann gelten, wenn die AZ eine VZ-AN über die VZ erhöht wird und das weitere Auswirkungen auf andere AN hat, z.B. diese auf Anordnung des AG ihre AZ verschieben müssen damit der länger arbeitende AN nicht alleine im Betrieb ist (dann ggf. natürlich auch §87 (1) Nr. 2).
Am Ende ist die Frage irellevant. Wenn mich mein AG zu so einer Maßnahme beteiligt, zweifle ich das nicht an. Umgekehrt, wenn ich denke, dass der BR beteiligt werden müsste und der AG das nicht tut, dann muss ich mir darüber Gedanken machen...
Zur Frage:
Ein "Antrag" an den BR verpflichtet den AG zu gar nichts. Die Zustimmung des BR ist lediglich Voraussetzung dass er die Maßnahme umsetzen DARF. Müssen muß er deshalb nicht.
Ein "Antrag" an die Geschäftsführung, wie in vielen UN nicht unüblich, ist nicht anders zu sehen. Auch deren Zustimmung ermöglicht nur die Umsetzung, verpflichtet aber auch nicht zur Umsetzung.
Das EINZIGE was einen Rechtsanspruch auf Umsetzung begründet ist eine definitive Zusage einer Person, welche zur Umsetzung dieser Maßnahme berechtigt wäre, an den betroffenen AN. DAS wäre nämlich quasi schon ein Vertrag. Verträge müssen nicht schriftlich geschlossen werden, sondern können auf alle Art, auch einfach auf Handschlag, geschlossen werden. In diesem Sinne bedeutet folgendes Gespräch:
AG: Ich möchte dass sie ihre Arbeitszeit um 5 Stunden erhöhen!
AN: Ich bin einverstanden!
einen Vertragsantrag (§145 BGB) und eine Vertragsannahme (§147 BGB). Sofern das Zustandekommen dieses Vertrages beweisbar wäre (Zeugen, etc.) könnte man als AN diesen Vertrag einklagen.
Erstellt am 24.08.2012 um 09:57 Uhr von gironimo
Die Erhöhung sollte ja wohl deshalb stattfinden, weil ein höherer Bedarf an KVP-Tätigkeit abgefangen werden sollte. Durch den "Job" BRV sieht die Arbeitgeberseite diese Maßnahme wohl als gescheitert an. Was nutzen z.B. 4 Stunden mehr, wenn zukünftig 8 Stunden oder mehr wegen BR-Tätigkeit wegfallen.
Da macht man sich wahrscheinlich andere Gedanken, wie man den Mehrbedarf abfängt. Wenn Du meinst, Du bist nun ein "rotes Tuch" - nun ja, ob es so ist wirst Du daran merken, dass man die gesamte Arbeit bei Dir belässt und ganz neben her erwartet, dass Du KVP und BRV zusammen reibungslos schaffst. Hier musst Du deutlich machen, dass das wohl nicht gehen kann.