blackjack,
JA, habe mich nicht ganz richtig ausgedrückt!
Wird man im Urlaub krank(arbeitsunfähig) ist dieses ein Grund den Urlaub abzubrechen. Als dem AG unverzüglich die AU mitteilen.
Das hat dann zur Folge, dass dieser Tage der AU eben nicht als Urlaubstage gezählt werden und dem Urlaubsanspruch beim AG für diesen AN wieder gutgeschrieben werden. Ist soweit klare BAG Rechtsprechung.
Hier hat der AN ja wohl es dem AG mitgeteilt, denn nur so ist die Aussage und auch die faslche Auskunft des BR zu verstehen.
Folglich, wurde mit dem Tag der AU der Urlaub abgebrochen und muste neu beantrag und genehmigt werden.
Wird man im Ausland krank, so muss man auch unverzüglich den AG informieren, Nofalls auch per Fax oder Telefon und die AU-Bescheinigung unverzüglich nachreichen. Hier ist lt. Rechtsprechung sofern nicht unmöglich auch dem AN zumutbar, in die nächste Stadt zu einem Telefon/Fax zu fahren.
Hier auch ein guter Beitrag von Verdi zum Thema:
Krank im Urlaub
Wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, kann der angestrebte Erholungszweck nicht erreicht werden. Daher können die durch Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Schon verbrauchte Urlaubstage spielen hierbei keine Rolle, sie gelten bis zum Eintritt der Krankheit als abgeleistet. Ist durch eine Krankschreibung der Urlaub abgebrochen worden, muß der Arbeitnehmer - wenn er wieder gesund ist - seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber wieder anbieten, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Der Beschäftigte darf nicht eigenmächtig den noch nicht abgeleisteten Urlaub an die Phase der Krankschreibung anhängen. Der Arbeitgeber muß den durch Krankheit nicht abgeleisteten Urlaub als Resturlaub gutschreiben. Wichtig für den Arbeitnehmer, die währen des Urlaubs erkranken, dass die Krankheit durch ein ärztliche Zeugnis nachgewiesen werden muß (§9 BurlG). Kann eine entsprechendes Attest nicht vorgelegt werden, muß der Arbeitnehmer damit rechnen, das ihm die durch Krankheit verlorengegangenen Urlaubstage nicht gutgeschrieben werden. Übrigens können auch Streiktage nicht auf den Urlaub angerechnet werden, egal, ob es sich um einen rechtmäßigen oder einen wilden Streik handelt. Gleichwohl muß der streikende Arbeitnehmer damit rechnen, dass ihm das Arbeitsentgeld entsprechend der Streikdauer gekürzt wird. Urlaubsansprüche bleiben aber unberührt.
http://mittelhessen.verdi.de/bezirk/rechtsabteilung/urlaub
http://www.experto.de/b2b/recht/arbeitsrecht/rechte-und-pflichten-bei-arbeitsunfaehigkeit-im-urlaub.html
http://www.rae-khk.de/kanzlei/public_detail.html?nr=25
http://www.dak.de/content/files/urlaubsunterbrechung.pdf.
Was gilt, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank ist?
Gem. § 9 BUrlG werden Krankheitstage während des Urlaubs nicht auf den Urlaub angerechnet. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Krankheit durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bleibt auch dann in voller Höhe erhalten, wenn der Arbeitnehmer das ganze oder nahezu das ganze Jahr hindurch krank ist und deshalb seinen Urlaub nicht nehmen kann. Nach der bereits zitierten neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes kann der Urlaub deshalb nicht verfallen.
Martina Kuttla
Rechtsanwältin
http://www.gesetz-dem-fall.de/recht_und_gesetz/25_Fragen_zum_Erholungsurlaub.html
Keine eigenmächtige Verlängerung der Freizeit
Beachten Sie, dass Sie Ihren Urlaub nicht eigenmächtig verlängern dürfen. Sie müssen dazu Ihren Arbeitgeber ausdrücklich um Erlaubnis fragen. Stimmt er Ihrem Wunsch nicht zu, müssen Sie zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Urlaub enden sollte, wieder am Arbeitsplatz erscheinen.
1Ihr durch die Krankheit nicht verbrauchter Urlaub muss im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber neu festgesetzt werden. Er verlängert sich also keinesfalls automatisch um die Zeit Ihrer Krankheit.
2Sie behalten auch dann Ihren Urlaubsanspruch, wenn Sie im Urlaubsjahr nur eine geringe oder überhaupt keine Arbeitsleistung erbracht haben. Selbst wenn Sie infolge Ihrer Erkrankung über das gesamte Kalenderjahr krank waren, steht Ihnen Ihr Urlaubsanspruch zu, den Sie allerdings immer bis zum 31. März des Folgejahres nehmen müssen. Danach verfällt er und wird auch nicht abgegolten.
3Werden Sie in Ihrer Urlaubszeit Mutter, geht die noch nicht verbrauchte Mutterschutzfrist von 6 Wochen und 8 Wochen nach der Geburt dem normalen Urlaub ebenfalls vor und führt zur Urlaubsunterbrechung.
http://www.helpster.de/urlaubsunterbrechung-durch-krankheit-was-tun_101954
Darf der Arbeitgeber im Urlaub des Arbeitnehmers kündigen?
Eines der größten “Märchen in der Arbeitnehmerwelt” ist die Aussage, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht während des Urlaubs (oder während der Krankheit) kündigen darf. Der Arbeitgeber ist nicht daran gehindert während des Urlaubs eine Kündigung des Arbeitnehmers auszusprechen, selbst wenn er weiß, dass der Arbeitnehmer gar nicht ortsanwesend ist. Im Hinblick auf den Zugang ergeben sich allerdings einige Probleme, wie z.B. die Frage, wann die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer zugeht.
Zugang der Kündigung während des Urlaubs des Arbeitnehmers
Wann eine Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht, ist für die Fristberechnung der Erhebung einer Kündigungsschutzklage wesentlich. Der Arbeitnehmer hat nur 3 Wochen Zeit gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht (z.B. beim Arbeitsgericht Berlin) zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht darf nicht versäumt werden.
Nach der Rechtsprechung des BAG setzt der Zugang unter Abwesenden zweierlei voraus:
- Schreiben gelangt in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers
- ist unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen
Da die Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der gewöhnlichen Kenntnisnahmemöglichkeit abstellt, ist es unerheblich wann die tatsächliche Kenntnisnahme erfolgt.
Für den Arbeitnehmer, der sich um Urlaub befindet, heißt dies, dass die Kündigung diesem auch während des Urlaubs zugeht, da er eben unter normalen Umständen – also außerhalb des Urlaubs (der Urlaub ist ja der Ausnahmefall) – die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Kündigung hätte. Damit geht die Kündigung während des Urlaubs zu und zwar noch am gleichen Tag des Einwurfes, wenn dieser vor/oder zu den üblichen Zeiten der Kenntnisnahme (also am Vormittag oder am frühen Nachmittag) erfolgt, ansonsten am nächsten Werktag. Wie gesagt, gilt dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer gar nicht zu Hause, sondern verreist ist (BAG in NJW 1981,1470).
nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Abwesenheit im Urlaub
Andererseits lässt das Bundesarbeitsgericht den Arbeitnehmer in solchen Situationen auch nicht “im Regen stehen” und gewährt in der Regel dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage).
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin
.......
http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2011/02/27/darf-der-arbeitgeber-im-urlaub-des-arbeitnehmers-kundigen/