> Der WV hat nun entschieden einen BR wahl nur am Hauptsitz A zu machen
Das ist in §4 BetrVG geregelt:
> Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1
> Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
>
> 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
> 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
D.h. wenn die Außenbüros i.d.R. wenigstens 5 AN beschäftigen und 1. oder 2. zutrifft, dann sind diese Büros selbstständige Betriebe und müssen einen eigenen BR wählen.
Nur wenn diese beiden Bedingungen nicht zutreffen, gilt weiter §4:
> Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können
> mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im
> Hauptbetrieb teilzunehmen;
> Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden.
> Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor
> Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen.
D.h. ein Betriebsteil, der zwar selbst einen eigenen BR wählen KÖNNTE, aber bislang keinen gewählt hat, kann in einer formlosen Abstimmung der dortigen AN beschließen, an der Wahl im Hauptbetrieb teilzunehmen. Da dies aber einem BR im Hauptbetrieb mitgeteilt werden muss, muss dort erst einmal einer existieren!
Weiter in §4:
> Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem
> Hauptbetrieb zuzuordnen.
D.h. Betriebe die weniger als 5AN beschäftigen wählen AUTOMATISCH im Hauptbetrieb mit.
Daraus ergibt sich:
- Sofern die Außenbüros weniger als 5 AN haben MUSS der BR im Hauptbetrieb diese in die Wahl mit einbeziehen.
- Diejenigen Außenbüros mit mindestens 5 AN DARF der BR nicht in die Wahl einbeziehen, sie können aber, sofern sie nicht nach dem ersten Absatz ohnehin eigenständige Betriebe sind, mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des BR beschließen an der nächsten Wahl im Hauptbetrieb teilzunehmen. Das bedeutet natürlich, dass sie diesen Beschluss sofort fassen können, so bald der BR sein Amt aufgenommen hat.
- Diejenigen Büros die als eigenständige Betriebe zählen können nur selbst einen BR wählen.
> wahlberechtigt sollen alle sein (also sowohl von Unternehmen abc als auch
> Unternehmen xyz) die am Hauptsitz A Ihren Arbeitsplatz haben.
Das wiederum ist in §1 (1) Satz 2 BetrVG geregelt:
> Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
Ob ein solcher vorliegt ist aber so eine Sache. Grob gesagt: Wenn in der Zusammenarbeit der AN beider Unternehmen keine klare Auftrennung vorliegt, dann ist es vermutlich ein solcher gemeinsamer Betrieb. Gehen die AN hingegen unter getrennter Führung unabhängig voneinander ihrer Arbeit nach, dann sind es getrennte Betriebe.
Ob diese Entscheidung des WV richtig ist kann ich nicht beurteilen, es ist aber zumindeset möglicherweise richtig und zulässig.
> Oder müsste nicht sowohl Unternehmen A einen BR wählen, wahlberechtigt alle MA
> Unternehmen A inkl. der Außenbüros und Unternehmen B einen eigenen BR,
> wahlberechtig alle MA Unternehmen B inkl. Außenbüros ?
Nein, das ist nicht so. Es ist zwar nicht abwegig zu behaupten, das Unternehmen abc und xyz einen eigenen BR wählen müssten, sprich der Wahlvorstand nur für die AN aus Unternehmen abc zuständig ist und die AN aus Unternehmen xyz einen eigenen WV einsetzen müssten, aber einen Automatismus, der für beide die Außenbüros in die Wahl einbezieht gibt es nicht - mit der Ausnahme Kleinstbetriebe.