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Paragraph 102 BetrVg 3.1

M
MacCam
Mai 2022 bearbeitet

Hallo, Gilt Paragraph 102 BetrVg nur bei betriebsbedingten Kündigungen oder läßt er sich auch auf einer personenbedingten Kündigung anwenden !

(3) Der BR kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

  1. der AG bei der Auswahl des zu kündigenden AN soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat

In dem Fall Ende 60jähriger verheirateter Kollege mit 50%iger Behinderung !!

24008

Community-Antworten (8)

W
wdliss

09.05.2022 um 09:32 Uhr

§102 BetrVG Abs. 3 gilt bei allen ordenltichen Kündigungen. Ordentliche Kündigungen sind alle fristgerechten Kündigung im Gegensatz zu fristlosen. Wenn es sich im vorliegenden Fall also um eine ordentliche personenbedingte Kündigung handelt kann ihr aufgrund der genannten Punkte widersprochen werden.

S
Stefan1808

09.05.2022 um 09:58 Uhr

Ich würde empfehlen dem AG zusätzlich mal § 168 SGB IX vorzulegen..

Die meisten AG vergessen bzw. versuchen diesen Faktor gerne zu übergehen..

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

C
celestro

09.05.2022 um 10:28 Uhr

@stefan1808

Du willst also dem AG sagen: “so wie Du das machst, ist es nicht in Ordnung. Du musst es folgendermaßen machen!”?

Manchmal ist reden Silber … aber Schweigen Gold!

M
MacCam

09.05.2022 um 11:12 Uhr

@Stefan1808

Der AG weiß das und IA ist informiert. Jedoch gebe ich celestro recht. Im Falle, das er es nicht getan hätte, würde ich einfach Schweigen und abwarten bis der AG merkt, dass die Kündigung unwirksam ist .. !!

@wdliss

Also, können wir nach 102 3.1 Widerspruch einlegen, da der Kollege 60, verheiratet, behindert ist und wohl so einfach keinen neuen Job finden wird ???

R
rtjum

09.05.2022 um 12:08 Uhr

ihr könnt danach Einspruch einlegen, aber bei einer personenbedingten Kündigung ist das eher schwierig weil ja nur eine Person gekündigt werden soll und die eine Person was gemacht hat was den AG zur Kündigung veranlasst. Ihr habt bessere Karten, so zumindest meine Meinung, wenn ihr auf die Punkte 3., 4, oder5. schaut. Je nachdem was passiert ist ja gerade eine Versetzung ein milderes Mittel als eine Kündigung.

S
Stefan1808

09.05.2022 um 12:44 Uhr

@celestro Nein die meisten Arbeitgeber bekommen dann vom Integrationsamt so große Auflagen das sie die Kündigung zurückziehen, oder den Kollegen statt zu Kündigen mit Hilfe des Integrationsamtes umschulen und auf einen anderen Arbeitsplatz setzen. So war es bei uns im Unternehmen schon 2 mal.

J
John_

09.05.2022 um 12:59 Uhr

Wenn er die Kündigung beim Integrationsamt beantragt wird die Zustimmung womöglich verweigert. Wenn er sie nicht beantragt ist sie in jedem Fall unwirksam.

Welcher Fall ist für den AN besser?

S
Stefan1808

09.05.2022 um 18:36 Uhr

Das ist natürlich richtig, da ist es definitiv besser das die Kündigung als unwirksam ausfällt..

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