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Anhörung gem. § 102 II 4 BetrVG bei Kündigung in Probezeit

N
NilBoot
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu Kündigung in Probezeit - dieser Thematik betrifft mich von 2 Seiten, 1x als BR (seit kurzem) und 1x als Mitglied im Leitungsteam. Innerhalb der Probezeit kann ja ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Dies kommt immer mal wieder bei uns vor. Meine genaue Frage ist, inwieweit hier § 102 II 4 BetrVG (Anhörung zu Kündigenden) greift:

  • Bezeiht sich dieser Satz auf Kündigung allgemein oder nur auf außerordentliche Kündigung (vgl. § 102 II 3 BetrVG)?
  • Hat der BR auch bei einer Kündigung in Probezeit ein "soll" bzgl. der Anhörung des zu Kündigenden?
  • Wie ist hier die "Erforderlichkeit" zu sehen, wenn im Vorfeld vom AG die Beweggründe der Kündigung in Probezeit bereits auserläutert wurden?

Danke!

1.15104

Community-Antworten (4)

C
celestro

04.04.2016 um 17:28 Uhr

Nun:

"Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören."

bezieht sich auf ALLE Kündigungen, egal ob ordentlich, außerordentlich, oder in der Wartezeit nach dem KSchG.

Wie Ihr natürlich die Erforderlichkeit seht, ist Sache Eures Gremiums. Wenn Ihr die Erklärungen des AG für ausreichend erachtet, dann ist das so. Ich für meinen Teil würde aber den Betroffenen IMMER hören. Egal wieviel der AG schon erzählt hat und welche Art der Kündigung vorliegt. Aber ist sicher Geschmackssache.

N
NilBoot

04.04.2016 um 18:49 Uhr

Nun... Danke erstmal für die Antwort.

Zitat: "bezieht sich auf ALLE Kündigungen, egal ob ordentlich, außerordentlich, oder in der Wartezeit nach dem KSchG."

Meine Frage ist aber, wie sich das Ganze verhält bei Kündigung in Probezeit - hier greift ja das KSchG noch nicht, da das Arbeitsverhältnis unter 6 Monaten ist. Es liegt auch keine Unzeit vor...

C
celestro

04.04.2016 um 18:54 Uhr

mit "ALLE" waren auch Probezeitkündigungen gemeint. ;-)

G
gironimo

04.04.2016 um 21:02 Uhr

eben - für die Anhörung des BR gibt es keine Klassifizierung, ob das KSchG schon anwendbar ist oder nicht. Im § 102 BetrVG ist nur von "vor jeder Kündigung" die rede.

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