Kündigung - Betriebsratsanhörung bei gewerkschaftlich entsendetem Wahlvorstandsmitglied - §102 oder §103 BetrVG ?
Hallo, Ich wurde von einer Gewerkschaft als zusätzliches Mitglied Gemäß §16 BetrVG abs. 1, in den Wahlvorstand entsendet. Das wurde dem Vorsitzenden des Wahlvorstands auch schriftlich mitgeteilt. Zwei Wochen später hat die Gewerkschaft die Entsendung schriftlich zurückgezogen und hat mich lediglich davon in Kenntnis gesetzt. Begründet hat man das damit, dass bereits eine andere Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist, die sich bereits mit der Betriebsratswahl befasst. Ich habe mich aber bereits im Betrieb als Mitglied des Wahlvorstands zu erkennen gegeben. Ich habe meiner Gewerkschaft auch mitgeteilt, dass ich damit nicht einverstanden bin. Kurz nachdem die Gewerkschaft meine Entsendung in den Wahlvorstand zurückgezogen hat wurde der Betriebsrat zu meiner beabsichtigten Außerordentlichen Kündigung angehört, gemäß §102 BetrVG - für Arbeitnehmer ohne Ehrenamt. Bei Wahlvorstandsmitglieder muss aber gemäß §103 BetrVG angehört werden. Jetzt habe ich folgendes gelesen: „Durch die Entsendung wird der Beauftragte Mitglied des Wahlvorstands ohne Stimmrecht. Er ist zu allen Sitzungen des Wahlvorstands zu laden und auch im Hinblick auf alle Sitzungen teilnahmeberechtigt. Abgesehen vom fehlenden Stimmrecht hat der entsandte Beauftragte dieselben Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder des Wahlvorstands“
Jetzt frage ich mich, ist die Gewerkschaft berechtigt die Entsendung zurückzuziehen. Wenn ja, welche Folgen hat das für mich, wenn ich doch abgesehen vom Stimmrecht dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder des Wahlvorstands habe, dann entscheide ich doch wann und ob ich den Wahlvorstand verlasse – z.B. durch Rücktritt – oder?
Kann mir jemand sagen ob ich nun für den ganzen Zeitraum – also bis zum Abschluss der Betriebsratswahl dem Wahlvorstand angehört hatte – dann währe die Anhörung des Betriebsrats gemäß §102 BetrVG falsch – und die daraufhin ausgesprochene Kündigung unwirksam. Oder nur bis zu dem Zeitpunkt bis die Gewerkschaft die Entsendung zurückgezogen hatte?
Danke für Eure Antworten!
Community-Antworten (2)
31.12.2010 um 13:06 Uhr
Zwar seltsam wie die GEW agiert aber mE endet dein Amt als Wahlvorstand mit der Abberufung.
Die GEW gibt und die GEW nimmt
31.12.2010 um 19:25 Uhr
Lader, Däubler schreibt dazu unter § 103 BetrVG RN 10: "Die zusätzlich nach § 16 Abs. 1 Satz 6 in den WV entsandten Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unterliegen dem Schutz nicht, da sie lediglich Beobachter ohne Stimmrecht sind"
Letztendlich wird es aber das Gericht entscheiden müssen, wenn Du KSchKlage erhebst. Da wäre dann ein Formfehler eher hilfreich für Dich.
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