Urlaub und Kündigung
Hallo. Ich komme heute aus dem Urlaub (4 Wochen lang ) und finde im Briefkasten die fristlose Kündigung. Diese wurde bereits am 24.07. ausgesprochen. Grund: Ich soll unerlaubt in Urlaub gegangen sein. Mein Urlaub ist seit Januar genehmigt und zwei Wochen vor dem Urlaub bin ich krank geworden. Ich hatte auch beim Betriebsrat angerufen und dieser hat mir mitgeteilt daß ich nahtlos in Urlaub gehen kann. In der Kündigung steht jetzt, daß de Betriebsrat wegen unentschuldigtem Fehlen am Arbeitsplatz ebenfalls am 24.07. zugestimmt hat. Was kann ich tun?
Community-Antworten (20)
17.08.2012 um 18:55 Uhr
..umgehend Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
17.08.2012 um 19:12 Uhr
Ja, hier hat der BR eine Falschauskunft gegeben. Denn das BAG hat hier klar entscheiden, mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit endet der Urlaub. Der neue muss dann neu beantrag werden. Man hat dann zwar idR. wenn möglich einen Anspruch möglichst gleich nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wieder in Urlaub gehen zu können, sofern möglich. Doch wie hier sich selbstbeurlauben hat die fristlose Kündigung zur Folge.
Ist alles mehrfach klar vom BAG so entscheiden.
Ob hier ggf. gegen den BR bzw das BRM ein Schadenersatzanspruch lt. BAG besteht müsst eine Gericht im Rahmend er Zivilklage entscheiden. Doch Vorraussetzung wäre man müsste die Aussage beweisen können.
Sofern hier nun die 3 Wochenfist zur Einreichung einer Klage abgelaufen ist, ist noch nicht einmal Klage möglich. Hier müsste also ein Gericht erst einmal diese Frage klären
17.08.2012 um 19:14 Uhr
mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit endet der Urlaub. Der neue muss dann neu beantrag werden.#
Rechtsgrundlage?
17.08.2012 um 19:24 Uhr
warum sollte man nicht nahtlos aus dem Krankenstand in den Urlaub gehen können , sofern die Krankschreibung zufällig pünktlich zum genehmigten Urlaubsbeginn endet ?
17.08.2012 um 19:27 Uhr
aber die Dreiwochenfrist zur Klageerhebung ist um, somit ist die Kündigung wirksam
17.08.2012 um 19:28 Uhr
...so ist es. Man muß den ArbGeb nur informieren, dass man wieder gesund ist und seinen genehmigten Jahresurlaub antritt.
17.08.2012 um 19:30 Uhr
#aber die Dreiwochenfrist zur Klageerhebung ist um, somit ist die Kündigung wirksam# Gibt eventuell noch ein Hintertürchen.
17.08.2012 um 19:35 Uhr
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, falls dem AG bekannt war, daß der AN urlaubsbedingt von zuhause abwesend war
17.08.2012 um 20:22 Uhr
blackjack,
JA, habe mich nicht ganz richtig ausgedrückt!
Wird man im Urlaub krank(arbeitsunfähig) ist dieses ein Grund den Urlaub abzubrechen. Als dem AG unverzüglich die AU mitteilen.
Das hat dann zur Folge, dass dieser Tage der AU eben nicht als Urlaubstage gezählt werden und dem Urlaubsanspruch beim AG für diesen AN wieder gutgeschrieben werden. Ist soweit klare BAG Rechtsprechung.
Hier hat der AN ja wohl es dem AG mitgeteilt, denn nur so ist die Aussage und auch die faslche Auskunft des BR zu verstehen.
Folglich, wurde mit dem Tag der AU der Urlaub abgebrochen und muste neu beantrag und genehmigt werden.
Wird man im Ausland krank, so muss man auch unverzüglich den AG informieren, Nofalls auch per Fax oder Telefon und die AU-Bescheinigung unverzüglich nachreichen. Hier ist lt. Rechtsprechung sofern nicht unmöglich auch dem AN zumutbar, in die nächste Stadt zu einem Telefon/Fax zu fahren.
