Erstellt am 21.08.2012 um 07:42 Uhr von Hoppel
Es gibt keine Alternative, § 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG greift.
Erstellt am 21.08.2012 um 12:25 Uhr von BRKieler
Achtung, wenn ihr § 13 nicht unverzüglich beachtet, könnte in der Folge § 23 zum tragen kommen. Weiter könnten sich auch die AN an das ArbG wenden, damit dieses einen WV einsetzt.