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Umzug der Firm ins Umland

T
Thommmmm
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

Unsere GL hat uns heute davon in Kenntnis gesetzt, das im Umland ein neues Baugrundstück gesucht wird, da wir aus allen Nähten platzen und um auch weiterhin expandieren zu können soll die Lagerhaltung sowie der Fuhrparkt, also die komplette Logistik dann vom neuen Standort laufen. Am jetzigen Standort verbleibt der Ein und Verkauf die Buchhaltung sowie eine Ausstellung und ein Abhollager für die Kundschaft. Hierzu können 2 - 3 Kollegen am Standort verbleiben, nach welchen Kriterien sollte man hier auswählen ?

Der neue Standort bedeutet für 45 - 50 betroffene Kollegen einen zusätzlichen Arbeitsweg von 20-70 Km. Da sich der neue Standort wie gesagt im Umland befindet ist es mit den öffentlichen Verkehrsmitteln für die Frühschicht nicht zu erreichen.

Worauf müssen wir bei den anstehenden Verhandlungen achten?

Die GL ist bereit sich an den zusätzlichen Benzin ( Fahrkosten ) in Form einer brutto Lohnerhöhung zu beteiligen, was ist hier angemessen?

Danke fürs lesen und bitte ein parr Antworten wären echt sehr hilfreich

Gruß Thommmmm

1.50306

Community-Antworten (6)

G
gironimo

22.08.2012 um 11:32 Uhr

Da kann man wohl von einer Betriebsänderung ausgehen. Also verhandelt Ihr über eine BV über die gemeinsamen Interessen und dem Ausgleich sozialer Angelegenheiten der Kollegen.

Was da alles rein kommt, ist Verhandlungssache. Dass der AG Kosten für Benzin (teilweise) übernehmen will, ist ja schon mal ein Punkt. Denkbar wären z.B. auch Zuschläge für höheren Zeitaufwand, Umzugsregelungen für Umzugswillige u.d.g.m.

Wenn ein BR-Mitglied von der Verlagerung betroffen ist, könnte dies das Ende des Amtes bedeuten (siehe § 103 BetrVG). Für denjenigen müsste nach innerbetrieblichen Lösungen gesucht werden. Ansonsten wäre natürlich grundsätzlich zu prüfen, ob der neue Standort im Sinne des BetrVG ein eigener Betrieb ist (BR-Wahlen)

B
BRMetall

22.08.2012 um 12:28 Uhr

Gironimo, wieso soll durch das teilweise auslagern in andere Raemlichkeiten ein BR Mandat gefaehrdet sein? Das BRM hat nur ggf zusaetzliche Fahrtwege. Denn es gibt es ja oefters, dass Raemlichkeiten getrennt sind.

R
rkoch

22.08.2012 um 16:40 Uhr

Was das angeht muss man den Vorgang genauer beleuchten....

Offenbar soll der Betrieb a) insgesamt zu einem neuen Standort verlegt werden b) ein Betriebsteil abgespalten werden und am alten Standort verbleiben.

a) führt erstmal dazu, dass der BR mit dem Betrieb mitzieht. Das hat also auf den BR erstmal keinen Einfluss. Aber b) muss genauer beleuchtet werden!!!

Am jetzigen Standort verbleibt der Ein und Verkauf die Buchhaltung sowie eine Ausstellung und ein Abhollager für die Kundschaft. Hierzu können 2 - 3 Kollegen am Standort verbleiben

Was da genau passiert ist mit schleierhaft. Einkauf, Verkauf, Buchhaltung sind auf den ersten Blick schon mindestens 3 Kollegen, dazu Ausstellung und Abhollager, auch hier wohl mindestens 1 Kollege. Insofern stellt sich die Frage, was da die 2-3 Kollegen bedeuten, vielleicht nur die des Abhollagers? Gehen wir mal davon aus, dass die 44-50 "betroffenen Kollegen" die gesamte Belegschaft darstellen ist es wohl ein eher kleineres Unternehmen, insofern könnte der Satz auch bedeuten, dass tatsächlich diese 2-3 Kollegen die anfallenden Aufgaben nach Bedarf erfüllen. Aber am Ende bleibt die Frage: Wie viele AN hat dann dieser "Betriebsteil"?

Wenn es nämlich weniger als 5 sind (und das sind 2-3), dann handelt es sich um einen Kleinstbetrieb nach §4 (2) BetrVG und die AN bleiben Teil des verlagerten Hauptbetriebes. Dann findet auch keine Spaltung im Sinne von §21a (1) BetrVG statt mit der Folge, dass der BR unverändert im Amt bleibt. Es ist natürlich eine Spaltung im Sinne von §111 BetrVG, aber das ist wieder irrelevant, da es wegen der Verlagerung ohnehin ein Fall von §111 ist.

Sind es hingegen wenigstens 5 wahlberechtigte AN von denen 3 wählbar sind, dann ist es erstmal ein Betriebsteil im Sinne von §4 (1) BetrVG. Jetzt bleibt wieder die Frage offen: Ist dieser Betriebsteil räumlich weit entfernt? 20km reichen dafür i.d.R. nicht, aber wir wissen ja nicht wie weit die beiden Teile tatsächlich entfernt sind... 70km zusätzlicher Weg bedeutet IMHO, dass hier wesentlich mehr als 20km zur Diskussion stehen und sich die 20km nur für die AN ergeben, die ohnehin in Richtung auf den neuen Betriebsort zu wohnen. Damit wäre der Betriebsteil i.d.R. räumlich weit entfernt. Er wäre also ein eigener Betrieb und müsste einen eigenen BR wählen. Wäre die Strecke kürzer, wäre der andere Fall "in Aufgabenbereich und Organisation eigenständig" zu prüfen.... Da konkrete Abteilungen, die für sich genommen auch Dienstleister sein könnten, abgespalten werden würde ich den Fall als gegeben annehmen.