Hier auch ein guter Beitrag von Verdi zum Thema: Krank im Urlaub
Wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, kann der angestrebte Erholungszweck nicht erreicht werden. Daher können die durch Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Schon verbrauchte Urlaubstage spielen hierbei keine Rolle, sie gelten bis zum Eintritt der Krankheit als abgeleistet. Ist durch eine Krankschreibung der Urlaub abgebrochen worden, muß der Arbeitnehmer - wenn er wieder gesund ist - seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber wieder anbieten, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Der Beschäftigte darf nicht eigenmächtig den noch nicht abgeleisteten Urlaub an die Phase der Krankschreibung anhängen. Der Arbeitgeber muß den durch Krankheit nicht abgeleisteten Urlaub als Resturlaub gutschreiben. Wichtig für den Arbeitnehmer, die währen des Urlaubs erkranken, dass die Krankheit durch ein ärztliche Zeugnis nachgewiesen werden muß (§9 BurlG). Kann eine entsprechendes Attest nicht vorgelegt werden, muß der Arbeitnehmer damit rechnen, das ihm die durch Krankheit verlorengegangenen Urlaubstage nicht gutgeschrieben werden. Übrigens können auch Streiktage nicht auf den Urlaub angerechnet werden, egal, ob es sich um einen rechtmäßigen oder einen wilden Streik handelt. Gleichwohl muß der streikende Arbeitnehmer damit rechnen, dass ihm das Arbeitsentgeld entsprechend der Streikdauer gekürzt wird. Urlaubsansprüche bleiben aber unberührt.
http://mittelhessen.verdi.de/bezirk/rechtsabteilung/urlaub
http://www.rae-khk.de/kanzlei/public_detail.html?nr=25
http://www.dak.de/content/files/urlaubsunterbrechung.pdf.
Was gilt, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank ist? Gem. § 9 BUrlG werden Krankheitstage während des Urlaubs nicht auf den Urlaub angerechnet. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Krankheit durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bleibt auch dann in voller Höhe erhalten, wenn der Arbeitnehmer das ganze oder nahezu das ganze Jahr hindurch krank ist und deshalb seinen Urlaub nicht nehmen kann. Nach der bereits zitierten neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes kann der Urlaub deshalb nicht verfallen. Martina Kuttla Rechtsanwältin
http://www.gesetz-dem-fall.de/recht_und_gesetz/25_Fragen_zum_Erholungsurlaub.html
Keine eigenmächtige Verlängerung der Freizeit
Beachten Sie, dass Sie Ihren Urlaub nicht eigenmächtig verlängern dürfen. Sie müssen dazu Ihren Arbeitgeber ausdrücklich um Erlaubnis fragen. Stimmt er Ihrem Wunsch nicht zu, müssen Sie zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Urlaub enden sollte, wieder am Arbeitsplatz erscheinen.
1Ihr durch die Krankheit nicht verbrauchter Urlaub muss im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber neu festgesetzt werden. Er verlängert sich also keinesfalls automatisch um die Zeit Ihrer Krankheit.
2Sie behalten auch dann Ihren Urlaubsanspruch, wenn Sie im Urlaubsjahr nur eine geringe oder überhaupt keine Arbeitsleistung erbracht haben. Selbst wenn Sie infolge Ihrer Erkrankung über das gesamte Kalenderjahr krank waren, steht Ihnen Ihr Urlaubsanspruch zu, den Sie allerdings immer bis zum 31. März des Folgejahres nehmen müssen. Danach verfällt er und wird auch nicht abgegolten.
