Erstellt am 22.08.2012 um 16:13 Uhr von Streikbrecher
ja, der AN soll sofort zum Anwalt und KSchutzklage erheben. Doch wenn die Probezeit ggf ausläuft, sollte er die 3-Wochen-Frist nutzen um so die Probezeit zu überstehen. Doch ein guter Anwalt weiß dieses. Der BR sollte also den AG nicht noch darauf bringen so dass dieser noch schnell eine ordnungsgemäße Kündigung nachschiebt!
Also BR AN informieren und sonst still sein!!
Erstellt am 22.08.2012 um 18:42 Uhr von Watschenbaum
die Kündigung ist zwar unwirksam, das muß aber unbedingt "geltend gemacht" werden
KSchG § 7 Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam;
deshalb ist Klageerhebung unerlässlich
inwieweit man jonglieren kann, um die 6 Monate Beschäftigungszeit (nicht zu verwechseln mit dem Ende einer Probezeit, auch wenn diese gewöhnlich auch 6 Mo beträgt) zu erreichen,
sei mal dahingestellt
3 Wochen Frist zur Einreichung der Klage, dazu eine bis zwei Wochen, bis der AG davon erfährt,
wird wohl nicht reichen, den AG zu hindern, eine wirksame Kündigung nachzuschieben, wenn er nicht schläft
Erstellt am 23.08.2012 um 09:26 Uhr von rkoch
Naja, zu den drei Wochen kommen dann auf jeden Fall noch einige Tage. Der AG erfährt ja von der Klage erst durch das Gericht und das brauch auch noch einige Zeit bis das Verfahren eingeleitet und der AG entsprechend informiert wird...
Dazu käme dann noch mal die Woche, die der BR Zeit hat um eine Stellungnahme abzugeben. Erst dann könnte der AG erneut kündigen.
BTW: im Grunde ist das ganze u.U. auch irrellevant. Eine ohne Anhörung des BR durchgeführte Kündigung ist irreversibel unwirksam! Sie kann auch nicht durch nachgeholte Anhörung des BR wirksam gemacht werden. Eine erneute Kündigung nach Anhörung des BR wäre deshalb auch unwirksam. Eine solche wäre nur noch möglich, wenn der AG erneut ein Recht zur Kündigung aus einem anderen Grund erhalten hätte.
Hier liegt allerdings eine Kündigung ohne Angabe von Gründen vor. Eine solche ist und bleibt also unwirksam. Insofern wäre es interessant zu wissen, ob jetzt eine Kündigung MIT Grund noch greifen würde.
IMHO nein. Der AG hat dem BR seine Gründe zu einer Kündigung im Rahmen der Anhörung mitzuteilen. "Ich habe keinen Grund" kann er nicht mehr verwenden, da er diesen schon zur unwirksamen Kündigung verwendet hat, einen Grund der VOR dem Kündigungstermin bestand auch nicht, da dann zwingend anzunehmen wäre, dass eben genau dieser Grund den AG zur unwirksamen Kündigung veranlasst hat. Da beisst sich die Katze IMHO in den Schwanz. Der AG kann die Kündigung nicht mehr wirksam machen, außer er findet einen neuen Grund, der entstanden ist NACHDEM er die Kündigung ausgesprochen hat.
Erstellt am 23.08.2012 um 09:40 Uhr von Watschenbaum
das ist - mit Verlaub gesagt - Quatsch mit Soße
selbstverständlich kann der AG eine erneute Kündigung (diesmal mit ordentlicher Anhörung des BR) nachschieben
innerhalb der Sechs-Monats-Grenze auch erneut "ohne Angabe von Gründen"
es genügt , der Anhörung subjektives Bla-Bla beizufügen
„Der Arbeitnehmer genügt nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung unseren Anforderungen nicht“ (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 3. 11. 2004, 3 Sa 159/ 04, NZA-RR 2005, 310; so im Ergebnis auch BAG, 23.4.2009, 6 AZR 516/08; NZA 2009, 959).
Erstellt am 23.08.2012 um 09:41 Uhr von gironimo
..... wenn er es innerhalb der Probezeit noch schaffen würde, könnte er ja ohne weiteres einen Grund finden; z.B. "Wir waren mit Ihrer Arbeitsleistung nicht zufrieden" und schon läuft das Ganze.
Danach muss er etwas einfallsreicher sein. Ich denke, es müsste machbar sein, unter Ausschöpfung der Fristen über die Probezeit hinwegzukommen.
Die Frage wäre, ob er für die eindeutige Falllage (BR nicht angehört) einen Anwalt bemühen muss (der kostet ja auch was), oder selbst innerhalb der drei Wochen nach Eingang der Kündigung zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts gehen sollte.
Erstellt am 23.08.2012 um 10:44 Uhr von KartBr
Erstmal Danke an Alle.
Ich habe dem AN auch diesen Rat gegeben, und wollte nur sicherstellen, dass ich keinen Mist erzähle.
Der AN hat eine Rechtsschutz, so das es da kein Problem geben wird.
Aber da er erst 4 Monate beschäftigt war, denke ich wird er es nicht schaffen, sich über die 6-Monats-Grenze zu hieven.
Aber es ist erstmal Zeit gewonnen (und damit Geld für Ihn).
Nochmals Danke an Alle.
Erstellt am 23.08.2012 um 11:29 Uhr von rkoch
> selbstverständlich kann der AG eine erneute Kündigung (diesmal mit ordentlicher
> Anhörung des BR) nachschieben innerhalb der Sechs-Monats-Grenze auch erneut "ohne
> Angabe von Gründen"
Ich befürchte, dass ich Dir Recht geben muss....
Derartiges würde zwar IMHO dem Grundsatz widersprechen, dass eine ohne Anhörung des BR ausgesprochene Kündigung irreversibel ist und auch durch eine nachgeholte Anhörung nicht geheilt werden kann - und das zu umgehen, indem man die selbe Kündigung einfach nochmal ausspricht würde den Vorgang "reversibel" machen und den ganzen Grundsatz zur Farce verkommen lassen.
Aber der Fall der "Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts" ist in §141 BGB ausdrücklich geregelt, insofern muss ich einsehen, dass derartiges zumindest möglich ist.
Auf dieser Basis hab ich dann bei DKK auch was gefunden: Rn. 59 zu §102 BetrVG.. Dieser stellt dann zwar wieder einige Erfordernisse an die wiederholte Kündigung auf, aber anscheinend ist es mit der "irreversibilität" einer ohne Anhörung des BR ausgesprochenen Kündigung dann doch nicht so weit her.... Vor dem Hintergrund von "irreversibel" zu sprechen ist ja schon fast sträflich.