Wenn meine obigen Vermutungen also zutreffen, findet dann also eine Spaltung statt und der BR hat in den Betriebsteilen Wahlvorstände einzusetzen.

Tja, sofern der abgespaltene Betriebsteil selbst BR-Fähig ist, kann ich eigentlich nur wieder empfehlen den Fall nach §18 (2) BetrVG gerichtlich prüfen zu lassen....

T
Thommmmm

22.08.2012 um 19:13 Uhr

Also noch mal zum besseren Verständnis: Am jetzigen Standort verbleiben alle kaufmänsichen Abteilungen mit zur Zeit 110 Mitarbeitern, nur der gewerbliche Mitarbeiter sind von der umsiedlung betroffen von diesen können wiederum 2 - 3 Kollegen am alten Standort bleiben.

R
rkoch

23.08.2012 um 11:00 Uhr

OK, dann haben wir wohl eine Spaltung des Betriebes. Bliebe noch die Frage zu klären ob der abgespaltene Teil noch als Betriebsteil durchgeht und entsprechend entscheiden könnte ob er weiterhin vom BR im Hauptbetrieb vertreten werden will. Falls nicht muss zwingend neu gewählt werden. Hauptbetrieb ist nicht zwingend der größte Betriebsteil, sondern der, von dem aus die personellen Entscheidungen getroffen werden. Und das ist IMHO der Verwaltungsteil. Viel Spaß beim eruieren welche Konsequenzen die Verlagerung auf Euren BR hat. Ich gehe davon aus, das die Spaltung zu zwei BR führt. Die von gironimo angesprochene Sache mit der "Versetzung wegen der ein BRM sein Amt verliert" ist in dem Zusammenhang dann irrellevant. Zwar tritt die in §103 genannte Situation tatsächlich ein, da aber neu zu wählen ist und der BR bis dahin ein Übergangsmandat hat, sind natürlich die versetzten Kollegen Teil dieses Übergangsmandats. vgl. DKK Rn. 35 zu §21a BetrVG. Nach Abschluß der Wahl hat sich dann das Thema eh erledigt.

Vor dem Hintergrund macht DIE Frage:

Hierzu können 2 - 3 Kollegen am Standort verbleiben, nach welchen Kriterien sollte man hier auswählen ?

natürlich auch mehr Sinn.... Die Kriterien auf Seiten des Betriebsrates sind grundsätzlich die selben wie bei einer Kündigung. Schau doch mal nach 9 AZR 433/06. Dort sind sogar Auszüge aus der Vereinbarung über Interessenausgleich und Sozialplan zitiert, inkl. einer mit dem BR vereinbarten Sozialauswahl.

Die GL ist bereit sich an den zusätzlichen Benzin ( Fahrkosten ) in Form einer brutto Lohnerhöhung zu beteiligen, was ist hier angemessen

Eine "Lohnerhöhung" im Wortsinne ist IMHO der falsche Weg. Ich vermute, dass Du das richtige meinst und Dich nur falsch ausdrückst. Der "Lohn" der im Wortsinne "erhöht" wird, ist immer der Grundlohn. Dieser sollte aber idealerweise für alle AN mit gleicher Tätigkeit auch gleich sein. Dazu kommen die "Zulagen", z.B. Leistung, etc. Diese werden in diesem Sinne aber nicht "erhöht". Es kann sinnvoll sein, eine Zulage für den Mehraufwand zu vereinbaren. Aber nicht auf ewig... Das wäre u.a. eine Benachteiligung neu eingestellter Mitarbeiter. Letztlich ist es das Problem der AN ihren Arbeitsort zu erreichen. Insofern käme z.B. die Variante in Frage, dass der AG zunächst je Zusatzkilometer eine Zulage zahlt, die möglichst zumindest die Spritkosten abdeckt, wobei diese im Lauf der Zeit abgeschmolzen wird. Ebenso sollte man an die Variante denken, dass AN die zur Miete wohnen sich dann am neuen Arbeitsort eine neue Bleibe suchen. Entsprechend kann man Unterstützung bei Wohnungssuche und Umzugsbeihilfen im Sozialplan vereinbaren.

Was die Höhe des Sozialplanbudgets angeht siehe z.B. Sozialplan auf Wikipedia... Zitat: Das Bundesarbeitsgericht sieht zur Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines Sozialplans z. B. die Kostenersparnis von zwei Jahren oder die langfristigen Einspareffekte, die mit der Betriebsänderung verbunden sind, als möglichen Maßstab für eine wirtschaftliche Vertretbarkeit an.

T
Thommmmm

23.08.2012 um 18:21 Uhr

also dann erst mal vielen Dank, Ich denke es wird eine Menge Arbeit auf uns zukommen, aber ich glaube Ihr habt mir mit euren Antwortem echt geholfen Gruß Thommmmm

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