3Werden Sie in Ihrer Urlaubszeit Mutter, geht die noch nicht verbrauchte Mutterschutzfrist von 6 Wochen und 8 Wochen nach der Geburt dem normalen Urlaub ebenfalls vor und führt zur Urlaubsunterbrechung.
http://www.helpster.de/urlaubsunterbrechung-durch-krankheit-was-tun_101954
Darf der Arbeitgeber im Urlaub des Arbeitnehmers kündigen? Eines der größten “Märchen in der Arbeitnehmerwelt” ist die Aussage, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht während des Urlaubs (oder während der Krankheit) kündigen darf. Der Arbeitgeber ist nicht daran gehindert während des Urlaubs eine Kündigung des Arbeitnehmers auszusprechen, selbst wenn er weiß, dass der Arbeitnehmer gar nicht ortsanwesend ist. Im Hinblick auf den Zugang ergeben sich allerdings einige Probleme, wie z.B. die Frage, wann die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer zugeht.
Zugang der Kündigung während des Urlaubs des Arbeitnehmers Wann eine Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht, ist für die Fristberechnung der Erhebung einer Kündigungsschutzklage wesentlich. Der Arbeitnehmer hat nur 3 Wochen Zeit gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht (z.B. beim Arbeitsgericht Berlin) zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht darf nicht versäumt werden.
Nach der Rechtsprechung des BAG setzt der Zugang unter Abwesenden zweierlei voraus:
-
Schreiben gelangt in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers
-
ist unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen Da die Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der gewöhnlichen Kenntnisnahmemöglichkeit abstellt, ist es unerheblich wann die tatsächliche Kenntnisnahme erfolgt.
Für den Arbeitnehmer, der sich um Urlaub befindet, heißt dies, dass die Kündigung diesem auch während des Urlaubs zugeht, da er eben unter normalen Umständen – also außerhalb des Urlaubs (der Urlaub ist ja der Ausnahmefall) – die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Kündigung hätte. Damit geht die Kündigung während des Urlaubs zu und zwar noch am gleichen Tag des Einwurfes, wenn dieser vor/oder zu den üblichen Zeiten der Kenntnisnahme (also am Vormittag oder am frühen Nachmittag) erfolgt, ansonsten am nächsten Werktag. Wie gesagt, gilt dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer gar nicht zu Hause, sondern verreist ist (BAG in NJW 1981,1470).
nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Abwesenheit im Urlaub Andererseits lässt das Bundesarbeitsgericht den Arbeitnehmer in solchen Situationen auch nicht “im Regen stehen” und gewährt in der Regel dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage).
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin
17.08.2012 um 20:37 Uhr
Hallo,
habe den Beitrag ggf falsch verstanden.
Ich habe ihn so verstanden und geantwortet: Dass der AN bereist im Urlaub war und dann krank wurde und somit nach Info des AG der Urlaub abgebrochen wurde. Dann die Arbeitsunfähigkeit und nach Ende nahtlos ohne neuen Urlaubsantrag/Bewilligung wieder in Urlaub.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Urlaubsbeginn begann und endete, und der AG keine Arbeitunfähigkeitsmeldung hatte welche über den Tag des Beginn des Urlaubes hinausging bzw. die Arbeitsunfähigkeitmeldung nicht mit offenem Ende war, kann der AN den genehmigten Urlaub beginnen.
Es wird aber geraten den AG hiervon in Kenntnis zu setzen, da er ja wegen der Arbeitsunfähigkeit anders planen musste.
Also: Wenn die Arbeitsfähigkeit zu Ende geht und man direkt anschließend einen genehmigten Urlaub antreten möchte, dann darf man das uneingeschränkt tun. Sofern man tatsächlich wieder gesund ist.
Es empfiehlt sich lediglich, im Betrieb Bescheid zu sagen, dass man nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wie geplant den Urlaub antritt. Denn der Betrieb muss schließlich wissen, ob sich die Krankheit nochmal verlängert hat oder nicht. Die Personalbuchführung muss wissen, wie sie den Mitarbeiter für diese Zeit verbucht - krank oder Urlaub. Und daher sollte man so früh als möglich seinen Betrieb darüber informieren.
Aus der Krankheit direkt in den Urlaub: Geht das? Eine Frage, die sich immer wieder stellt, wenn ein Mitarbeiter - evtl. sogar lange - krank war und sich nach seiner Gesundung direkt von der Krankheit in den Urlaub abmelden will. Urlaub direkt nach der Krankheit? Die entscheidende Frage ist, ob Sie den bereits genehmigten Urlaub verweigern dürfen, wenn ein Mitarbeiter direkt aus der Krankheit seinen Urlaub antreten will.
Nein, das dürfen Sie nicht. So jedenfalls das LAG Bremen in seiner Entscheidung vom 01.09.2009, Az: 2 Sa 111/08. Der Mitarbeiter hat einen Anspruch auf den genehmigten Urlaub, auch wenn er vorher wegen Krankheit fehlte http://www.experto.de/b2b/recht/arbeitsrecht/darf-ein-mitarbeiter-direkt-aus-der-krankheit-in-den-urlaub-gehen.html
17.08.2012 um 20:39 Uhr
Leute, der Ursprungsposter wurde VOR dem Urlaub krank. Nachdem die Krankheit ENDETE ging er am nächsten Tag in seinen genehmigten Urlaub. Das ist etwas völlig anderes als was hier besprochen wird.
Was sollte denn dagegen sprechen?
Aber das ist hier egtl auch völlig egal, in jedem Falle MUSS der Motorradhelm SOFORT zum nächsten Anwalt und UNVERZÜGLICH Wiedereinsetzung beantragen.
Hab ich SOFORT und UNVERZÜGLICH genug betont?
17.08.2012 um 20:58 Uhr
Wiedereinsetzung alleine reicht nicht, die verfristete Maßnahme (sprich Kündigungsschutzklage) muß ebenfalls umgehend nachgeholt werden (2 Wochen Frist ab Kenntnisnahme Kündigung)
17.08.2012 um 21:01 Uhr
poiuz, #Leute,# Hab ich was anderes behauptet?
18.08.2012 um 02:07 Uhr
Nicht direkt, aber eine information das man wieder gesund ist halte ich noch für unwichtig. Jedenfalls nicht zu einer fristlosen Kündigung berechtigend.
@Bayerle: Ohne Wiedereinsetzung kann man ja keine Klage einreichen und die Frist ist DREI Wochen. Außerdem wird dem Motorradhelm sein Anwalt das ja sagen zu dem er bereits unterwegs ist.
18.08.2012 um 04:51 Uhr
zwei Wochen für das Prozedere Wiedereinsetzung , wenn die ursprüngliche Dreiwochen-Frist für die Kündigungsschutzklage bereits verstrichen ist....... und Anwalt braucht man nicht zwingend
18.08.2012 um 12:06 Uhr
@ Motorradhelm
Du muss jetzt innerhalb von 2 Wochen nach Rückkehr aus dem Urlaub beim zuständigen Arbeitsgericht gem. § 5 KschG einen Antrag auf "Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage" stellen und gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage einreichen. Eine anwaltliche Vertretung wäre empfehlenswert.
@ All
Mit Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat das überhaupt nichts zu tun.
18.08.2012 um 14:07 Uhr
der eine kennt die Fristen nicht, will aber darüber belehren, der andere hat noch nie was von der ZPO gehört, schließt sie aber aus, indem sie nichts mit einem Zivilprozeß zu tun haben soll
unglaublich
dann lieber wieder ifb, das hier ist ja wirklich hoffnungslos und mitunter gemeingefährlich
auf Wiedersehen
18.08.2012 um 14:24 Uhr
Die Zulassung verspäteter Klagen gem. § 5 KSchG ähnelt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO. Die Bestimmung des § 5 KSchG stellt indessen eine eigenständige und abschließende Sonderregelung dar, neben der § 233 ZPO nicht anwendbar ist.
18.08.2012 um 14:25 Uhr
18.08.2012 um 18:39 Uhr
Die Kündigungsschutzklagenfrist ist drei Wochen, die andere kannte ich bis heute nicht, aber deswegen hab ich nun oft genug das Wort Anwalt erwähnt. Und ja, den braucht man.
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